Allgemeine Geschäftsbedingungen
AGB vom 01.05.2020
Allgemeine Geschäftsbedingungen
filmpool entertainment GmbH
in der Fassung vom 01.05.2020
§ 1 Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind integraler Bestandteil der Individualvereinbarung (nachfolgend „Vertrag” genannt) zwischen der filmpool entertainment GmbH, Kalscheurener Straße 91, 50354 Hürth (nachfolgend „Produzent” genannt) und dem Vertragspartner. Für den Fall, dass der Vertragspartner für die von ihm abzuschließenden Verträge für gewöhnlich eigene Allgemeine Vertrags- bzw. Geschäftsbedingungen zugrunde legt, finden diese keine Anwendung. Es gelten ausschließlich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Produzenten.
§ 2 Grundlegende Leistungspflichten des Vertragspartners, Einbindung Dritter, Mindestlohn
1. Der Vertragspartner verpflichtet sich, Form und Inhalt seiner vertraglichen Leistungen unter Berücksichtigung des Vereinbarten den Wünschen des Produzenten entsprechend zu gestalten.
2. Der Vertragspartner ist mit seiner vertraglich geschuldeten Leistung vorleistungspflichtig.
3. Der Vertragspartner erklärt, dass sämtliche von ihm zum Zwecke der Erfüllung der vertragsgegenständlichen Leistungen eingesetzten technischen Geräte geprüft und voll funktionstüchtig sind, sowie den technischen Richtlinien des Auftrag gebenden Senders (bzw. der VoD-Plattform oder des sonstigen Auswertungspartners) entsprechen. Der Vertragspartner bestätigt, dass ihm die vorgenannten technischen Richtlinien bekannt sind. Der Vertragspartner verpflichtet sich, die für die Produktion einzusetzenden technischen Einrichtungen regelmäßig zu warten und – soweit erforderlich – einzumessen.
3. Der Vertragspartner erklärt, dass sämtliche von ihm zum Zwecke der Erfüllung der vertragsgegenständlichen Leistungen eingesetzten technischen Geräte geprüft und voll funktionstüchtig sind, sowie den technischen Richtlinien des Auftrag gebenden Senders (bzw. der VoD-Plattform oder des sonstigen Auswertungspartners) entsprechen. Der Vertragspartner bestätigt, dass ihm die vorgenannten technischen Richtlinien bekannt sind. Der Vertragspartner verpflichtet sich, die für die Produktion einzusetzenden technischen Einrichtungen regelmäßig zu warten und – soweit erforderlich – einzumessen.
4. Die von dem Vertragspartner zu erbringenden Leistungen bedürfen, soweit sie abnahmefähig sind, der schriftlichen Abnahme durch den Produzenten.
5. Der Vertragspartner stellt sicher, dass die von ihm zu erbringenden Leistungen rechtzeitig zu den mit dem Produzenten vereinbarten Terminen bereit- bzw. fertiggestellt werden. Vereinbarte bzw. im Produktionsplan disponierte Termine sind absolute Fixtermine, von denen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Produzenten abgewichen werden kann.
6. Das für die Vertragserfüllung auf Seiten des Vertragspartners erforderliche technische Equipment und eingesetzte Personal sind von dem Vertragspartner auf eigene Rechnung und auf eigene Kosten einzusetzen und mit der vertraglich vereinbarten Vergütung vollständig abgegolten.
7. Soweit der Vertragspartner sich im Rahmen der Erbringung seiner Leistungen Dritter bedienen will, garantiert er, dass er bei der Einbindung Dritter die gesetzlichen Bestimmungen einhalten wird. Das bedeutet insbesondere, dass er sämtliche vertragsgegenständlichen Tätigkeiten, die in abhängiger Beschäftigung geleistet werden, im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses erbringen lässt, die entsprechenden Abgaben (insb. Sozialversicherung und Lohnsteuer) abführt und alle erforderlichen Erlaubnisse/Genehmigungen hat (z.B. eine ggf. erforderliche Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung). Der Vertragspartner stellt den Produzenten von Ansprüchen Dritter, insbesondere der Deutschen Rentenversicherung Bund, Finanzamt, der eingesetzten Mitarbeiter, sowie im Hinblick auf etwaige Bußgelder, auf erstes Anfordern unter Verzicht auf die Einrede der Vorausklage frei. Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt. Des Weiteren garantiert der Vertragspartner, dass er die Pflichten und den jeweiligen Mindestlohn nach dem Mindestlohngesetz und anderen für ihn jeweils geltenden Mindestlohnregelungen (insbesondere aufgrund Gesetz, Rechtsverordnung oder Tarifvertrag) einhält. Auf Anforderung des Produzenten weist der Vertragspartner die Vergütung seiner Mitarbeiter nach den Mindestlohnregelungen durch Vorlage der Gehaltsabrechnungen oder anderer geeigneter schriftlicher Nachweise nach. Darüber hinaus versichert der Vertragspartner, dass etwaige durch ihn beauftragte Subunternehmer und deren Nachunternehmer, sowie etwaige von ihm oder einem Sub-/Nachunternehmer beauftragte Zeitarbeitsfirmen die gleichen schriftlichen Garantien abgeben und ihn ebenso berechtigen, einen schriftlichen Nachweis in Form von Gehaltsabrechnungen oder anderen geeigneten schriftlichen Nachweisen über die Zahlung von Mindestlohn zu fordern. Auf Anforderung des Produzenten legt der Vertragspartner auch die entsprechende schriftliche Garantierklärung etwaiger Sub- /Nach- und Zeitarbeitsfirmen vor, sowie deren schriftliche Nachweise über die Vergütung der Mitarbeiter nach Mindestlohnregelungen. Der Vertragspartner verpflichtet sich, den Produzenten unverzüglich in Kenntnis zu setzen, wenn im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses Ansprüche eigener oder dritter Arbeitnehmer gegenüber dem Vertragspartner aus dem MiLoG oder sonstigen Mindestlohnregelungen geltend gemacht werden, oder wenn gegen den Vertragspartner ein Ordnungswidrigkeitsverfahren gemäß § 21 MiLoG eingeleitet worden ist. Der Vertragspartner stellt den Produzenten von sämtlichen Ansprüchen Dritter wegen des Verstoßes durch den Vertragspartner und/oder seinen Subunternehmern, Nachunternehmen und/oder beauftragter Zeitarbeitsfirmen gegen gesetzliche Vorgaben und von verhängten Bußgeldern auf erstes Anfordern und unter Verzicht auf die Einrede der Vorausklage frei. Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.
8. Der Vertragspartner ist verpflichtet, ihm von dem Produzenten ggf. zur Verfügung gestelltes Material bzw. Unterlagen sorgfältig zu behandeln und unverzüglich nach Erbringen seiner Leistung zurückzugeben. Eine Weitergabe an Dritte ist strengstens untersagt, soweit der Produzent der Weitergabe nicht im Vorwege schriftlich eingewilligt hat. Der Verlust von Material, das dem Vertragspartner zur Verfügung gestellt wird, ist dem Produzenten unverzüglich anzuzeigen und das Material zu ersetzen.
9. Der Vertragspartner ist verpflichtet, den Produzenten und dessen Gesellschafter oder Rechtsnachfolger bei der gerichtlichen- und/oder außergerichtlichen Geltendmachung bzw. Verteidigung der vertragsgegenständlichen Rechte/Leistungen durch Rat und Tat zu unterstützen.
§ 3 Werbung, Produktplatzierung, Jugendschutz
1. Der Vertragspartner gewährleistet im Rahmen seiner Leistungserbringung die Einhaltung der Bestimmungen des auftraggebenden Senders (bzw. VoD-Plattform etc.) zu Produktplatzierung und Schleichwerbung, des Rundfunkstaatsvertrages, des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags und der Werberichtlinien der Landesmedienanstalten und sonstiger Werbebestimmungen. Der Vertragspartner verpflichtet sich, das Gebot der Trennung von Werbung und Programm strengstens zu beachten. Er verpflichtet sich insbesondere, es zu unterlassen, im Rahmen der Produktion auf gewerbliche Erzeugnisse oder Dienstleistungen hinzuweisen, sofern für diesen Hinweis nicht ein ausreichender redaktioneller Anlass besteht. Der Hinweis hat sich auf die bloße Unterrichtung zu beschränken und hat sich jeder Werbewirkung zu enthalten. Dem Vertragspartner ist es nicht gestattet, Geld oder geldwerte Vorteile von Dritten für die Produktion entgegenzunehmen.
2. Verletzt der Vertragspartner seine vorstehenden Pflichten aus Ziffer 1, so verwirkt er eine von dem Produzenten in angemessener Höhe festzusetzende, im Streitfall vom zuständigen Gericht der Höhe nach überprüfbare Vertragsstrafe. Dem Vertragspartner ist bekannt, dass auftraggebende Sender, VOD-Plattformen bei derartigen Verstößen gegenüber den Produzenten Vertragsstrafen in erheblicher Höhe festsetzen. Soweit ein derartiger Verstoß ausschließlich im Verhalten des Vertragspartners begründet ist, ist der Produzent berechtigt, statt einer eigenen Vertragsstrafe die senderseits verhängte Vertragsstrafe als Schaden in voller Höhe vom Vertragspartner zu verlangen; sollten mehrere Beteiligte einen derartigen Verstoß verantwortlich verursacht haben, ist der Produzent berechtigt, die verhängte Vertragsstrafe wahlweise von sämtlichen Verursachern als Gesamtschuldner einzufordern, oder von jedem Verursacher einen Schadensersatz in der Höhe zu fordern, die seinem Verantwortungsanteil entspricht. Das Recht des Produzenten, weiteren Schadensersatz geltend zu machen, bleibt unberührt.
§ 4 Rechteeinräumung, -übertragung, -garantie
1. Der Vertragspartner überträgt/räumt dem Produzenten mit Entstehung bzw. mit Übertragung auf den Vertragspartner sämtliche urheberrechtlichen Nutzungs-, Leistungsschutz- und sonstigen Rechte, die im Zusammenhang mit der Entwicklung, Vorbereitung und Herstellung des Werkes bzw. mit der Erbringung der Leistung des Vertragspartners stehen, zur ausschließlichen, frei übertragbaren, zeitlich, räumlich und inhaltlich uneingeschränkten sowie beliebig häufigen Nutzung ein. Soweit Persönlichkeitsrechte betroffen sind, erklärt der Vertragspartner hiermit seine persönlichkeitsrechtliche Einwilligung zur umfassenden Auswertung des Werkes im Sinne von Satz 1. Abhängig von der konkreten Drehweise (z.B. 360 Grad Dreh) der Produktion können auch Bild- und Tonaufnahmen vom Vertragspartner und/oder von Mitarbeitern/Hilfskräften des Vertragspartners erstellt werden. Die vertragsgegenständliche Rechteeinräumung/-einwilligung bezieht sich auch auf die Aufnahmen vom Vertragspartner und/oder von Mitarbeitern/Hilfskräften des Vertragspartners. Erforderliche Einwilligungen von den Mitarbeitern/Hilfskräften wird der Vertragspartner einholen.
Des Weiteren stimmt der Vertragspartner der Nutzung der vertragsgegenständlichen Rechte in den sozialen Netzwerken und auf Online-Plattformen (z.B. für Facebook, instagram, youtube, Auftraggeberwebseiten etc.) zu.
Das Werk und/oder sämtliche vertragsgegenständlichen Leistungen des Vertragspartners werden nachfolgend zusammenfassend als "Werk" bezeichnet; die nachfolgenden Regelungen und Rechte erfassen sowohl das Werk, als auch – soweit anwendbar - die Produktion, die auf Grundlage oder unter Einbeziehung des Werkes entsteht. Soweit in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Auswertungspartner/n die Rede ist, handelt es sich insbesondere um Fernsehsender, VoD-Plattformen, Finanzierungspartner, Förderinstitutionen, Vertriebspartner und sonstige Auswertungspartner des Produzenten.
a. Das Filmherstellungsrecht, d.h. das Recht, das Werk ganz oder teilweise, unverändert oder bearbeitet, umgestaltet oder weiterentwickelt zur Herstellung der vertragsgegenständlichen und/oder einer anderen Produktion unter Anwendung aller Techniken und Verfahren, insbesondere auch der digitalen Systeme der Bild-/Ton-/Datenaufzeichnung und -speicherung einschließlich der Computeranimation, beliebig oft zu verwenden. Im Rahmen jeder Produktion darf das Werk öffentlich vorgetragen, aufgeführt, live oder auch nicht live gesendet und durch technische Einrichtungen jeder Art (z.B. Bildschirm, Lautsprecher, Rückwandprojektion, Videowände usw.) auch außerhalb des Produktionsortes öffentlich wahrnehmbar gemacht werden. Siehe hierzu im Einzelnen die nachfolgenden Regelungen. Das Filmherstellungsrecht umfasst auch das Recht zur Wiederverfilmung insb. Formatrecht und Weiterentwicklungsrecht, d.h. das Recht, das Werk und/oder die darauf basierende Produktion unter Einschluss der dafür entwickelten Handlungselemente sowie der im Werk enthaltenen Personen und Charaktere sowie der sonstigen im Werk enthaltenen Ideen vollständig oder teilweise, unverändert, bearbeitet oder umgestaltet auch für Folgeproduktionen unter Einschluss von Serienproduktionen, Ablegern solcher Produktionen oder im Zusammenhang mit anderen Produktionen beliebig oft zu verwenden, und zwar auch dann, wenn die Drehbücher für solche weiteren Produktionen von Dritten und ohne Mitwirkung des Vertragspartners erstellt werden. Umfasst ist das Recht, die weiteren hergestellten Werke räumlich, zeitlich, inhaltlich uneingeschränkt im Rahmen der nach diesem Vertrag eingeräumten Rechte auszuwerten.
aa) Bzgl. des Rechtes zur Wiederverfilmung wird klarstellend festgehalten, dass § 88 Abs. 2 UrhG hiervon unberührt bleibt, d. h. den Vertragsparteien bekannt ist, dass Produzent das eingeräumte exklusive Recht zur Wiederverfilmung des jeweiligen Werks nach Ablauf von 10 Jahren (beginnend mit Vertragsabschluss) nur nicht-exklusiv zusteht. Der Produzent bleibt in diesem Fall zur Nutzung und Weiterübertragung des nicht-exklusiven Wiederverfilmungsrechts berechtigt. Sollte bis zum Ablauf der vorgenannten Exklusivitätsfrist von 10 Jahren eine abweichende Vereinbarung auf Grundlage gemeinsamer Vergütungsregeln (§ 36 UrhG) getroffen worden sein, an dem der Produzent bzw. seine Auswertungspartner als Vertragspartei beteiligt ist oder auf sich anwendbar erklärt hat, geht eine solche Vereinbarung vor.
bb) Im Übrigen gilt bzgl. des Rechtes zur Wiederverfilmung nachfolgendes first offer – last refusal Recht zugunsten des Produzenten bzw. seines Auswertungspartners:
aaa) der Vertragspartner wird dem Produzenten vor einer beabsichtigten Einräumung des Wiederverfilmungsrechts an einen Dritten erstrangig und exklusiv ein erstes Angebot auf Verlängerung der Exklusivität des Wiederverfilmungsrechts unterbreiten;
bbb) sofern sich der Vertragspartner und der Produzent bzw. sein Auswertungspartner nicht innerhalb einer exklusiven Verhandlungsfrist von 10 Wochen ab Verhandlungsbeginn über die Konditionen der Verlängerung der Exklusivität des Wiederverfilmungsrechts einigen können, ist der Vertragspartner berechtigt, mit Dritten über das nicht-exklusive Recht zur Wiederverfilmung zu verhandeln;
ccc) vor Abschluss eines Vertrages mit einem Dritten ist der Vertragspartner verpflichtet, den Produzenten über die Einzelheiten des Angebots des Dritten zu informieren und das darin enthaltene Recht zur Wiederverfilmung dem Produzenten bzw. seines Auswertungspartners zu den Bedingungen anzubieten, zu denen der Vertragspartner die Einräumung des nicht-exklusiven Wiederverfilmungsrechts an einen Dritten beabsichtigt. Der Produzent bzw. sein Auswertungspartner hat sodann das Recht, dieses Angebot innerhalb von maximal 20 Tagen zu akzeptieren.
b. Das Senderecht, d. h. das Recht, das Werk und/oder die darauf basierenden Produktionen durch Funk, wie Ton- und Fernsehrundfunk, Satellitenrundfunk, Kabelfunk und/oder ähnliche technische Mittel (z. B. elektronische Wellen, optische Signale etc.), mittels analoger, digitaler und/oder sonstiger Übertragungstechnik der Öffentlichkeit unter Einschluss aller Bandbreiten, Auflösungsstandards (z. B. Low-, Standard-, High Definition, Ultra-High Definition etc.), unabhängig von der Kompressionsmethode und/oder Datenrate in zwei- oder dreidimensionaler Form über Rundfunk-, Telekommunikations- und/oder sonstige Dienste verschlüsselt oder unverschlüsselt, ganz und/oder in Teilen unabhängig von der Art des Endgeräts zugänglich zu machen. Dies gilt für eine unbegrenzte Anzahl von Ausstrahlungen und für alle technischen Mittel, insbesondere terrestri¬sche Sendeanlagen, (unter Einschluss aller Frequenzbereiche und aller Übertragungsstandards, z. B. UHF, VHF, DVB-T, DVB-H, DMB, GPRS, UMTS, LTE, 3G, 4G, 5G, HDSPA, WLAN etc.), Kabelanlagen (z.B. Datenleitungen, Telefonleitungen, Koaxial-, Glasfaserkabelnetze und/oder Zwei- bzw. Mehrdrahtsysteme wie etwa DSL, VDSL, einschließlich der Kabelweitersendung etc.) sowie Satellitensysteme (z. B. Direktsatelliten, Telekommunikationssatelliten, DVB-SH etc.). Das Senderecht schließt die Möglichkeit des Multiplexing, d.h. die Bündelung von Sendesignalen auf Übertragungskanälen ein. Eingeschlossen ist ebenfalls das Recht, die Produktion in unbeschränkten oder beschränkten Nutzerkreisen insbesondere über TCP/IP-basierte Übertragungssysteme/- bzw. –dienste zeitgleich oder zeitversetzt im Wege des (Live-) Streamings über geschlossene Netzwerkstrukturen (IPTV) und/oder über das offene Internet wiederzugeben. Das Senderecht wird unabhängig von der Finanzierungsweise des Sendeunternehmens (kommerziell oder nichtkommerziell) und/oder der Gestaltung des Rechtsver¬hältnisses zwischen Sender und Empfänger (z. B. mit oder ohne Zahlung eines Entgeltes für den zeitgleichen oder zeitversetzten Empfang eines Senders, eines Programmpakets oder einer einzelnen Sendung etc.) eingeräumt und umfasst vor allem die Sende- und Dienstformen FreeTV, PayTV, Pay per View TV, Pay per Channel, Near Video on Demand etc.. Eingeschlossen sind Funktionalitäten wie Rewind, Forward, Pause, Instant Restart sowie network- oder cloudbasierte Personal- bzw. Digital Video Recorder-Funktionalitäten (NPVR/NDVR), auch mittels eines Sendemitschnitts (Masterkopie) der gesendeten Produktion, dessen Aufnahme vor oder während der Ausstrahlung initiiert wurde. Ebenfalls eingeschlossen ist das Recht der Wiedergabe von (Funk ) Sendungen.
c. Das Kinorecht und das Recht zur öffentlichen Vorführung, d. h. das Recht, das Werk und/oder die darauf basierenden Produktionen ganz und/oder in Teilen durch jegliche Vorführsysteme in Kinotheatern und/oder an allen sonstigen auch öffentlich zugänglichen Orten (z. B. Autokinos, Open-Air-Kinos, Straßen, Plätzen, Bildungseinrichtungen, Transportmitteln aller Art, Flughäfen, Bahnhöfen, Warteräumen, Einkaufszentren, Supermärkten, sonstigen Closed Circuit Vorführungen öffentlich zugänglichen Bildschirmen (sog. „Digital out of Home/DooH“) etc.) entgeltlich oder unentgeltlich öffentlich wahrnehmbar zu machen. Die Vorführung kann unter Verwendung aller dafür geeigneten analogen und/oder digitalen Verfahren und/oder Techniken unabhängig von der technischen Ausgestaltung des Vorführsystems erfolgen und schließt insbesondere die Vorführung mittels aller Film- und Schmalfilmformate (z. B. 70, 35, 16, 8, Super 8 mm, IMAX etc.), in zwei- oder dreidimensionaler Form sowie mittels aller technischen Systeme in analoger oder digitaler, kodierter oder unkodierter Form und/oder unabhängig von der Kompressionsmethode und/oder Datenrate (HDTV-Systeme, Bildtonträger wie etwa CD, DVD, Blu-Ray, HD-DVD etc.) und alle Arten der Zulieferung (z. B. Terrestrik, Kabel, Satellit, Datenleitung etc.) ein und umfasst die gewerbliche und nicht-gewerbliche öffentliche Vorführung.
d. Das Videogrammrecht, d. h. das Recht, das Werk und/oder die darauf basierenden Produktionen ganz und/oder in Teilen auf analogen, digitalen und/oder sonstigen Bildtonträgern aller Art zum Zwecke der nicht-öffentlichen Wiedergabe zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten (z. B. Verkauf, Vermietung, Leihe etc.). Dieses Recht umfasst sämtliche Speichermedien, d.h. insbesondere Video-CD, CD-I, CD-I-Music, Foto-CD-Portfolio, CD-DA, EBG (Electronic Book Graphic), EBXA, DVD, HD-DVD, Blue-Ray, HVD, CD-ROM, CD, MD, Laserdisk, DAT (Digital Audio Tape), DCC (Digital Compact Cassette), Foto-CD, CD-ROM-XA, Disketten, Chips, CD-Recordable, Multi-Optical-Disk (MO-CD), HD-CD (High Density-CD), Mini-Disk, Festplatte, Flash-Card, SD-Card, USB-Stick, Server, optische Speichermedien etc. sowie Magnetbänder, Magnetbandkassetten, Kassetten, Bildband, Disketten, Chips, einschließlich aller elektromagnetischen und/oder elektronischen Systeme (z.B. HDTV-Systeme, E-Cinema, D-Cinema). Dies gilt unter Einschluss aller Auflösungsstandards (z.B. High-, Standard- und Low-Definition) unabhängig von der Datenrate, von der Kompressionsmethode, von der Datenrate in zwei- oder dreidimensionaler Form, und unabhängig von der Art der Nutzung (einschließlich interaktiver Nutzung und/oder Wiedergabe nur durch Übermittlung zusätzlicher Dateninformationen („Schlüssel“). Eingeschlossen sind schließlich auch die Schmalfilmrechte, d.h. das Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung von Schmalfilmen oder Schmalfilmkassetten zu Zwecken der nicht-öffentlichen oder öffentlichen Wiedergabe, sowie das Recht, das Videogrammrecht mit sonstigen, nach diesem Vertrag eingeräumten Nutzungsrechten in beliebiger Weise zu kombinieren.
e. Die digitalen Verwertungsrechte, d.h. die Rechte zur teilweisen oder vollständigen Digitalisierung des Werkes und/oder der darauf basierenden Produktionen und/oder Teilen davon einschließlich der für ein Streaming und/oder Multiplexing erforderlichen Datenbearbeitung sowie das Recht zur teilweisen oder vollständigen, unbearbeiteten oder bearbeiteten Auswertung in Form der nicht-öffentlichen Wiedergabe (insbesondere Vervielfältigung und Vertrieb einschließlich Verkauf, Vermietung und Leihe) des Werkes zu gewerblichen und/oder nicht gewerblichen Zwecken auf analogen oder digitalen Speichermedien (Bild-/Ton-/Datenträger) aller Art. Dieses Recht umfasst sämtliche Speichermedien, d.h. optische (z. B. DVD, CD-ROM, Blu-Ray-Disc, HVD etc.), elektronische (z. B. Flash- oder SD-Card, USB-Stick etc.), magnetische (z. B. Videokassetten, Festplatten etc.) und sonstige Speichermedien (z.B. auch (integrierte) Flash-Speicher), unter Einschluss aller Auflösungsstandards (z. B. Low-, Standard-, High-Definition, Ultra-High Definition etc.), unabhängig von der Kompressionsmethode, von der Datenrate in zwei- oder dreidimensionaler Form, und unabhängig von der Art der Nutzung (einschließlich interaktiver Nutzung und/oder Wiedergabe nur durch Übermittlung zusätzlicher Dateninformationen („Schlüssel“). Eingeschlossen sind schließlich auch die Schmalfilmrechte, d.h. das Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung von Schmalfilmen oder Schmalfilmkassetten zu Zwecken der nicht-öffentlichen oder öffentlichen Wiedergabe, sowie das Recht, die digitalen Verwertungsrechte mit sonstigen, nach diesem Vertrag eingeräumten Nutzungsrechten in beliebiger Weise zu kombinieren.
f. Das Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht, d.h. das Recht, das Werk und/oder die darauf basierenden Produktionen und/oder ihre Bild- und/oder Tonbestandteile und/oder sonstigen Elemente nach Maßgabe der in dieser Anlage übertragenen Rechte beliebig – d. h. insbesondere auch auf anderen als den ursprünglich verwendeten Bildtonträgern/Tonträgern – zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten. Eingeschlossen ist das Recht zur Vervielfältigung und/oder Verbreitung in Form von Einzelbildern.
g. Das Bearbeitungsrecht, d.h. das Recht, das Werk und/oder darauf basierende Produktionen bzw. ihre Bild- und/oder Tonbestandteile und/oder sonstigen Elemente unter Wahrung der Urheberpersönlichkeitsrechte auch nach Maßgabe der in dieser Anlage übertragenen Rechte zu kürzen, zu teilen, umzugestalten, zu ergänzen sowie Werbung/Sponsoring/Produktplatzierungen und/oder andere Bild- und/oder Tonmaterialien (z. B. Verweise, Hinweise auf entgeltliche und/oder unentgeltliche Mehrwertdienste, Red-Button-/HbbTV-Angebote (z.B. „Switch-In“-Einblendungen), Teletextseiten, Internetadressen etc.), auch unterbrechend, einzufügen, insbesondere auch, die Produktion im selben Medium zeitgleich mit Werbung und/oder anderen Inhalten oder Einblendungen wahrnehmbar zu machen (auch im Wege des sog. „Split-Screen-Verfahrens“ und/oder anderer Verfahren, etwa digitale Werbeeinblendungen im linearen TV-Programm mittels der über sog. „Adressable TV“ ausgespielten Werbeformen, bei dem die Produktion und Werbung, ggf. auch unter Verwendung von Namen und Bildnis der Mitwirkenden, gleichzeitig zu sehen sind), die Produktion ganz und/oder in Teilen mit anderen Bild- und/oder Tonmaterialien und/oder (auch interaktiven) E-Commerce-Angeboten zu verbinden (z. B. um im Zusammenhang mit der Produktion Preise auszuloben, Gewinnspiele, Abstimmungen/Votings, Aufrufe etc. durchzuführen), den Titel neu festzusetzen, die Musik auszutauschen oder in sonstiger Weise zu bearbeiten und die Bearbeitung nach Maßgabe der in dieser Anlage übertragenen Rechte auszuwerten. Eingeschlossen sind interaktive Nutzungen, z.B. das Recht, dem Nutzer individuelle Bearbeitungsmöglichkeiten der Produktion bzw. einzelner Bild- und/oder Tonbestandteile und/oder sonstiger Elemente bereitzustellen. Vom Bearbeitungsrecht erfasst sind insbesondere auch die interaktiven Rechte, d.h. die Rechte, im Rahmen der gemäß diesem Vertrag eingeräumten Nutzungsarten eine interaktive Nutzung des Werkes und/oder der darauf basierenden Produktionen, d.h. insbesondere unter Wahrung der Urheberpersönlichkeitsrechte eine individuelle Bearbeitung, Kürzung, Verfremdung, Umgestaltung und sonstige Veränderung des Werkes bzw. seiner einzelnen Bild- und/oder Tonbestandteile (ggf. in Verbindung mit anderen Werken) zu ermöglichen.
h. Das Making-Of Recht, d.h. das Recht, das Werk und/oder die darauf basierenden Produktionen, das Rohmaterial, insbesondere auch Outtakes und sonstiges zusätzlich erstelltes Material wie z.B. Interviews für die Erstellung eines Making-Of (inkl. einzelner Beiträge) zu nutzen. Soweit in diesem Zusammenhang Aufnahmen/Interviews mit dem Vertragspartner erstellt werden, ist er mit der Verwendung dieser Aufnahmen/Interviews im Rahmen des Making-Of einverstanden; das gilt auch für Vertragspartner, die im Rahmen der Produktion nicht vor der Kamera tätig sind. Dieses Making-Of kann ich gleichem Umfang ausgewertet werden, wie das Werk und/oder die darauf basierenden Produktionen selbst.
i. Das Synchronisationsrecht, d.h. das Recht, das Werk und/oder die darauf basierenden Produktionen ganz oder teilweise, unverändert oder bearbeitet, umgestaltet oder weiterentwickelt selbst oder durch Dritte beliebig oft in allen Sprachen zu synchronisieren oder zu untertiteln sowie Voice-over-Fassungen Hörfilmfassungen, Gehörlosenfassungen und andere barrierefreie Fassungen herzustellen und derart hergestellte Produktionen in gleichem Umfang auszuwerten wie das vertragsgegenständliche Werk. Mit erfasst ist das Recht, die Original-Filmmusik und/oder den Original-Filmton ganz oder ausschnittsweise in demselben Umfang auszuwerten wie das Werk selbst. Mit eingeschlossen ist das Recht, das hergestellte oder in Herstellung befindliche Werk auch durch Dritte neu- bzw. nachsynchronisieren und übersetzen zu lassen, und zwar in allen Sprachen.
j. Die Datenbank- und die Telekommunikationsrechte, d.h. das Recht, das Werk und/oder der darauf basierenden Produktionen ganz oder teilweise, unverändert oder bearbeitet, umgestaltet oder weiterentwickelt in elektronischen Datenbanken, offenen oder geschlossenen Datennetzen (z.B. Onlinediensten, Internet, insbesondere World Wide Web, Intranet, Extranet, Abo-Diensten, Push-Diensten, Pull-Diensten, WAP-Handys, etc., insbesondere im Wege des sog. „Streaming-Verfahrens“, z.B. im Format „Real Audio-/Video“, „Windows Media Player“ und/oder „Quick Time“), allen bekannten Speichermedien und Telefondiensten staatlicher oder privater Telefonanstalten einschließlich Telefonmehrwertdiensten zum Zwecke der akustischen und/oder audiovisuellen Wahrnehmung, Weiterübertragung, Vervielfältigung und/oder Bearbeitung durch unbeschränkte und beschränkte Nutzerkreise, gleichviel ob ein individueller Abruf erfolgt, ob dieser per Daten-, Telefonleitung oder drahtlos erfolgt oder ob hierfür pauschale oder nutzungsabhängige Entgelte vereinnahmt werden, gemeinsam mit anderen Werken oder Werkteilen zu speichern, zu digitalisieren, einzugeben und/oder zu übertragen. Mit eingeschlossen ist das Recht, den jeweiligen Datenträger in beliebiger Form zu vervielfältigen, zu verbreiten, zu vermieten, sowie das Werk und/oder Bearbeitungen des Werkes im Wege der Datenfernübertragung (Download) auf die Rechner Dritter zu übertragen, sowie Ausdrucke von Papierkopien durch die jeweiligen Endnutzer zu gestatten.
k. Das Recht zur Zurverfügungstellung auf Abruf, d. h. das Recht, Mitgliedern der Öffentlichkeit und/oder die darauf basierenden Produktionen drahtgebunden und/oder drahtlos mittels analoger, digitaler und/oder sonstiger Übertragungstechnik unter Einschluss aller Bandbreiten, Auflösungsstandards (z. B. Low-, Standard-, High-Definition, Ultra-High Definition etc.) unabhängig von der Kompressionsmethode und/oder Datenrate mit oder ohne (Zwischen-)Speicherung in zwei- oder dreidimensionaler Form, über Rundfunk-, Telekommunikations- und/oder sonstige Dienste verschlüsselt oder unverschlüsselt ganz und/oder in Teilen auf Einzelabruf oder im Abonnement entgeltlich und/oder unentgeltlich in einer Weise zugänglich zu machen, dass ihnen die Produktion an Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist. Dies gilt für alle drahtgebundenen oder drahtlosen Übertragungstechniken, insbesondere terrestrische Sendeanlagen (unter Einschluss aller Frequenzbereiche und aller Übertragungsstandards, z. B. UHF, VHF, GPRS, UMTS, LTE, 3G, 4G, 5G, HDSPA, WLAN etc.), Kabelanlagen (z. B. Datenleitungen, Telefonleitungen, Koaxial-, Glasfaserkabelnetze und/oder Zwei- bzw. Mehrdrahtsystem wie etwa DSL, VDSL etc.) sowie Satellitensysteme (z. B. Direktsatelliten, Telekommunikationssatelliten etc.). Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung schließt die adressierte Übertragung insbesondere über TCP/IP-basierte Übertragungssysteme bzw. -dienste ein und umfasst vor allem die Diensteformen Transactional VoD/TVoD, Subscription VoD/SVoD, Electronic-Sell-Thru/EST (z. B. Download To Own/DTO, Download To Burn/DTB etc.), Free-VoD/FVoD (inklusive Advertising based VoD/AVoD) einschließlich cloudbasierter Dienste, sowie der weiteren öffentlichen Zugänglichmachung (auch über elektronische Programmführer/Reverse EPG), Weiterübertragung und/oder interaktiven Nutzung etc. mittels Fernseh-, Computer- oder sonstigen mobilen oder nicht-mobilen (Empfangs-) Geräten. Eingeschlossen ist das Recht, das Werk und/oder die darauf basierenden Produktionen ganz und/oder in Teilen zielgerichtet einer Vielzahl von Nutzern insbesondere im Wege sog. „Push-Dienste“ zur späteren Nutzung zur Verfügung zu stellen. Eingeschlossen ist weiter das Recht, das Werk und/oder die darauf basierenden Produktionen für diese Zwecke umzugestalten sowie das Recht der Wiedergabe von öffentlicher Zugänglichmachung.
l. Das Recht zur Klammerteilauswertung, d.h. das Recht, das Werk und/oder die darauf basierenden Produktionen ganz oder teilweise, unverändert oder bearbeitet, umgestaltet oder weiterentwickelt einschließlich der Originalfilmmusik bzw. dem Originalfilmton beliebig oft ausschnittsweise innerhalb anderer Bild-/Ton-/Datenträger zu nutzen und im gleichen Umfang auszuwerten wie das Werk selbst.
m. Das Werbe- und Promotionrecht, d.h. das Recht, in branchenüblicher Weise in allen Medien (z. B. im Radio, im Fernsehen, im Kino, im Rahmen von Social-Media-Plattformen, in Kommunikationsnetzen wie z. B. dem Internet, auf Bildtonträgern, in Druckschriften, in [Mobil-] Telefondiensten, in der Außenwerbung etc.) für das Werk und/oder der darauf basierenden Produktionen und deren umfassende Auswertung zu werben. Eingeschlossen ist das Recht, die Produktion ganz und/oder in Teilen und/oder ihre Bild- und/oder Tonbestandteile ausschnittsweise in allen Medien unbearbeitet oder bearbeitet für Werbe-, Präsentations- und Promotionzwecke (inklusive Preisauslobungen, Gewinnspielen, Abstimmungen/Votings, Aufrufen sowie Präsentationen, Präsentation vor Werbekunden, Pressevertretern, Investoren, Analysten etc.) für die Produktion, den Vertragspartner, mit dem Vertragspartner verbundene Unternehmen und/oder – im Zusammenhang mit der Produktion – für dessen/deren Auswertungspartner zu nutzen. Dieses Recht umfasst auch die Befugnis, neben den Bild- Tonmaterialien auch Abbildungen der an der Produktion Mitwirkenden, deren Namen und Biografien sowie sonstige Elemente der Produktion zu nutzen. Umfasst ist insbesondere auch das Recht, die vorstehend aufgeführten Elemente für eine programmbegleitende Web-Site zur Produktion zu verwenden und diese im vorstehend genannten Umfang zu vermarkten und auszuwerten. Eingeschlossen ist schließlich insbesondere auch das Recht zur Herstellung, Vervielfältigung und Verbreitung von Inhaltsdarstellungen und sonstigen kurzen Druckwerken aus der Produktion sowie von sonstigen Werbeschriften im üblichen Umfang.
n. Das Tonträgerrecht, d.h. das Recht zur Verwertung der Tonspur(en) des Werks und/oder die darauf basierenden Produktionen ganz oder teilweise, unverändert oder bearbeitet, umgestaltet oder weiterentwickelt durch Herstellung, Vervielfältigung und Verbreitung von Schallplatten, Bandkassetten oder sonstigen digitalen und/oder analogen Tonträgern, einschließlich der digitalen Systeme, unter Einschluss aller Konfigurationen (z.B. Single, Maxi-Single, LP, CD, EP etc.). Hierunter fallen auch die Rechte an Musikvideos oder sonstigen filmischen Bearbeitungen des Werks, die unter vollständiger oder teilweiser Verwendung des Soundtracks des Werks und/oder des Originaltons des Werks oder durch Nacherzählung, Neugestaltung oder sonstige Anlehnung an die Inhalte des Werks erfolgen, einschließlich des Rechts, diese Tonträger in gleichem Umfang wie das Werk und/oder die darauf basierenden Produktionen selbst auszuwerten, insbesondere das Recht, derartige Tonträger ganz oder teilweise durch Funk zu senden oder sonst wie öffentlich wahrnehmbar zu machen.
o. Das Druck und Drucknebenrecht, d. h. das Recht, Zusammenfassungen und Inhaltsangaben des Werkes und/oder die darauf basierenden Produktionen zu veröffentlichen sowie das Recht, bebilderte und nicht-bebilderte Druckwerke jeder Art (z. B. Buch zum Film, bebildertes Drehbuch, Romanfassung des Drehbuchs/Novelization, Magazine, Comics etc.), auch in rein elektronischer Form, die durch Wiedergabe, Nacherzählung, Neugestaltung und/oder sonstige Bearbeitung des Inhalts und/oder durch fotografische, gezeichnete oder gemalte Abbildungen oder Ähnliches aus dem Werk und/oder der darauf basierenden Produktionen abgeleitet sind oder dieser zugrunde liegen, herzustellen, zu vervielfältigen, in kommerzieller und non-kommerzieller Form zu verbreiten und/oder – auch in Form von Text und unbewegten Bildern in elektronischen Medien wie z.B. Audio- und Videotext oder multimediales TV-Portal - öffentlich wiederzugeben, sowie das Recht, derartige Druckerzeugnisse durch Funk oder sonstige technische Einrichtungen zu senden bzw. öffentlich zugänglich zu machen oder auf andere Weise wiederzugeben.
p. Das Merchandising-Recht, d.h. das Recht zur entgeltlichen und/oder unentgeltlichen, gewerblichen und/oder nicht-gewerblichen kommerziellen Auswertung des Werkes und/oder die darauf basierenden Produktionen oder teilweise, unverändert oder bearbeitet, umgestaltet oder weiterentwickelt durch Herstellung und/oder Vertrieb (z.B. durch öffentliche Zugänglichmachung und Verbreitung) von Waren aller Art und/ Medien und/oder die Vermarktung von Dienstleistungen aller Art, die unter Verwendung von Vorkommnissen, Namen, Biographien, Titeln, Figuren, Abbildungen oder sonstigen Zusammenhängen, mit oder ohne Bezug zu dem Werk oder der vertragsgegenständlichen Produktion erfolgen, einschließlich des Rechts, das Werk ganz oder teilweise, unverändert oder bearbeitet, umgestaltet oder weiterentwickelt durch Herstellung und Vertrieb von Spielen oder Computerspielen einschließlich interaktiven Computerspielen und/oder sonstigen Multimedia-Produktionen auszuwerten sowie unter Verwendung derartiger Elemente oder durch Verwendung bearbeiteter oder unbearbeiteter Ausschnitte aus dem Werk für (körperliche oder nichtkörperliche) Waren und Dienstleistungen aller Art zu werben. Unter Waren aller Art fallen z.B., ohne hierauf beschränkt zu sein, Druckwerke, Schreibwaren, (elektronische und nichtelektronische) Spiele, Kleidung. Dienstleistungen aller Art erfassen insbesondere, ohne hierauf beschränkt zu sein, das sog. Themen-Park-Recht, d.h. das Recht zur kommerziellen oder nicht kommerziellen Auswertung des Werkes unter Verwendung von Vorkommnissen, Namen, Biographien, Titeln, Figuren, Abbildungen und/oder sonstigen Zusammenhängen mit oder ohne Bezug zum Werk bzw. zur vertragsgegenständlichen Produktion sowie unter Verwendung derartiger Elemente und/oder durch Verwendung bearbeiteter Ausschnitte des Werkes im Zusammenhang mit Freizeitparks jeder Art, für die die Nutzer ein pauschales Eintrittsgeld oder ein gesondertes Eintrittsgeld pro Veranstaltungsteil entrichten.
q. Das Titelrecht, d.h. das Recht, den bzw. die Titel, Kennzeichen und/oder graphischen Elemente des Werkes und/oder die darauf basierenden Produktionen in gleichem Umfang auszuwerten wie das Werk und/oder die Produktion selbst. Eingeschlossen ist das Recht, den Titel - gegebenenfalls auch nach seiner Veröffentlichung – jederzeit zu verändern, insbesondere auch zu übersetzen, zu ersetzen oder für dritte Werke und/oder Produktionen zu nutzen.
r. Das Archivierungsrecht, d.h. das Recht, das Werk und/oder der darauf basierenden Produktionen ganz oder teilweise, unverändert oder bearbeitet, umgestaltet oder weiterentwickelt in jeder technischen Form zu archivieren, in Sammlungen und elektronische (auch cloudbasierte) Datenbanken auf allen analogen und digitalen Speichermedien - auch gemeinsam mit anderen Werken oder Werkteilen – einzuspeisen.
s. Das Festival- und Messerecht, d.h. das Recht, das Werk und/oder die darauf basierenden Produktionen ganz und/oder in Teilen zur Teilnahme an/auf Messen, (Verkaufs-)Ausstellungen, Festivals, Wettbewerben und/oder ähnlichen Veranstaltungen anzumelden sowie dort und auf Werbeveranstaltungen und ähnlichen Veranstaltungen entgeltlich oder unentgeltlich auszustellen, durch technische Einrichtungen, unabhängig von ihrer technischen Ausgestaltung und der technischen Ausgestaltung der Bild-/Tonträger öffentlich vorzuführen, wiederzugeben und/oder zu verbreiten.
t. Das Recht zur Kabelweitersendung, d.h. das Recht, das Werk und/oder die darauf basierenden Produktionen zeitgleich, vollständig und unverändert in Kabelnetzen zu verbreiten.
u. Das Bühnen-, Radio- und Hörspielrecht, d.h. das Recht, das Werk und/oder die darauf basierenden Produktionen ganz oder teilweise oder Nacherzählungen, Neugestaltungen oder sonstige Bearbeitungen des Werks für die Herstellung einer Bühnen- und/oder Hörspielfassung (z.B. für Radiohörspiele) zu nutzen und diese im Rahmen der nach diesem Vertrag eingeräumten Nutzungsrechte auszuwerten.
v. Die urheberrechtlichen Vergütungsansprüche. Die gesetzlichen Vergütungsansprüche, wie z.B. für die Kabelweitersendung (§ 20b UrhG), das Vermieten und Verleihen von Ton- oder Bildträgern (§ 27 UrhG) etc. werden nur insoweit und in dem Umfang auf den Produzenten übertragen, als dies gesetzlich zulässig ist bzw. zukünftig zulässig sein sollte. Die von Verwertungsgesellschaften zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses wahrgenommenen Vergütungsansprüche bleiben davon unberührt.
2. Die Vertragspartner gehen davon aus, dass die Nutzungen der eingeräumten bzw. übertragenen Urheber- oder Leistungsschutzrechte in wirtschaftlicher Hinsicht richtig eingeschätzt werden können und der Vertragspartner angemessen im Sinne von § 32 UrhG vergütet ist. Sollte die Rechtsprechung – wider Erwarten – etwas Gegenteiliges feststellen, bestätigt der Vertragspartner, dass die Rechteübertragung bzw. -einräumung diesbezüglich erörtert und ausdrücklich vereinbart wurde. Die Übertragung bzw. Einräumung der vorgenannten Rechte ist mit der Vergütung abgegolten. Soweit der Produzent das Nutzungsrecht überträgt oder weitere Nutzungsrechte einräumt und ergibt sich gem. § 32 a UrhG ein auffälliges Missverhältnis aus den Erträgnissen oder Vorteilen des Auswertungspartners des Produzenten, so haftet dieser dem Vertragspartner unmittelbar nach Maßgabe von § 32 a II UrhG unter Berücksichtigung der vertraglichen Beziehungen in der Lizenzkette. Die Haftung des Produzenten entfällt. Der Produzent wird sich bemühen, den Vertragspartner und den Auswertungspartner im Sinne einer einvernehmlichen Regelung zu unterstützen.
3. Der Vertragspartner überträgt auf den Produzenten bzw. räumt diesem auch alle Rechte für unbekannte Nutzungsarten ein. Soweit der Vertragspartner Urheber des Werkes ist, findet § 31 a UrhG Anwendung.
4. Die Rechteübertragung bzw. -einräumung in Bezug auf ausländische Rechtsordnungen ist ebenfalls erfasst. Die vorliegende Rechteübertragung bzw. -einräumung ist über die Regelungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen hinaus in allen Ländern und Gebieten, in dem Umfang, in dem dies nach dem jeweiligen Recht rechtlich zulässig ist, als „Auftragswerk“ („work made for hire“) im Sinne des US-amerikanischen Rechts anzusehen. Der Vertragspartner tritt das Urheberrecht mit Wirkung für alle Rechtsordnungen bezüglich der genannten Rechteübertragungen ab, soweit diese eine Abtretung des Urheberrechts („Copyright Assignment“) für zulässig halten. Der Produzent ist berechtigt, diese Abtretung in den maßgeblichen Registern (z.B. United Sates Copyright Office) eintragen zu lassen. Um die Registereintragungen zu ermöglichen, ist der Vertragspartner verpflichtet, nach Anforderung des Produzenten, Erklärungen, die für eine solche Eintragung erforderlich sind, abzugeben bzw. entsprechende Dokumente zu unterschreiben (z.B. „Short Form Assignments“). Der Vertragspartner erklärt den Verzicht auf die Geltendmachung seiner Urheberpersönlichkeitsrechte („waiver of moral rights“), soweit die jeweiligen Rechtsordnungen das zu lassen. Zusätzlich soll die Rechteübertragung mit Wirkung für alle Rechtsordnungen auch für unbekannte Nutzungsarten gelten, wenn die Rechtsordnung die Einräumung dieser Rechte für zulässig erklärt. Soweit diese Rechtsordnungen regeln, dass der Produzent für die Einräumung unbekannter Nutzungsarten Dritten eine entsprechende Beteiligung einzuräumen hat, verpflichtet sich der Produzent, diese Zahlungen im Zeitpunkt der Nutzung des Werks in diesen heute unbekannten Nutzungsarten an den Vertragspartner zu zahlen bzw. zahlen zu lassen. Die Vertragspartner sind sich einig, dass für die in dieser Ziffer getroffenen Regelungen das Recht des jeweiligen Schutzlandes gilt.
5. Soweit bzgl. der oben genannten Rechteeinräumung bzw. Rechteübertragung bei einzelnen Regelungssachverhalten – wie z.B. dem Wiederverfilmungsrecht, den unbekannten Nutzungsarten oder der angemessenen Vergütung gem. §§ 32, 32 a UrhG – gemeinsame Vergütungsregelungen gem. § 36 UrhG zwischen Vertragspartner und Produzent oder im Verhältnis von Vertragspartner und Auswertungspartner von Produzent zwingend Anwendung finden, gehen sie diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor.
6. Der Vertragspartner erklärt, dass er das Werk bzw. die vereinbarten Werkleistungen eigenständig erstellt hat, bzw. dass Dritte nur nach erfolgter Rechteeinräumung bzw. Übertragung an den Vertragspartner im Umfang dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen an der Erstellung des Werkes mitgewirkt haben.
7. Der Vertragspartner garantiert den Bestand der mit diesem Vertrag eingeräumten bzw. übertragenen Rechte. Er garantiert zudem, dass er ausschließlich berechtigt ist, über die vertragsgegenständlichen Rechte zu verfügen und dass er diese Rechte nicht Dritten eingeräumt hat. Des Weiteren garantiert der Vertragspartner, dass diese Rechte nicht mit Rechten Dritter belastet sind und dass er bei seiner Tätigkeit nach diesem Vertrag Rechte Dritter, insbesondere Persönlichkeitsrechte, nicht verletzen wird.
8. Im Falle der Geltendmachung von Ansprüchen durch Dritte, die im Widerspruch zu der Rechtegarantie in Ziffer 7 und den Erklärungen in Ziffer 6 stehen, stellt der Vertragspartner den Produzenten von sämtlichen Ansprüchen Dritter, einschließlich insoweit entstehender Rechtsverfolgungs- und –verteidigungskosten, frei. Die Geltendmachung weitergehender Schadensersatzansprüche des Produzenten bleibt hiervon unberührt.
§ 5 Keine Nutzungsverpflichtung
Der Produzent ist nicht verpflichtet, die vertraglichen Leistungen des Vertragspartners in Anspruch zu nehmen oder die eingeräumten bzw. übertragenen Rechte zu nutzen.
§ 6 Rückruf
Der Vertragspartner verzichtet auf die Ausübung seines Rückrufrechtes gem. § 41 UrhG iVm. § 90 UrhG für die Dauer von fünf Jahren, gerechnet ab Ablieferung/Abgabe der letzten Fassung des Werkes. Hat der Produzent nicht binnen dieser Frist mit der Nutzung des Werkes begonnen, so ist der Vertragspartner berechtigt, den Rückruf zu erklären, nachdem er dem Produzenten zuvor schriftlich eine angemessene Nachfrist gesetzt hat. Macht der Vertragspartner von diesem Recht Gebrauch, so hat er dem Produzenten eine billige Entschädigung zu zahlen.
§ 7 Nachweispflicht, Umsatzsteuerpflicht
Soweit es sich bei dem Vertragspartner um eine natürliche Person handelt, legt er dem Produzenten spätestens zwei Wochen nach Vertragsunterzeichnung eine gültige Finanzamtsbescheinigung (gemäß Vordruck aus dem BFM Schreiben vom 5. Oktober 1990 IV B6 – S 2332 – 73/90 (BStBl I 1990, 638), geändert durch BMF vom 09.07.2014 (BStBl. I S.1103)) seines Wohnsitzfinanzamts vor, aus der hervorgeht, dass die Honorareinnahmen aus der vertragsgegenständlichen Tätigkeit als Einkünfte aus selbstständiger Arbeit iSd § 18 EStG bzw. als Einkünfte aus Gewerbebetrieb iSd § 15 EStG behandelt werden.
§ 8 Statusfeststellung und Mitwirkungspflichten
1. Soweit es sich bei dem Vertragspartner um eine natürliche Person handelt, verpflichtet er sich, auf Wunsch und in Abstimmung mit dem Produzenten einen "Antrag auf Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status" gemäß § 7 a Absatz 1 SGB IV unverzüglich nach Vertragsunterzeichnung zu stellen. Der Vertragspartner nimmt zur Kenntnis, dass eine Antragstellung, welche später als einen Monat nach Tätigkeitsbeginn erfolgt, zu einer rückwirkenden Sozialversicherungspflicht des gesamten Vertragsverhältnisses führen kann. Der Vertragspartner stellt den Produzenten von der Verpflichtung zur Zahlung von Sozialabgaben frei, wenn und soweit diese Verpflichtung zur Zahlung von Sozialabgaben auf einer verspäteten Antragstellung beruht und fristgemäße Antragstellung – trotz Mitteilung des Wunsches des Produzenten auf Durchführung eines Statusfeststellungsverfahrens innerhalb von 2 Wochen nach Vertragsschluss – vom Vertragspartner versäumt wurde.
2. Für den Fall, dass die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV-Bund) entgegen der übereinstimmenden Ansicht der Parteien ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis feststellt, stimmt der Vertragspartner dem Hinausschieben der Versicherungspflicht auf den Zeitpunkt der Bekanntgabe der Entscheidung der DRV-Bund zu. Er versichert, dass er während der Vertragsdauer über eine Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit und zur Altersvorsorge verfügt, die der Art nach den Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht.
3. Der Vertragspartner ist verpflichtet, den Produzenten unverzüglich, umfassend und schriftlich zu informieren, wenn sich hinsichtlich der von ihm im Vorfeld des Vertragsabschlusses gemachten Angaben, und insbesondere auch hinsichtlich der Angaben im Zusammenhang mit § 7 a Absatz 1 SGB IV, Änderungen ergeben.
4. Verletzt der Vertragspartner seine vorstehenden Pflichten aus Ziffer 1, 2 und/oder 3, so verwirkt er eine von dem Produzenten in angemessener Höhe festzusetzende, im Streitfall vom zuständigen Gericht der Höhe nach überprüfbare Vertragsstrafe. Die Einrede des Fortsetzungszusammenhanges ist ausgeschlossen. Im Falle eines Dauerverstoßes ist die Vertragsstrafe für jeden angefangenen Monat verwirkt. Das Recht des Produzenten, weiteren Schadensersatz geltend zu machen, bleibt unberührt.
§ 9 Vergütung, Fälligkeit, Kompletteinbehalt bei Statusänderung
1. Die vertraglich vereinbarte Vergütung wird fällig 21 Tage nach ordnungsgemäßer Rechnungsstellung, gerichtet an
filmpool entertainment GmbH,
Kalscheurener Straße 91
50354 Hürth
jedoch nicht vor vollständiger Erfüllung aller von dem Vertragspartner nach dem Vertrag zu erbringenden Leistungen, Rechteeinräumungen/-übertragungen, Abnahme der Leistungen und Vorlage aller zur ordnungsgemäßen Abrechnung erforderlichen Unterlagen, d.h. zum Beispiel einer gültigen Finanzamtsbescheinigung, gegebenenfalls einer Bescheinigung über die Befreiung von der Sozialversicherungspflicht bzw. sonstiger zum Nachweis über die eventuelle Mehrwertsteuerpflicht des Vertragspartners erforderlichen Unterlagen.
2. Ist eine Mehrwertsteuer nicht gesondert ausgewiesen, ist der Produzent berechtigt, davon auszugehen, dass der Rechnungsteller nicht vorsteuerabzugsberechtigt bzw. Kleinunternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes ist.
3. Bis zur Vorlage der Freistellungsbescheinigung des Wohnsitzfinanzamtes und - soweit anwendbar - der Vorlage der Befreiung von der Sozialversicherungspflicht findet folgende Zahlungsregelung Anwendung: 75 % des in Rechnung gestellten Honorars sind 21 Tage nach Leistungserbringung und Rechnungseingang fällig, weitere 25 % sind 21 Tage nach Leistungserbringung und Rechnungseingang, frühestens jedoch nach Vorlage der Freistellungsbescheinigung des Wohnsitzfinanzamtes und - soweit anwendbar - der Befreiung von der Sozialversicherungspflicht fällig.
Sollte die Bescheinigung des Wohnsitzfinanzamtes nicht bis spätestens sechs Wochen nach Vertragsunterzeichnung vorgelegt werden können, kann der Produzent von der Lohnsteuerpflicht ausgehen. In diesem Fall sind sich die Parteien einig, dass die Vergütung in dem Vertrag abzüglich 25% eine Bruttovergütung ist und dass keine Umsatzsteuer entrichtet wird. Wenn Lohnsteuerpflicht besteht und bei Fälligkeit einer Zahlung keine Lohnsteuerkarte vorliegt, wird der Produzent auf der Grundlage der Lohnsteuerklasse VI abrechnen und die entsprechende Lohnsteuer abführen.
Für den Fall, dass sich die Angaben des Vertragspartners im Nachhinein als unzutreffend herausstellen sollten, stellt der Vertragspartner den Produzenten von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass außerhalb des sozialversicherungsrechtlichen Anfrageverfahrens bei der DRV-Bund, z.B. im Rahmen einer Betriebsprüfung, eine Scheinselbständigkeit des Vertragspartners festgestellt wird und der Produzent diesbezüglich in Haftung genommen wird. Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.
Sofern der Vertragspartner den Vertrag als Selbstständiger schließt, und der Selbstständigenstatus des Vertragspartners von dem für den Produzenten zuständigen Finanzamt nicht anerkannt werden sollte, ist der Vertragspartner zur Rückzahlung der im Hinblick auf die angenommene Selbstständigkeit ausgezahlten Beträge verpflichtet. Dies bezieht sich insbesondere auf ggf. an den Vertragspartner ausgezahlte Mehrwertsteuer-Beträge und die Beträge, die von dem zuständigen Finanzamt als Lohnsteuer und Sozialabgaben angefordert werden. Der Produzent ist auch zur Verrechnung mit der dem Vertragspartner zustehenden Vergütung - auch aus anderen Verträgen zwischen dem Produzenten und dem Vertragspartner - berechtigt. Dies gilt entsprechend auch für bereits abgeschlossene und/oder länger zurückliegende Zeiträume. Für den Rückforderungsanspruch gilt die Verfallsfrist nach § 23 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und § 28g SGB IV nicht.
4. Sämtliche Zahlungen an den Vertragspartner erfolgen bargeldlos durch Überweisung auf das von dem Vertragspartner benannte Konto.
5. Der Vertragspartner ist verpflichtet, etwaig zu viel erhaltene Zahlungen dem Produzenten unverzüglich anzuzeigen und dem Produzenten unaufgefordert zurückzuerstatten.
6. Kostenvoranschläge des Vertragspartners werden nur dann vergütet, wenn im Vorfeld schriftlich eine entsprechende Vergütungspflicht vereinbart worden ist.
7. Mit der Vergütung ist auch die Tätigkeit des Vertragspartners im Rahmen notwendiger Vorbereitungsarbeiten sowie etwa erforderlicher Nach-, Neuaufnahmen und/oder (Nach-) Synchronisationen (z.B. im Fall von Bandmaterialschäden, beschädigten Datenträgern, Datenverlusten, etc.) abgegolten.
8. Im Falle, dass eine Abzugsteuer gemäß § 50a Einkommensteuergesetz (EstG) (sog. „Quellensteuer“) anfällt, ist der Produzent berechtigt, die anfallende Abzugsteuer an das zuständige deutsche Finanzamt abzuführen (Die Rückerstattung erfolgt dann nach Stellung des erforderlichen Antrags durch den Vertragspartner direkt über das Finanzamt) oder in Höhe der anfallenden Abzugsteuer die Zahlung der Vergütung zurückzuhalten, bis der Vertragspartner dem Produzenten eine Steuerbefreiungsbescheinigung nach deutschem Recht vorlegt. Der Produzent wird den Vertragspartner dabei, soweit möglich, unterstützen.
§ 10 Buy-Out-Vergütung
Mit Zahlung der vereinbarten Vergütung sind sämtliche Ansprüche des Vertragspartners aus dem Vertrag abgegolten, insbesondere auch hinsichtlich sämtlicher mit dem Vertrag übertragenen bzw. eingeräumten Rechte – soweit anwendbar und andere vertragliche Vereinbarungen nicht entgegen stehen. 50 % der gezahlten Vergütung werden für den sog. Buy-Out-Anteil geleistet, mit dessen Zahlung sämtliche Ansprüche aufgrund der jeweiligen Verwertung der mit dem Vertrag übertragenen bzw. eingeräumten Rechte (einschließlich sämtlicher Ansprüche aufgrund einer wiederholten Auswertung, der Nebenrechteauswertung und der Auswertung im Ausland) abgegolten sind.
§ 11 Verhinderung des Vertragspartners, Nacherfüllungsanspruch des Produzenten zum einvernehmlich abgestimmten Termin
1. In jedem Fall einer Verhinderung des Vertragspartners, seine vertragsgegenständlichen Pflichten zu erfüllen bzw. rechtzeitig zu erfüllen (insbesondere termingerecht am vereinbarten Ort zu erscheinen), ist der Vertragspartner verpflichtet, den Produzenten hierüber unverzüglich zu informieren.
2. Im Falle der Verhinderung – gleich aus welchem Grund – ist der Produzent berechtigt, anstelle des in § 17 geregelten Rücktritts- bzw. Kündigungsrechts, die Leistung des Vertragspartners unter Aufrechterhaltung der vertraglichen Bedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach terminlicher Absprache mit dem Vertragspartner anzufordern, soweit dies für den Produzenten noch von Interesse ist.
3. Im Falle der Verhinderung des Vertragspartners - gleich aus welchem Grund - entfällt der Anspruch des Vertragspartners auf Zahlung der vertraglich vereinbarten Vergütung. Eventuell geleistete Vorschüsse sind an den Produzenten zurückzuzahlen. Tritt die Verhinderung ein, nachdem der Vertragspartner bereits Leistungen erbracht oder Aufwendungen getätigt hat, so erhält er eine angemessene Entschädigung, die von dem Produzenten nach billigem Ermessen festzusetzen ist und im Streitfalle vom zuständigen Gericht überprüft werden kann. Das Recht des Produzenten zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen bleibt im Übrigen unberührt.
§ 12 Eigentumsübertragung
Der Vertragspartner überträgt dem Produzenten das Eigentum an sämtlichen Gegenständen, Werken und sonstigen Leistungen, die von ihm im Rahmen seiner vertraglichen Leistungen hergestellt werden (z.B. Masterbänder, Protokolle, Storyboards, Manuskripte, Zeichnungen, Figuren, Fotos, Plastiken etc.) und tritt ggf. daran bestehende sonstige gewerbliche Schutzrechte (z.B. Kennzeichen-, Design-, Patentrechte usw.) an den Produzenten ab, und zwar zum Zeitpunkt ihres Entstehens bzw. zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bei schon hergestellten Gegenständen und bestehenden Rechten. Der Produzent nimmt die Eigentumsübertragung und die Abtretung an. Hinsichtlich der vorgenannten Gegenstände und Rechte verzichtet der Vertragspartner auf die Geltendmachung von Zurückbehaltungs-, Aufrechnungs- und Anfechtungsrechten. Der Vertragspartner ist verpflichtet, soweit möglich, Sicherheitskopien der vorbezeichneten Gegenstände anzufertigen, die ebenfalls in das Eigentum des Produzenten übergehen. Die Übergabe wird dadurch ersetzt, dass der Vertragspartner die Sicherheitskopien als Besitzmittler (Verwahrer) für den Produzenten besitzt.
§ 13 Nennung
1. Der Produzent ist berechtigt, den Vertragspartner namentlich im Zusammenhang mit der Auswertung der Produktion zu nennen. Eine diesbezügliche Verpflichtung seitens des Produzenten besteht jedoch nicht, es sei denn, es besteht eine unabdingbare gesetzliche Nennungsverpflichtung.
2. Dem Vertragspartner ist bekannt und er ist ausdrücklich damit einverstanden, dass die Entscheidung über die Nennung und ihre konkrete Ausgestaltung von dem jeweiligen Auswertungspartner, insbesondere dem auftraggebenden Sender, im gesetzlichen Rahmen und anhand der Branchenübung getroffen wird. Der Produzent haftet nicht für Unterlassungen und/oder Fehler im Rahmen der Namensnennung durch Dritte.
§ 14 Geheimhaltung, Enthaltungspflicht
1. Der Vertragspartner verpflichtet sich, über den Inhalt des Vertrages, die Produktion sowie über die ihm im Zusammenhang mit der Durchführung des Vertrages und der Produktion bekannt gewordenen Angelegenheiten, die ihrer Natur nach vertraulich sind, Dritten gegenüber Stillschweigen zu bewahren. Der Vertragspartner wird sich Negativäußerungen über die Produktion, die Produktionsbedingungen, den Produzenten oder Auswertungspartner strikt enthalten. Diese Verpflichtungen bleiben auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses bestehen.
2. Der Vertragspartner verpflichtet sich innerhalb der Fristen gem. § 4 Ziffer 1 aa) und bb) die in der vertragsgegenständlichen Produktion enthaltenen Ideen und/oder Formatbestandteile weder für eigene Zwecke noch zum Vorteil Dritter zu nutzen/nutzen zu lassen bzw. zu verwerten/verwerten zu lassen. Insbesondere wird der Vertragspartner keine Ideen, die ihm aus evtl. zur Verfügung gestellten Unterlagen oder Materialien bekannt werden sowie Formatbestandteile und das Format als Ganzes weder ganz noch in Teilen für eigene Zwecke, insbesondere für die Produktion und/oder Verwertung von Fernsehsendungen oder sonstiger Produktionen und der damit zusammenhängenden Nebenrechtsauswertungen (z.B. Print, Internet, Merchandising etc.) nutzen/nutzen zu lassen bzw. verwerten/verwerten zu lassen.
3. Verletzt der Vertragspartner seine vorstehenden Pflichten aus Ziffern 1 und/oder 2, so verwirkt er eine von dem Produzenten in angemessener Höhe festzusetzende, im Streitfall vom zuständigen Gericht der Höhe nach überprüfbare Vertragsstrafe. Im Falle eines Dauerverstoßes ist die Vertragsstrafe für jeden angefangenen Monat verwirkt. Das Recht des Produzenten, weiteren Schadensersatz geltend zu machen, bleibt unberührt.
§ 15 Öffentliche Ankündigungen, Pressearbeit, Social Media
Äußerungen, Ankündigungen, bildliche und publizistische Darstellungen, Interviews, Pressenotizen, Postings über soziale Medien bzw. Netzwerke sowie sonstige Mitteilungen mit Bezug zur Produktion sowie zur vertragsgegenständlichen Tätigkeit des Vertragspartners dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Produzenten an die Öffentlichkeit gegeben werden. Dem Vertragspartner ist es nicht gestattet, unter Bezugnahme auf seine Tätigkeit für die Produktion seinen Namen oder sonstige Namenskennzeichen zum Zwecke der Werbung oder Promotion für Dritte zu verwenden oder Dritten für derartige Zwecke entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung zu stehen.
§ 16 Haftung
1. Haftungsansprüche des Vertragspartners sind ausgeschlossen, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist. Der Haftungsausschluss gilt auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Produzenten, sofern der Vertragspartner Ansprüche gegen diese geltend macht.
2. Von dem unter Ziffer 1 bestimmten Haftungsausschluss ausgenommen sind Schadensersatzansprüche aufgrund einer Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit und Schadensersatzansprüche aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung zur Erreichung des Ziels des Vertrags notwendig ist. Der Schadensersatzanspruch für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht zugleich ein anderer der in Satz 1 aufgeführten Fälle gegeben ist.
3. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, die vorvertragliche Haftung und die Haftung für Garantieerklärungen bleiben hiervon unberührt.
§ 17 Laufzeit und vorzeitige Beendigung des Vertrages
1. Der Produzent ist insbesondere berechtigt, ohne Fristsetzung und ohne vorherige Abmahnung vom Vertrag zurückzutreten, wenn
a. der Vertragspartner gegen wesentliche Bestimmungen des Vertrages und/oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen verstößt,
b. der Vertragspartner Mobbing, sexuelle Belästigung oder Machtmissbrauch im Arbeitsumfeld des Produzenten begeht,
c. Forderungen des Vertragspartners gegen den Produzenten gepfändet werden und der Vertragspartner die Aufhebung dieser Maßnahmen nicht innerhalb einer von dem Produzenten gesetzten angemessenen Frist herbeiführt,
d. der Vertragspartner – gleich aus welchem Grund – im Sinne des § 11 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen verhindert ist,
e. der Vertragspartner erklärt, seine Leistung nicht erbringen zu wollen, oder
f. wenn aufgrund von höherer Gewalt die Erfüllung des Vertrages dem Produzenten nicht zumutbar ist. Höhere Gewalt ist ein von außen kommendes, keinen betrieblichen Zusammenhang aufweisendes und auch durch die äußerste vernünftige Sorgfalt nicht abwendbares oder nicht vorhersehbares Ereignis, insbesondere Epidemien/Pandemien, Naturkatastrophen, Krieg, innere Unruhen, Streik, hoheitliche Anordnungen oder ähnlich schwerwiegende Ereignisse.
2. Der Produzent ist nach seiner Wahl berechtigt, anstelle des Rücktritts den Vertrag aus den in vorstehender Ziffer 1 genannten Gründen fristlos und ohne vorherige Abmahnung zu kündigen. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus sonstigen wichtigen Gründen bleibt hiervon unberührt.
3. Die Geltendmachung von sonstigen gesetzlichen Kündigungs-, Rücktritts- und/oder Anfechtungsgründen bleibt unberührt.
4. Kündigung und Rücktritt haben jeweils schriftlich zu erfolgen.
5. Eine Kündigung oder jede andere Beendigung des Vertrages – mit Ausnahme des Rücktritts – hat weder einen Rückfall der mit diesem Vertrag eingeräumten bzw. übertragenen Rechte noch die Befreiung von der Geheimhaltungsverpflichtung zur Folge. Die diesbezüglichen Regelungen behalten auch nach Vertragsende vollumfänglich ihre Wirksamkeit. Sofern der Produzent im Falle einer Kündigung kein Interesse an den von dem Vertragspartner eingeräumten bzw. übertragenen Rechten hat, fallen nach entsprechender schriftlicher Mitteilung des Produzenten die eingeräumten bzw. übertragenen Rechte an den Vertragspartner zurück und der Anspruch des Vertragspartners auf den in § 10 bzw. im Einzelvertrag genannten Buyout-Anteil der Vergütung entfällt.
§ 18 Übertragbarkeit von Rechten und Pflichten
1. Der Produzent ist berechtigt, die Ansprüche und Rechte aus diesem Vertrag ganz oder teilweise oder den Vertrag als Ganzes auf Dritte zu übertragen bzw. einzuräumen.
2. Die Abtretung oder Verpfändung einzelner oder aller Ansprüche und Rechte des Vertragspartners aus diesem Vertrag an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Produzenten.
§ 19 Vertragsübernahme
Der Vertragspartner erteilt für den Fall einer außerordentlichen Kündigung des Produktionsvertrages durch den auftraggebenden Sender seine Zustimmung, dass der Sender oder eine vom Sender zu benennende dritte Produktionsfirma den gegenständlichen Vertrag unter Austausch des Produzenten als neuer Vertragspartner übernehmen kann. Der Vertragspartner darf einem Eintritt der Produktionsfirma schriftlich widersprechen, wenn – im Einzelnen zu benennende – Gründe vorliegen, die einen Eintritt dieser Produktionsfirma für den Vertragspartner unzumutbar machen würden; im Falle des Widerspruchs bleibt der Sender berechtigt, innerhalb von 4 Wochen nach Widerspruch durch schriftliche Erklärung selbst in den jeweiligen Vertrag einzutreten.
§ 20 Zurückbehaltungsrechte, Aufrechnung
1. Der Vertragspartner kann die Aufrechnung mit Gegenforderungen nur erklären, soweit es sich um unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen handelt.
2. Die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten durch den Vertragspartner ist ausgeschlossen, soweit die Gegenansprüche auf einem anderen Vertragsverhältnis beruhen. Dem Vertragspartner, der Unternehmer ist, steht die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nur wegen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche zu.
§ 21 Schäden, Versicherungen
1. Der Vertragspartner verpflichtet sich zur Einhaltung gesetzlicher Sicherheitsbestimmungen sowie zur Durchführung sämtlicher erforderlicher Sicherheitsmaßnahmen in Bezug auf die von ihm geschuldete Leistung oder Tätigkeit.
2. Drohende bzw. eingetretene Schadensfälle sind dem Produzenten unverzüglich ab Kenntnis mitzuteilen.
3. Der Vertragspartner ist verpflichtet, zum Zwecke der Absicherung von Risiken, die sich aus der Erfüllung seiner vertraglichen Leistungen ergeben, Versicherungen mit angemessenen Deckungsbeiträgen abzuschließen und dem Produzenten auf dessen Wunsch die entsprechenden Policen vorzulegen. Dies betrifft insbesondere den Abschluss einer Haftpflichtversicherung, Krankenversicherung und einer Absicherung für den Fall der eigenen Erwerbsunfähigkeit. Ebenso stellt er sicher, dass Dritte deren er sich im Rahmen der Vertragserfüllung bedient, eigene Versicherungen abgeschlossen haben bzw. durch seine Versicherungen abgedeckt sind.
4. Soweit der Vertragspartner einen Schaden bei dem Produzenten verursacht, tritt der Vertragspartner schon jetzt den Anspruch gegen seine Versicherung in entsprechender Höhe an den Produzenten ab. Der Produzent nimmt diese Abtretung an. Soweit durch den Versicherungsfall bei dem Vertragspartner ein Schaden entsteht und der Versicherungsfall durch das Verschulden des Produzenten verursacht wurde, kann der Vertragspartner keine Ansprüche geltend machen, die über den Versicherungsschutz hinausgehen.
5. Verweigert ein Versicherer Schutz, weil der Vertragspartner, oder ein Organ oder ein Mitarbeiter des Vertragspartners schuldhaft gehandelt hat, so tritt der Vertragspartner schon jetzt alle ihm zustehenden Schadensersatzansprüche gegen diese Person/en an den Produzenten ab, der die Abtretung hiermit annimmt.
§ 22 Schriftform
Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages und der Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie die Aufhebung des Schriftformerfordernisses bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
§ 23 Verfallfrist
1. Sämtliche gegenseitigen Ansprüche aus diesem Vertrag und solche, die mit diesem Vertragsverhältnis in Zusammenhang stehen, verfallen, wenn sie nicht binnen sechs Monaten nach Fälligkeit beim jeweiligen Vertragspartner in Textform (§ 126 b BGB) geltend gemacht werden. Die Ausschlussfrist gilt nicht: (1) für die Haftung aufgrund Vorsatzes, (2) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder (3) für Ansprüche des Vertragspartners, die kraft Gesetzes (z.B. MiLoG) einer Ausschlussfrist entzogen sind.
2. Lehnt die Gegenseite die fristgemäß geltend gemachte Erfüllung des Anspruchs ab, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von drei Monaten nach der Ablehnung gerichtlich geltend gemacht wird.
3. Erklärt sich die Gegenseite nicht innerhalb eines Monats nach Geltendmachung des Anspruchs, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf dieser Monatsfrist gerichtlich geltend gemacht wird.
§ 24 Wirksamkeitsvorbehalt
Die Wirksamkeit dieses Vertrages steht unter dem ausdrücklichen Vorbehalt der Unterzeichnung durch die Geschäftsführung bzw. den entsprechend Bevollmächtigten des Produzenten. Dieser Vorbehalt kann nicht durch andere Vereinbarungen, Erklärungen oder Schriftstücke entfallen oder aufgehoben werden.
§ 25 Ombudsstelle – sexuelle Belästigung, Mobbing, Machtmissbrauch etc.
1. Der Produzent nimmt die Themen Mobbing, sexuelle Belästigung und Machtmissbrauch im Unternehmen sehr ernst und hat für solche Fälle eine Vertrauensperson benannt und eine zentrale Beschwerdestelle eingerichtet. Diese ist unter der Emailadresse ombudsstelle@all3media.de zu erreichen. Bei derartigen Verstößen behält sich der Produzent zusätzlich zur außerordentlichen Kündigung die Einleitung strafrechtlicher Schritte ausdrücklich vor.
2. Der Vertragspartner hat zudem die Möglichkeit, sich an den von Verbänden und Gewerkschaften der Film- und Fernsehbranche gemeinsam mit Vertretungen der Produzenten, Sender, Theater und Orchester in Deutschland gegründeten Verein „Themis“ als Träger für eine unabhängige Vertrauensstelle gegen sexuelle Belästigung und Gewalt zu wenden. Informationen dazu sind auf der Website https://themis-vertrauensstelle.de/ zu finden.
§ 26 Datenschutz
1. Im Rahmen der vertraglichen Beziehungen werden personenbezogene Daten des Vertragspartners beim Produzenten verarbeitet. Verantwortlicher für die Datenverarbeitung im Sinne der DSGVO und des BDSG ist der Produzent. Die personenbezogenen Daten des Vertragspartners werden auf der Grundlage des Art.6 Abs.1 S.1 lit. b) und f) DSGVO insbesondere zur Abwicklung der Verträge, der Erfüllung etwaiger urhebervertragsrechtlicher Auskunfts-, Vertragsanpassungs- und sonstiger urhebervertragsrechtlicher Ansprüche sowie zum Nachweis der Rechtekette bzw. des -erwerbs verarbeitet. Die Datenverarbeitung erfolgt solange, wie sie für die genannten Zwecke erforderlich ist, ggf. auch über den Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungs- und Schutzfristen hinaus, es sei denn, das berechtigte Interesse des Produzenten am Nachweis der Rechtekette entfällt.
2. Die personenbezogenen Daten des Vertragspartners werden vom Produzenten im Rahmen der Produktion ggf. an den ausstrahlenden TV-Sender weitergegeben. In bestimmten Fällen übermittelt der Produzent von dem Vertragspartner gesondert angegebene personenbezogene Daten an die Produktionsausfallversicherung zur Durchführung des Produktionsvertrages. Die Daten des Vertragspartners können zu internen Verwaltungszwecken oder im Rahmen einer Auftragsverarbeitung an die Konzernmutter übermittelt werden. Daneben arbeitet der Produzent mit ausgewählten Dienstleistern zusammen, an die die Daten des Vertragspartners übermittelt werden können. Die Dienstleister erhalten nur in dem Umfang und für den Zeitraum Zugang zu den Daten, der für die Erbringung der Dienstleistung erforderlich ist.
3. Eine Verarbeitung der Daten des Vertragspartners außerhalb der Europäischen Union / des Europäischen Wirtschaftsraums findet nicht statt.
4. Als betroffene Person hat der Vertragspartner das Recht, gegenüber dem Produzenten folgende Rechte geltend zu machen:
- gem. Art.15 DSGVO und § 34 BDSG das Recht, Auskunft darüber zu verlangen, ob und gegebenenfalls in welchen Umfang personenbezogene Daten zu ihrer Person verarbeitet werden oder nicht;
- gem. Art. 16 DSGVO das Recht, die Berichtigung der Daten zu verlangen;
- gem. Art. 17 DSGVO und § 35 BDSG das Recht, die Löschung der personenbezogenen Daten zu verlangen;
- gem. Art. 18 DSGVO das Recht, die Verarbeitung der personenbezogenen Daten einschränken zu lassen;
- gem. Art. 20 DSGVO das Recht, die betreffenden personenbezogenen Daten, die dem Produzenten bereitgestellt wurden, in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format zu erhalten, und diese Daten einem anderen Verantwortlichen zu übermitteln;
- gem. Art. 21 DSGVO das Recht, jederzeit gegen die Verarbeitung der personenbezogenen Daten, die auf der Rechtsgrundlage des Art. 6 Abs. 1 S. 1 e) oder f) DSGVO beruht, Widerspruch einzulegen;
- das Recht zur Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Maßgabe des Art. 77 DSGVO.
5. Es besteht eine vertragliche Verpflichtung, alle personenbezogenen Daten bereitzustellen, die für die Begründung, Durchführung oder Beendigung des Vertrages erforderlich sind. Darüber hinaus besteht keine Verpflichtung, die Daten bereitzustellen.
6. Der Datenschutzbeauftragte des Produzenten, Herr Rechtsanwalt Dr. Karsten Kinast, LL.M., ist postalisch unter KINAST Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Hohenzollernring 54, D-50672 Köln, www.kinast.eu, zu erreichen.
§ 27 Ergänzende Bestimmungen, salvatorische Klausel, anzuwendendes Recht
1. Der Vertrag begründet kein gesellschaftsrechtliches oder gesellschaftsähnliches Verhältnis.
2. Der Vertrag überholt und ersetzt alle etwaigen früheren mündlichen oder schriftlichen Abmachungen zwischen dem Produzenten und dem Vertragspartner über den Vertragsgegenstand.
3. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ungültig sein oder werden, so bleiben der Vertrag und die Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Übrigen gleichwohl gültig. Die ungültige Bestimmung ist so umzudeuten, zu ergänzen oder zu ersetzen, dass der mit ihr beabsichtigte wirtschaftliche Zweck soweit wie möglich erreicht wird. Das gleiche gilt, wenn bei Durchführung des Vertrages bzw. der Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine ergänzungsbedürftige Lücke offenbart wird. Die Vertragsparteien werden notwendige Änderungen, Ergänzungen oder die Anpassungen des Vertrages bzw. der Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Geiste guter Zusammenarbeit und unter Berücksichtigung der gemeinsamen wirtschaftlichen Interessen vornehmen.
4. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
5. Gerichtsstand, soweit gesetzlich zulässig, und Erfüllungsort ist der Sitz des Produzenten. Der Produzent ist berechtigt, auch an jedem anderen gesetzlich vorgesehenen Gerichtsstand zu klagen.
AGB vom 01.09.2018
Allgemeine Geschäftsbedingungen
filmpool entertainment GmbH
In der Fassung vom 01.09.2018
§ 1 Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind integraler Bestandteil der Individualvereinbarung (nachfolgend „Vertrag” genannt) zwischen der filmpool entertainment GmbH, Kalscheurener Str.91, 50354 Hürth (nachfolgend „Produzent” genannt) und dem Vertragspartner. Für den Fall, dass der Vertragspartner den von ihm abzuschließenden Verträgen für gewöhnlich eigene Allgemeine Vertrags- bzw. Geschäftsbedingungen zugrunde legt, finden diese keine Anwendung. Es gelten ausschließlich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Produzenten.
§ 2 Grundlegende Leistungspflichten des Vertragspartners, Einbindung Dritter, Mindestlohn
1. Der Vertragspartner verpflichtet sich, Form und Inhalt seiner vertraglichen Leistungen unter Berücksichtigung des Vereinbarten den Wünschen des Produzenten entsprechend zu gestalten.
2. Der Vertragspartner ist mit seiner vertraglich geschuldeten Leistung vorleistungspflichtig.
3. Der Vertragspartner erklärt, dass sämtliche von ihm zum Zwecke der Erfüllung der vertragsgegenständlichen Leistungen eingesetzten technischen Geräte geprüft und voll funktionstüchtig sind, sowie den technischen Richtlinien des Auftrag gebenden Senders (bzw. der VoD-Plattform oder des sonstigen Auswertungspartners) entsprechen. Der Vertragspartner bestätigt, dass ihm die vorgenannten technischen Richtlinien bekannt sind. Der Vertragspartner verpflichtet sich, die für die Produktion einzusetzenden technischen Einrichtungen regelmäßig zu warten und - soweit erforderlich - einzumessen.
4. Die von dem Vertragspartner zu erbringenden Leistungen bedürfen, soweit sie abnahmefähig sind, der schriftlichen Abnahme durch den Produzenten.
5. Der Vertragspartner stellt sicher, dass die von ihm zu erbringenden Leistungen rechtzeitig zu den mit dem Produzenten vereinbarten Terminen bereit- bzw. fertiggestellt werden. Vereinbarte bzw. im Produktionsplan disponierte Termine sind absolute Fixtermine, von denen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Produzenten abgewichen werden kann.
6. Für die Vertragserfüllung auf Seiten des Vertragspartners erforderliches technisches Equipment und eingesetztes Personal sind von dem Vertragspartner auf eigene Rechnung und auf eigene Kosten einzusetzen und mit der vertraglich vereinbarten Vergütung vollständig abgegolten.
7. Soweit der Vertragspartner sich im Rahmen der Erbringung seiner Leistungen Dritter bedienen will, garantiert er, dass er bei der Einbindung Dritter die gesetzlichen Bestimmungen einhalten wird. Das bedeutet insbesondere, dass er sämtliche vertragsgegenständlichen Tätigkeiten, die in abhängiger Beschäftigung geleistet werden, im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses erbringen lässt, die entsprechenden Abgaben (insb. Sozialversicherung und Lohnsteuer) abführt und alle erforderlichen Erlaubnisse/Genehmigungen hat (z.B. eine ggf. erforderliche Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung). Der Vertragspartner stellt den Produzenten von Ansprüchen Dritter, insbesondere der Deutschen Rentenversicherung Bund, Finanzamt, der eingesetzten Mitarbeiter, sowie im Hinblick auf etwaige Bußgelder, auf erstes Anfordern unter Verzicht auf die Einrede der Vorausklage frei. Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt. Des Weiteren garantiert der Vertragspartner, dass er die Pflichten und den jeweiligen Mindestlohn nach dem Mindestlohngesetz und anderen für ihn jeweils geltenden Mindestlohnregelungen (insbesondere aufgrund Gesetz, Rechtsverordnung oder Tarifvertrag) einhält. Auf Anforderung des Produzenten weist der Vertragspartner die Vergütung seiner Mitarbeiter nach den Mindestlohnregelungen durch Vorlage der Gehaltsabrechnungen oder anderer geeigneter schriftlicher Nachweise nach. Darüber hinaus versichert der Vertragspartner, dass etwaige durch ihn beauftragte Subunternehmer und deren Nachunternehmer, sowie etwaige von ihm oder einem Sub-/Nachunternehmer beauftragte Zeitarbeitsfirmen die gleichen schriftlichen Garantien abgeben und ihn ebenso berechtigen, einen schriftlichen Nachweis in Form von Gehaltsabrechnungen oder anderen geeigneten schriftlichen Nachweisen über die Zahlung von Mindestlohn zu fordern. Auf Anforderung des Produzenten legt der Vertragspartner auch die entsprechende schriftliche Garantierklärung etwaiger Sub- /Nach- und Zeitarbeitsfirmen vor, sowie deren schriftliche Nachweise über die Vergütung der Mitarbeiter nach Mindestlohnregelungen. Der Vertragspartner verpflichtet sich, den Produzenten unverzüglich in Kenntnis zu setzen, wenn im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses Ansprüche eigener oder dritter Arbeitnehmer gegenüber dem Vertragspartner aus dem MiLoG oder sonstigen Mindestlohnregelungen geltend gemacht werden, oder wenn gegen den Vertragspartner ein Ordnungswidrigkeitsverfahren gemäß § 21 MiLoG eingeleitet worden ist. Der Vertragspartner stellt den Produzenten von sämtlichen Ansprüchen Dritter wegen des Verstoßes durch den Vertragspartner und/oder seinen Subunternehmern, Nachunternehmen und/oder beauftragter Zeitarbeitsfirmen gegen gesetzliche Vorgaben und von verhängten Bußgeldern auf erstes Anfordern und unter Verzicht auf die Einrede der Vorausklage frei. Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.
8. Der Vertragspartner ist verpflichtet, ihm von dem Produzenten ggf. zur Verfügung gestelltes Material bzw. Unterlagen sorgfältig zu behandeln und unverzüglich nach Erbringen seiner Leistung zurückzugeben. Eine Weitergabe an Dritte ist strengstens untersagt, soweit der Produzent der Weitergabe nicht im Vorwege schriftlich eingewilligt hat. Der Verlust von Material, das dem Vertragspartner zur Verfügung gestellt wird, ist dem Produzenten unverzüglich anzuzeigen und das Material zu ersetzen.
9. Der Vertragspartner ist verpflichtet, den Produzenten und dessen Gesellschafter oder Rechtsnachfolger bei der gerichtlichen- und/oder außergerichtlichen Geltendmachung bzw. Verteidigung der vertragsgegenständlichen Rechte/Leistungen durch Rat und Tat zu unterstützen.
§ 3 Werbung, Produktplatzierung, Jugendschutz
1. Der Vertragspartner gewährleistet im Rahmen seiner Leistungserbringung die Einhaltung der Bestimmungen des Auftrag gebenden Senders (bzw. VoD Plattform etc.) zu Produktplatzierung und Schleichwerbung, des Rundfunkstaatsvertrages, des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags und der Werberichtlinien der Landesmedienanstalten und sonstiger Werbebestimmungen. Der Vertragspartner verpflichtet sich, das Gebot der Trennung von Werbung und Programm strengstens zu beachten. Er verpflichtet sich insbesondere, es zu unterlassen, im Rahmen der Produktion auf gewerbliche Erzeugnisse oder Dienstleistungen hinzuweisen, sofern für diesen Hinweis nicht ein ausreichender redaktioneller Anlass besteht. Der Hinweis hat sich auf die bloße Unterrichtung zu beschränken und hat sich jeder Werbewirkung zu enthalten. Dem Vertragspartner ist es nicht gestattet, Geld oder geldwerte Vorteile von Dritten für die Produktion entgegenzunehmen.
2. Verletzt der Vertragspartner seine vorstehenden Pflichten aus Ziffer 1, so verwirkt er eine von dem Produzenten in angemessener Höhe festzusetzende, im Streitfall vom zuständigen Gericht der Höhe nach überprüfbare Vertragsstrafe. Dem Vertragspartner ist bekannt, dass auftraggebende Sender, VOD-Plattformen bei derartigen Verstößen gegenüber den Produzenten Vertragsstrafen in erheblicher Höhe festsetzen. Soweit ein derartiger Verstoß ausschließlich im Verhalten des Vertragspartners begründet ist, ist Produzent berechtigt, statt einer eigenen Vertragsstrafe die senderseits verhängte Vertragsstrafe als Schaden in voller Höhe vom Vertragspartner zu verlangen; sollten mehrere Beteiligte einen derartigen Verstoß verantwortlich verursacht haben, ist Produzent berechtigt, die verhängte Vertragsstrafe wahlweise von sämtlichen Verursachern als Gesamtschuldner einzufordern, oder von jedem Verursacher einen Schadensersatz in der Höhe zu fordern, die seinem Verantwortungsanteil entspricht. Das Recht des Produzenten, weiteren Schadensersatz geltend zu machen, bleibt unberührt.
§ 4 Rechteeinräumung, -übertragung, -garantie
1. Der Vertragspartner überträgt/räumt dem Produzenten mit Entstehung bzw. mit Übertragung auf den Vertragspartner sämtliche urheberrechtlichen Nutzungs-, Leistungsschutz- und sonstigen Rechte, die im Zusammenhang mit der Entwicklung, Vorbereitung und Herstellung des Werkes bzw. mit der Erbringung der Leistung des Vertragspartners stehen, zur ausschließlichen, frei übertragbaren, zeitlich, räumlich und inhaltlich uneingeschränkten sowie beliebig häufigen Nutzung ein. Soweit Persönlichkeitsrechte betroffen sind, erklärt er hiermit seine persönlichkeitsrechtliche Einwilligung zur umfassenden Auswertung des Werkes im Sinne von Satz 1. Das Werk und/oder sämtliche vertragsgegenständlichen Leistungen des Vertragspartners werden nachfolgend zusammenfassend als "Werk" bezeichnet; die nachfolgenden Regelungen und Rechte erfassen sowohl das Werk, als auch – soweit anwendbar - die Produktion, die auf Grundlage oder unter Einbeziehung des Werkes entsteht. Soweit in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Auswertungspartner/n die Rede ist, handelt es sich insbesondere um Fernsehsender, VoD-Plattformen, Finanzierungspartner, Förderinstitutionen, Vertriebspartner und sonstige Auswertungspartner des Produzenten.
a. Das Filmherstellungsrecht, d.h. das Recht, das Werk ganz oder teilweise, unverändert oder bearbeitet, umgestaltet oder weiterentwickelt zur Herstellung der vertragsgegenständlichen und/oder einer anderen Produktion unter Anwendung aller Techniken und Verfahren, insbesondere auch der digitalen Systeme der Bild-/Ton-/Datenaufzeichnung und -speicherung einschließlich der Computeranimation, beliebig oft zu verwenden. Im Rahmen jeder Produktion darf das Werk öffentlich vorgetragen, aufgeführt, live oder auch nicht live gesendet und durch technische Einrichtungen jeder Art (z.B. Bildschirm, Lautsprecher, Rückwandprojektion, Videowände usw.) auch außerhalb des Produktionsortes öffentlich wahrnehmbar gemacht werden. Siehe hierzu im Einzelnen die nachfolgenden Regelungen. Das Filmherstellungsrecht umfasst auch das Recht zur Wiederverfilmung insb. Formatrecht und Weiterentwicklungsrecht, d.h. das Recht, das Werk und/oder die darauf basierende Produktion unter Einschluss der dafür entwickelten Handlungselemente sowie der im Werk enthaltenen Personen und Charaktere sowie der sonstigen im Werk enthaltenen Ideen vollständig oder teilweise, unverändert, bearbeitet oder umgestaltet auch für Folgeproduktionen unter Einschluss von Serienproduktionen, Ablegern solcher Produktionen oder im Zusammenhang mit anderen Produktionen beliebig oft zu verwenden, und zwar auch dann, wenn die Drehbücher für solche weiteren Produktionen von Dritten und ohne Mitwirkung des Vertragspartners erstellt werden. Umfasst ist das Recht, die weiteren hergestellten Werke räumlich, zeitlich, inhaltlich uneingeschränkt im Rahmen der nach diesem Vertrag eingeräumten Rechte auszuwerten.
aa) Bzgl. des Rechtes zur Wiederverfilmung wird klarstellend festgehalten, dass § 88 Abs. 2 UrhG hiervon unberührt bleibt, d. h. den Vertragsparteien bekannt ist, dass Produzent das eingeräumte exklusive Recht zur Wiederverfilmung des jeweiligen Werks nach Ablauf von 10 Jahren (beginnend mit Vertragsabschluss) nur nicht-exklusiv zusteht. Der Produzent bleibt in diesem Fall zur Nutzung und Weiterübertragung des nicht-exklusiven Wiederverfilmungsrechts berechtigt. Sollte bis zum Ablauf der vorgenannten Exklusivitätsfrist von 10 Jahren eine abweichende Vereinbarung auf Grundlage gemeinsamer Vergütungsregeln (§ 36 UrhG) getroffen worden sein, an dem der Produzent bzw. seine Auswertungspartner als Vertragspartei beteiligt ist oder auf sich anwendbar erklärt hat, geht eine solche Vereinbarung vor.
bb) Im Übrigen gilt bzgl. des Rechtes zur Wiederverfilmung nachfolgendes first offer – last refusal Recht zugunsten des Produzenten bzw. seines Auswertungspartners:
aaa) der Vertragspartner wird dem Produzenten vor einer beabsichtigten Einräumung des Wiederverfilmungsrechts an einen Dritten erstrangig und exklusiv ein erstes Angebot auf Verlängerung der Exklusivität des Wiederverfilmungsrechts unterbreiten;
bbb) sofern sich der Vertragspartner und der Produzent bzw. sein Auswertungspartner nicht innerhalb einer exklusiven Verhandlungsfrist von 10 Wochen ab Verhandlungsbeginn über die Konditionen der Verlängerung der Exklusivität des Wiederverfilmungsrechts einigen können, ist der Vertragspartner berechtigt, mit Dritten über das nicht-exklusive Recht zur Wiederverfilmung zu verhandeln;
ccc) vor Abschluss eines Vertrages mit einem Dritten ist der Vertragspartner verpflichtet, den Produzenten über die Einzelheiten des Angebots des Dritten zu informieren und das darin enthaltene Recht zur Wiederverfilmung dem Produzenten bzw. seines Auswertungspartners zu den Bedingungen anzubieten, zu denen der Vertragspartner die Einräumung des nicht-exklusiven Wiederverfilmungsrechts an einen Dritten beabsichtigt. Der Produzent bzw. sein Auswertungspartner hat sodann das Recht, dieses Angebot innerhalb von maximal 20 Tagen zu akzeptieren.
b. Das Senderecht, d. h. das Recht, das Werk und/oder die darauf basierenden Produktionen durch Funk, wie Ton- und Fernsehrundfunk, Satellitenrundfunk, Kabelfunk und/oder ähnliche technische Mittel (z. B. elektronische Wellen, optische Signale etc.), mittels analoger, digitaler und/oder sonstiger Übertragungstechnik der Öffentlichkeit unter Einschluss aller Bandbreiten, Auflösungsstandards (z. B. Low-, Standard-, High Definition, Ultra-High Definition etc.), unabhängig von der Kompressionsmethode und/oder Datenrate in zwei- oder dreidimensionaler Form über Rundfunk-, Telekommunikations- und/oder sonstige Dienste verschlüsselt oder unverschlüsselt, ganz und/oder in Teilen unabhängig von der Art des Endgeräts zugänglich zu machen. Dies gilt für eine unbegrenzte Anzahl von Ausstrahlungen und für alle technischen Mittel, insbesondere terrestri¬sche Sendeanlagen, (unter Einschluss aller Frequenzbereiche und aller Übertragungsstandards, z. B. UHF, VHF, DVB-T, DVB-H, DMB, GPRS, UMTS, LTE, 3G, 4G, 5G, HDSPA, WLAN etc.), Kabelanlagen (z.B. Datenleitungen, Telefonleitungen, Koaxial-, Glasfaserkabelnetze und/oder Zwei- bzw. Mehrdrahtsysteme wie etwa DSL, VDSL, einschließlich der Kabelweitersendung etc.) sowie Satellitensysteme (z. B. Direktsatelliten, Telekommunikationssatelliten, DVB-SH etc.). Das Senderecht schließt die Möglichkeit des Multiplexing, d.h. die Bündelung von Sendesignalen auf Übertragungskanälen ein. Eingeschlossen ist ebenfalls das Recht, die Produktion in unbeschränkten oder beschränkten Nutzerkreisen insbesondere über TCP/IP-basierte Übertragungssysteme/- bzw. –dienste zeitgleich oder zeitversetzt im Wege des (Live-) Streamings über geschlossene Netzwerkstrukturen (IPTV) und/oder über das offene Internet wiederzugeben. Das Senderecht wird unabhängig von der Finanzierungsweise des Sendeunternehmens (kommerziell oder nichtkommerziell) und/oder der Gestaltung des Rechtsver¬hältnisses zwischen Sender und Empfänger (z. B. mit oder ohne Zahlung eines Entgeltes für den zeitgleichen oder zeitversetzten Empfang eines Senders, eines Programmpakets oder einer einzelnen Sendung etc.) eingeräumt und umfasst vor allem die Sende- und Dienstformen FreeTV, PayTV, Pay per View TV, Pay per Channel, Near Video on Demand etc.. Eingeschlossen sind Funktionalitäten wie Rewind, Forward, Pause, Instant Restart sowie network- oder cloudbasierte Personal- bzw. Digital Video Recorder-Funktionalitäten (NPVR/NDVR), auch mittels eines Sendemitschnitts (Masterkopie) der gesendeten Produktion, dessen Aufnahme vor oder während der Ausstrahlung initiiert wurde. Ebenfalls eingeschlossen ist das Recht der Wiedergabe von (Funk ) Sendungen.
c. Das Kinorecht und das Recht zur öffentlichen Vorführung, d. h. das Recht, das Werk und/oder die darauf basierenden Produktionen ganz und/oder in Teilen durch jegliche Vorführsysteme in Kinotheatern und/oder an allen sonstigen auch öffentlich zugänglichen Orten (z. B. Autokinos, Open-Air-Kinos, Straßen, Plätzen, Bildungseinrichtungen, Transportmitteln aller Art, Flughäfen, Bahnhöfen, Warteräumen, Einkaufszentren, Supermärkten, sonstigen Closed Circuit Vorführungen öffentlich zugänglichen Bildschirmen (sog. „Digital out of Home/DooH“) etc.) entgeltlich oder unentgeltlich öffentlich wahrnehmbar zu machen. Die Vorführung kann unter Verwendung aller dafür geeigneten analogen und/oder digitalen Verfahren und/oder Techniken unabhängig von der technischen Ausgestaltung des Vorführsystems erfolgen und schließt insbesondere die Vorführung mittels aller Film- und Schmalfilmformate (z. B. 70, 35, 16, 8, Super 8 mm, IMAX etc.), in zwei- oder dreidimensionaler Form sowie mittels aller technischen Systeme in analoger oder digitaler, kodierter oder unkodierter Form und/oder unabhängig von der Kompressionsmethode und/oder Datenrate (HDTV-Systeme, Bildtonträger wie etwa CD, DVD, Blu-Ray, HD-DVD etc.) und alle Arten der Zulieferung (z. B. Terrestrik, Kabel, Satellit, Datenleitung etc.) ein und umfasst die gewerbliche und nicht-gewerbliche öffentliche Vorführung.
d. Die digitalen Verwertungsrechte, d.h. die Rechte zur teilweisen oder vollständigen Digitalisierung des Werkes und/oder der darauf basierenden Produktionen und/oder Teilen davon einschließlich der für ein Streaming und/oder Multiplexing erforderlichen Datenbearbeitung sowie das Recht zur teilweisen oder vollständigen, unbearbeiteten oder bearbeiteten Auswertung in Form der nicht-öffentlichen Wiedergabe (insbesondere Vervielfältigung und Vertrieb einschließlich Verkauf, Vermietung und Leihe) des Werkes zu gewerblichen und/oder nicht gewerblichen Zwecken auf analogen oder digitalen Speichermedien (Bild-/Ton-/Datenträger) aller Art. Das Bildtonträgerrecht umfasst sämtliche Speichermedien, d.h. insbesondere Video-CD, CD-I, CD-I-Music, Foto-CD-Portfolio, CD-DA, EBG (Electronic Book Graphic), EBXA, DVD, HD-DVD, Blue-Ray, HVD, CD-ROM, CD, MD, Laserdisk, DAT (Digital Audio Tape), DCC (Digital Compact Cassette), Foto-CD, CD-ROM-XA, Disketten, Chips, CD-Recordable, Multi-Optical-Disk (MO-CD), HD-CD (High Density-CD), Mini-Disk, Festplatte, Flash-Card, SD-Card, USB-Stick, Server, optische Speichermedien etc. sowie Magnetbänder, Magnetbandkassetten, Kassetten, Bildband, Disketten, Chips, einschließlich aller elektromagnetischen und/oder elektronischen Systeme (z.B. HDTV-Systeme, E-Cinema, D-Cinema). Dies gilt unter Einschluss aller Auflösungsstandards (z.B. High-, Standard- und Low-Definition) unabhängig von der Datenrate, von der Kompressionsmethode und unabhängig von der Art der Nutzung (einschließlich interaktiver Nutzung). Eingeschlossen sind schließlich auch die Schmalfilmrechte, d.h. das Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung von Schmalfilmen oder Schmalfilmkassetten zu Zwecken der nicht-öffentlichen oder öffentlichen Wiedergabe, sowie das Recht, die digitalen Verwertungsrechte mit sonstigen, nach diesem Vertrag eingeräumten Nutzungsrechten in beliebiger Weise zu kombinieren.
e. Das Videogrammrecht, d. h. das Recht, das Werk und/oder die darauf basierenden Produktionen ganz und/oder in Teilen auf analogen, digitalen und/oder sonstigen Bildtonträgern aller Art zum Zwecke der nicht-öffentlichen Wiedergabe zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten (z. B. Verkauf, Vermietung, Leihe etc.). Dieses Recht umfasst sämtliche Speichermedien, d.h. optische (z. B. DVD, CD-ROM, Blu-Ray-Disc, HVD etc.), elektronische (z. B. Flash- oder SD-Card, USB-Stick etc.), magnetische (z. B. Videokassetten, Festplatten etc.) und sonstige Speichermedien (z.B. auch (integrierte) Flash-Speicher), unter Einschluss aller Auflösungsstandards (z. B. Low-, Standard-, High-Definition, Ultra-High Definition etc.), unabhängig von der Kompressionsmethode, von der Datenrate in zwei- oder dreidimensionaler Form, und unabhängig von der Art der Nutzung (einschließlich interaktiver Nutzung und/oder Wiedergabe nur durch Übermittlung zusätzlicher Dateninformationen („Schlüssel“).
f. Das Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht, d.h. das Recht, das Werk und/oder die darauf basierenden Produktionen und/oder ihre Bild- und/oder Tonbestandteile und/oder sonstigen Elemente nach Maßgabe der in dieser Anlage übertragenen Rechte beliebig – d. h. insbesondere auch auf anderen als den ursprünglich verwendeten Bildtonträgern/Tonträgern – zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten. Eingeschlossen ist das Recht zur Vervielfältigung und/oder Verbreitung in Form von Einzelbildern.
g. Das Bearbeitungsrecht, d.h. das Recht, das Werk und/oder darauf basierende Produktionen bzw. ihre Bild- und/oder Tonbestandteile und/oder sonstigen Elemente unter Wahrung der Urheberpersönlichkeitsrechte auch nach Maßgabe der in dieser Anlage übertragenen Rechte zu kürzen, zu teilen, umzugestalten, zu ergänzen sowie Werbung/Sponsoring/Produktplatzierungen und/oder andere Bild- und/oder Tonmaterialien (z. B. Verweise, Hinweise auf entgeltliche und/oder unentgeltliche Mehrwertdienste, Red-Button-/HbbTV-Angebote (z.B. „Switch-In“-Einblendungen), Teletextseiten, Internetadressen etc.), auch unterbrechend, einzufügen, insbesondere auch, die Produktion im selben Medium zeitgleich mit Werbung und/oder anderen Inhalten oder Einblendungen wahrnehmbar zu machen (auch im Wege des sog. „Split-Screen-Verfahrens“ und/oder anderer Verfahren, etwa digitale Werbeeinblendungen im linearen TV-Programm mittels der über sog. „Adressable TV“ ausgespielten Werbeformen, bei dem die Produktion und Werbung, ggf. auch unter Verwendung von Namen und Bildnis der Mitwirkenden, gleichzeitig zu sehen sind), die Produktion ganz und/oder in Teilen mit anderen Bild- und/oder Tonmaterialien und/oder (auch interaktiven) E-Commerce-Angeboten zu verbinden (z. B. um im Zusammenhang mit der Produktion Preise auszuloben, Gewinnspiele, Abstimmungen/Votings, Aufrufe etc. durchzuführen), den Titel neu festzusetzen, die Musik auszutauschen oder in sonstiger Weise zu bearbeiten und die Bearbeitung nach Maßgabe der in dieser Anlage übertragenen Rechte auszuwerten. Eingeschlossen sind interaktive Nutzungen, z.B. das Recht, dem Nutzer individuelle Bearbeitungsmöglichkeiten der Produktion bzw. einzelner Bild- und/oder Tonbestandteile und/oder sonstiger Elemente bereitzustellen. Vom Bearbeitungsrecht erfasst sind insbesondere auch die interaktiven Rechte, d.h. die Rechte, im Rahmen der gemäß diesem Vertrag eingeräumten Nutzungsarten eine interaktive Nutzung des Werkes und/oder der darauf basierenden Produktionen, d.h. insbesondere unter Wahrung der Urheberpersönlichkeitsrechte eine individuelle Bearbeitung, Kürzung, Verfremdung, Umgestaltung und sonstige Veränderung des Werkes bzw. seiner einzelnen Bild- und/oder Tonbestandteile (ggf. in Verbindung mit anderen Werken) zu ermöglichen.
h. Das Making-Of Recht, d.h. das Recht, das Werk und/oder die darauf basierenden Produktionen, das Rohmaterial, insbesondere auch Outtakes und sonstiges zusätzlich erstelltes Material wie z.B. Interviews für die Erstellung eines Making-Of (inkl. einzelner Beiträge) zu nutzen. Soweit in diesem Zusammenhang Aufnahmen/Interviews mit dem Vertragspartner erstellt werden, ist er mit der Verwendung dieser Aufnahmen/Interviews im Rahmen des Making-Of einverstanden; das gilt auch für Vertragspartner, die im Rahmen der Produktion nicht vor der Kamera tätig sind. Dieses Making-Of kann ich gleichem Umfang ausgewertet werden, wie das Werk und/oder die darauf basierenden Produktionen selbst.
i. Das Synchronisationsrecht, d.h. das Recht, das Werk und/oder die darauf basierenden Produktionen ganz oder teilweise, unverändert oder bearbeitet, umgestaltet oder weiterentwickelt selbst oder durch Dritte beliebig oft in allen Sprachen zu synchronisieren oder zu untertiteln sowie Voice-over-Fassungen Hörfilmfassungen, Gehörlosenfassungen und andere barrierefreie Fassungen herzustellen und derart hergestellte Produktionen in gleichem Umfang auszuwerten wie das vertragsgegenständliche Werk. Mit erfasst ist das Recht, die Original-Filmmusik und/oder den Original-Filmton ganz oder ausschnittsweise in demselben Umfang auszuwerten wie das Werk selbst. Mit eingeschlossen ist das Recht, das hergestellte oder in Herstellung befindliche Werk auch durch Dritte neu- bzw. nachsynchronisieren und übersetzen zu lassen, und zwar in allen Sprachen.
j. Die Datenbank- und die Telekommunikationsrechte, d.h. das Recht, das Werk und/oder der darauf basierenden Produktionen ganz oder teilweise, unverändert oder bearbeitet, umgestaltet oder weiterentwickelt in elektronischen Datenbanken, offenen oder geschlossenen Datennetzen (z.B. Onlinediensten, Internet, insbesondere World Wide Web, Intranet, Extranet, Abo-Diensten, Push-Diensten, Pull-Diensten, WAP-Handys, etc., insbesondere im Wege des sog. „Streaming-Verfahrens“, z.B. im Format „Real Audio-/Video“, „Windows Media Player“ und/oder „Quick Time“), allen bekannten Speichermedien und Telefondiensten staatlicher oder privater Telefonanstalten einschließlich Telefonmehrwertdiensten zum Zwecke der akustischen und/oder audiovisuellen Wahrnehmung, Weiterübertragung, Vervielfältigung und/oder Bearbeitung durch unbeschränkte und beschränkte Nutzerkreise, gleichviel ob ein individueller Abruf erfolgt, ob dieser per Daten-, Telefonleitung oder drahtlos erfolgt oder ob hierfür pauschale oder nutzungsabhängige Entgelte vereinnahmt werden, gemeinsam mit anderen Werken oder Werkteilen zu speichern, zu digitalisieren, einzugeben und/oder zu übertragen. Mit eingeschlossen ist das Recht, den jeweiligen Datenträger in beliebiger Form zu vervielfältigen, zu verbreiten, zu vermieten, sowie das Werk und/oder Bearbeitungen des Werkes im Wege der Datenfernübertragung (Download) auf die Rechner Dritter zu übertragen, sowie Ausdrucke von Papierkopien durch die jeweiligen Endnutzer zu gestatten.
k. Das Recht zur Zurverfügungstellung auf Abruf, d. h. das Recht, Mitgliedern der Öffentlichkeit und/oder die darauf basierenden Produktionen drahtgebunden und/oder drahtlos mittels analoger, digitaler und/oder sonstiger Übertragungstechnik unter Einschluss aller Bandbreiten, Auflösungsstandards (z.B. Low-, Standard-, High-Definition, Ultra-High Definition etc.) unabhängig von der Kompressionsmethode und/oder Datenrate mit oder ohne (Zwischen-)Speicherung in zwei- oder dreidimensionaler Form, über Rundfunk-, Telekommunikations- und/oder sonstige Dienste verschlüsselt oder unverschlüsselt ganz und/oder in Teilen auf Einzelabruf oder im Abonnement entgeltlich und/oder unentgeltlich in einer Weise zugänglich zu machen, dass ihnen die Produktion an Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist. Dies gilt für alle drahtgebundenen oder drahtlosen Übertragungstechniken, insbesondere terrestrische Sendeanlagen (unter Einschluss aller Frequenzbereiche und aller Übertragungsstandards, z. B. UHF, VHF, GPRS, UMTS, LTE, 3G, 4G, 5G, HDSPA, WLAN etc.), Kabelanlagen (z. B. Datenleitungen, Telefonleitungen, Koaxial-, Glasfaserkabelnetze und/oder Zwei- bzw. Mehrdrahtsystem wie etwa DSL, VDSL etc.) sowie Satellitensysteme (z. B. Direktsatelliten, Telekommunikationssatelliten etc.). Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung schließt die adressierte Übertragung insbesondere über TCP/IP-basierte Übertragungssysteme bzw. -dienste ein und umfasst vor allem die Diensteformen Transactional VoD/TVoD, Subscription VoD/SVoD, Electronic-Sell-Thru/EST (z. B. Download To Own/DTO, Download To Burn/DTB etc.), Free-VoD/FVoD (inklusive Advertising based VoD/AVoD) einschließlich cloudbasierter Dienste, sowie der weiteren öffentlichen Zugänglichmachung (auch über elektronische Programmführer/Reverse EPG), Weiterübertragung und/oder interaktiven Nutzung etc. mittels Fernseh-, Computer- oder sonstigen mobilen oder nicht-mobilen (Empfangs-) Geräten. Eingeschlossen ist das Recht, die Produktion ganz und/oder in Teilen zielgerichtet einer Vielzahl von Nutzern insbesondere im Wege sog. „Push-Dienste“ zur späteren Nutzung zur Verfügung zu stellen. Eingeschlossen ist weiter das Recht, die Produktion für diese Zwecke umzugestalten sowie das Recht der Wiedergabe von öffentlicher Zugänglichmachung.
l. Das Recht zur Klammerteilauswertung, d.h. das Recht, das Werk und/oder die darauf basierenden Produktionen ganz oder teilweise, unverändert oder bearbeitet, umgestaltet oder weiterentwickelt einschließlich der Originalfilmmusik bzw. dem Originalfilmton beliebig oft ausschnittsweise innerhalb anderer Bild-/Ton-/Datenträger zu nutzen und im gleichen Umfang auszuwerten wie das Werk selbst.
m. Das Werbe- und Promotionrecht, d.h. das Recht, in branchenüblicher Weise in allen Medien (z. B. im Radio, im Fernsehen, im Kino, im Rahmen von Social-Media-Plattformen, in Kommunikationsnetzen wie z. B. dem Internet, auf Bildtonträgern, in Druckschriften, in [Mobil-] Telefondiensten, in der Außenwerbung etc.) für das Werk und/oder der darauf basierenden Produktionen und deren umfassende Auswertung zu werben. Eingeschlossen ist das Recht, die Produktion ganz und/oder in Teilen und/oder ihre Bild- und/oder Tonbestandteile ausschnittsweise in allen Medien unbearbeitet oder bearbeitet für Werbe-, Präsentations- und Promotionzwecke (inklusive Preisauslobungen, Gewinnspielen, Abstimmungen/Votings, Aufrufen sowie Präsentationen, Präsentation vor Werbekunden, Pressevertretern, Investoren, Analysten etc.) für die Produktion, den Vertragspartner, mit dem Vertragspartner verbundene Unternehmen und/oder – im Zusammenhang mit der Produktion – für dessen/deren Auswertungspartner zu nutzen. Dieses Recht umfasst auch die Befugnis, neben den Bild- Tonmaterialien auch Abbildungen der an der Produktion Mitwirkenden, deren Namen und Biografien sowie sonstige Elemente der Produktion zu nutzen. Umfasst ist insbesondere auch das Recht, die vorstehend aufgeführten Elemente für eine programmbegleitende Web-Site zur Produktion zu verwenden und diese im vorstehend genannten Umfang zu vermarkten und auszuwerten. Eingeschlossen ist schließlich insbesondere auch das Recht zur Herstellung, Vervielfältigung und Verbreitung von Inhaltsdarstellungen und sonstigen kurzen Druckwerken aus der Produktion sowie von sonstigen Werbeschriften im üblichen Umfang.
n. Das Tonträgerrecht, d.h. das Recht zur Verwertung der Tonspur(en) des Werks und/oder die darauf basierenden Produktionen ganz oder teilweise, unverändert oder bearbeitet, umgestaltet oder weiterentwickelt durch Herstellung, Vervielfältigung und Verbreitung von Schallplatten, Bandkassetten oder sonstigen digitalen und/oder analogen Tonträgern, einschließlich der digitalen Systeme, unter Einschluss aller Konfigurationen (z.B. Single, Maxi-Single, LP, CD, EP etc.). Hierunter fallen auch die Rechte an Musikvideos oder sonstigen filmischen Bearbeitungen des Werks, die unter vollständiger oder teilweiser Verwendung des Soundtracks des Werks und/oder des Originaltons des Werks oder durch Nacherzählung, Neugestaltung oder sonstige Anlehnung an die Inhalte des Werks erfolgen, einschließlich des Rechts, diese Tonträger in gleichem Umfang wie das Werk und/oder die darauf basierenden Produktionen selbst auszuwerten, insbesondere das Recht, derartige Tonträger ganz oder teilweise durch Funk zu senden oder sonst wie öffentlich wahrnehmbar zu machen.
o. Das Druck und Drucknebenrecht, d. h. das Recht, Zusammenfassungen und Inhaltsangaben des Werkes und/oder die darauf basierenden Produktionen zu veröffentlichen sowie das Recht, bebilderte und nicht-bebilderte Druckwerke jeder Art (z. B. Buch zum Film, bebildertes Drehbuch, Romanfassung des Drehbuchs/ Novelization, Magazine, Comics etc.), auch in rein elektronischer Form, die durch Wiedergabe, Nacherzählung, Neugestaltung und/oder sonstige Bearbeitung des Inhalts und/oder durch fotografische, gezeichnete oder gemalte Abbildungen oder Ähnliches aus dem Werk und/oder der darauf basierenden Produktionen abgeleitet sind oder dieser zugrunde liegen, herzustellen, zu vervielfältigen, in kommerzieller und non-kommerzieller Form zu verbreiten und/oder – auch in Form von Text und unbewegten Bildern in elektronischen Medien wie z.B. Audio- und Videotext oder multimediales TV-Portal - öffentlich wiederzugeben, sowie das Recht, derartige Druckerzeugnisse durch Funk oder sonstige technische Einrichtungen zu senden bzw. öffentlich zugänglich zu machen oder auf andere Weise wiederzugeben.
p. Das Merchandising-Recht, d.h. das Recht zur entgeltlichen und/oder unentgeltlichen, gewerblichen und/oder nicht-gewerblichen kommerziellen Auswertung des Werkes und/oder die darauf basierenden Produktionen oder teilweise, unverändert oder bearbeitet, umgestaltet oder weiterentwickelt durch Herstellung und/oder Vertrieb (z.B. durch öffentliche Zugänglichmachung und Verbreitung) von Waren aller Art und/ Medien und/oder die Vermarktung von Dienstleistungen aller Art, die unter Verwendung von Vorkommnissen, Namen, Biographien, Titeln, Figuren, Abbildungen oder sonstigen Zusammenhängen, mit oder ohne Bezug zu dem Werk oder der vertragsgegenständlichen Produktion erfolgen, einschließlich des Rechts, das Werk ganz oder teilweise, unverändert oder bearbeitet, umgestaltet oder weiterentwickelt durch Herstellung und Vertrieb von Spielen oder Computerspielen einschließlich interaktiven Computerspielen und/oder sonstigen Multimedia-Produktionen auszuwerten sowie unter Verwendung derartiger Elemente oder durch Verwendung bearbeiteter oder unbearbeiteter Ausschnitte aus dem Werk für (körperliche oder nichtkörperliche) Waren und Dienstleistungen aller Art zu werben. Unter Waren aller Art fallen z.B., ohne hierauf beschränkt zu sein, Druckwerke, Schreibwaren, (elektronische und nichtelektronische) Spiele, Kleidung. Dienstleistungen aller Art erfassen insbesondere, ohne hierauf beschränkt zu sein, das sog. Themen-Park-Recht, d.h. das Recht zur kommerziellen oder nicht kommerziellen Auswertung des Werkes unter Verwendung von Vorkommnissen, Namen, Biographien, Titeln, Figuren, Abbildungen und/oder sonstigen Zusammenhängen mit oder ohne Bezug zum Werk bzw. zur vertragsgegenständlichen Produktion sowie unter Verwendung derartiger Elemente und/oder durch Verwendung bearbeiteter Ausschnitte des Werkes im Zusammenhang mit Freizeitparks jeder Art, für die die Nutzer ein pauschales Eintrittsgeld oder ein gesondertes Eintrittsgeld pro Veranstaltungsteil entrichten.
q. Das Titelrecht, d.h. das Recht, den bzw. die Titel, Kennzeichen und/oder graphischen Elemente des Werkes und/oder die darauf basierenden Produktionen in gleichem Umfang auszuwerten wie das Werk und/oder die Produktion selbst. Eingeschlossen ist das Recht, den Titel - gegebenenfalls auch nach seiner Veröffentlichung – jederzeit zu verändern, insbesondere auch zu übersetzen, zu ersetzen oder für dritte Werke und/oder Produktionen zu nutzen.
r. Das Archivierungsrecht, d.h. das Recht, das Werk und/oder der darauf basierenden Produktionen ganz oder teilweise, unverändert oder bearbeitet, umgestaltet oder weiterentwickelt in jeder technischen Form zu archivieren, in Sammlungen und elektronische (auch cloudbasierte) Datenbanken auf allen analogen und digitalen Speichermedien - auch gemeinsam mit anderen Werken oder Werkteilen – einzuspeisen.
s. Das Festival- und Messerecht, d.h. das Recht, das Werk und/oder die darauf basierenden Produktionen ganz und/oder in Teilen zur Teilnahme an/auf Messen, (Verkaufs-)Ausstellungen, Festivals, Wettbewerben und/oder ähnlichen Veranstaltungen anzumelden sowie dort und auf Werbeveranstaltungen und ähnlichen Veranstaltungen entgeltlich oder unentgeltlich auszustellen, durch technische Einrichtungen, unabhängig von ihrer technischen Ausgestaltung und der technischen Ausgestaltung der Bild-/Tonträger öffentlich vorzuführen, wiederzugeben und/oder zu verbreiten.
t. Das Recht zur Kabelweitersendung, d.h. das Recht, das Werk und/oder die darauf basierenden Produktionen zeitgleich, vollständig und unverändert in Kabelnetzen zu verbreiten.
u. Das Bühnen-, Radio- und Hörspielrecht, d.h. das Recht, das Werk und/oder die darauf basierenden Produktionen ganz oder teilweise oder Nacherzählungen, Neugestaltungen oder sonstige Bearbeitungen des Werks für die Herstellung einer Bühnen- und/oder Hörspielfassung (z.B. für Radiohörspiele) zu nutzen und diese im Rahmen der nach diesem Vertrag eingeräumten Nutzungsrechte auszuwerten.
v. Die urheberrechtlichen Vergütungsansprüche. Die gesetzlichen Vergütungsansprüche wie z.B. für die Kabelweitersendung (§ 20b UrhG), das Vermieten und Verleihen von Ton- oder Bildträgern (§ 27 UrhG) etc. werden nur insoweit und in dem Umfang auf den Produzenten übertragen, als dies gesetzlich zulässig ist bzw. zukünftig zulässig sein sollte. Die von Verwertungsgesellschaften zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses wahrgenommenen Vergütungsansprüche bleiben davon unberührt.
2. Die Vertragspartner gehen davon aus, dass die Nutzungen der eingeräumten bzw. übertragenen Urheber- oder Leistungsschutzrechte Rechte in wirtschaftlicher Hinsicht richtig eingeschätzt werden können und der Vertragspartner angemessen im Sinne von § 32 UrhG vergütet ist. Sollte die Rechtsprechung – wider Erwarten – etwas Gegenteiliges feststellen, bestätigt der Vertragspartner, dass die Rechteübertragung bzw. -einräumung diesbezüglich erörtert und ausdrücklich vereinbart wurde. Die Übertragung bzw. Einräumung der vorgenannten Rechte ist mit der Vergütung abgegolten. Soweit der Produzent das Nutzungsrecht übertragen oder weitere Nutzungsrechte einräumt und ergibt sich gem. § 32 a UrhG ein auffälliges Missverhältnis aus den Erträgnissen oder Vorteilen des Auswertungspartners des Produzenten, so haftet dieser dem Vertragspartner unmittelbar nach Maßgabe von § 32 a I UrhG unter Berücksichtigung der vertraglichen Beziehungen in der Lizenzkette. Die Haftung des Produzenten entfällt Produzent wird sich bemühen, den Vertragspartner und den Auswertungspartner im Sinne einer einvernehmlichen Regelung zu unterstützen.
3. Der Vertragspartner überträgt auf den Produzenten bzw. räumt diesem auch alle Rechte für unbekannte Nutzungsarten ein. Soweit der Vertragspartner Urheber des Werkes ist findet § 31 a UrhG Anwendung.
4. Die Rechteübertragung bzw. -einräumung in Bezug auf ausländische Rechtsordnungen ist ebenfalls erfasst. Die vorliegende Rechteübertragung bzw. -einräumung ist über die Regelungen in dieser Anlage hinaus in allen Ländern und Gebieten, in dem Umfang, in dem dies nach dem jeweiligen Recht rechtlich zulässig ist, als „Auftragswerk“ („Work made for hire“) im Sinne des US-amerikanischen Rechts anzusehen. Der Vertragspartner tritt das Urheberrecht mit Wirkung für alle Rechtsordnungen bezüglich der genannten Rechteübertragungen ab, soweit diese eine Abtretung des Urheberrechts („Copyright Assignment“) für zulässig halten. Der Produzent ist berechtigt, diese Abtretung in den maßgeblichen Registern (z.B. United Sates Copyright Office) eintragen zu lassen. Um die Registereintragungen zu ermöglichen, ist der Vertragspartner verpflichtet, nach Anforderung des Produzenten, Erklärungen, die für eine solche Eintragung erforderlich sind, abzugeben bzw. entsprechende Dokumente zu unterschreiben (z.B. „Short Form Assignments“). Der Vertragspartner erklärt den Verzicht auf die Geltendmachung seiner Urheberrechtspersönlichkeitsrechte („waiver of moral rights“), soweit die jeweiligen Rechtsordnungen das zu lassen. Zusätzlich soll die Rechteübertragung mit Wirkung für alle Rechtsordnungen auch für unbekannte Nutzungsarten gelten, wenn die Rechtsordnung die Einräumung dieser Rechte für zulässig erklärt. Soweit diese Rechtsordnungen regeln, dass der Produzent für die Einräumung unbekannter Nutzungsarten Dritten eine entsprechende Beteiligung einzuräumen hat, verpflichtet sich der Produzent, diese Zahlungen im Zeitpunkt der Nutzung des Werks in diesen heute unbekannten Nutzungsarten an den Vertragspartner zu zahlen bzw. zahlen zu lassen. Die Vertragspartner sind sich einig, dass für die in dieser Ziffer getroffenen Regelungen das Recht des jeweiligen Schutzlandes gilt.
5. Soweit bzgl. der oben genannten Rechteeinräumung bzw. Rechteübertragung bei einzelnen Regelungssachverhalten – wie z.B. dem Wiederverfilmungsrecht, den unbekannten Nutzungsarten oder der angemessenen Vergütung gem. §§ 32, 32 a UrhG – gemeinsame Vergütungsregelungen gem. § 36 UrhG zwischen Vertragspartner und Produzent oder im Verhältnis von Vertragspartner und Auswertungspartner von Produzent zwingend Anwendung finden, gehen sie diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor.
6. Der Vertragspartner erklärt, dass er das Werk bzw. die vereinbarten Werkleistungen eigenständig erstellt hat, bzw. dass Dritte nur nach erfolgter Rechteeinräumung bzw. Übertragung an den Vertragspartner im Umfang dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen diesem Vertrag an der Erstellung des Werkes mitgewirkt haben.
7. Der Vertragspartner garantiert den Bestand der mit diesem Vertrag eingeräumten bzw. übertragenen Rechte. Er garantiert zudem, dass er ausschließlich berechtigt ist, über die vertragsgegenständlichen Rechte zu verfügen und dass er diese Rechte nicht Dritten eingeräumt hat. Des Weiteren garantiert der Vertragspartner, dass diese Rechte nicht mit Rechten Dritter belastet sind und dass er bei seiner Tätigkeit nach diesem Vertrag Rechte Dritter, insbesondere Persönlichkeitsrechte, nicht verletzen wird.
8. Im Falle der Geltendmachung von Ansprüchen durch Dritte, die im Widerspruch zu der Rechtegarantie in Ziffer 7 und den Erklärungen in Ziffer 6 stehen, stellt der Vertragspartner den Produzenten von sämtlichen Ansprüchen Dritter, einschließlich insoweit entstehender Rechtsverfolgungs- und –verteidigungskosten, frei. Die Geltendmachung weitergehender Schadensersatzansprüche des Produzenten bleibt hiervon unberührt.
§ 5 Keine Nutzungsverpflichtung
Der Produzent ist nicht verpflichtet, die vertraglichen Leistungen des Vertragspartners in Anspruch zu nehmen oder die eingeräumten bzw. übertragenen Rechte zu nutzen.
§ 6 Rückruf
Der Vertragspartner verzichtet auf die Ausübung seines Rückrufrechtes gem. § 41 UrhG iVm § 90 UrhG für die Dauer von fünf Jahren. Hat der Produzent nicht binnen fünf Jahren nach Ablieferung der letzten Fassung des Werkes mit der Nutzung des Werkes begonnen, so ist der Vertragspartner berechtigt, den Rückruf zu erklären, nachdem er dem Produzenten zuvor schriftlich eine angemessene Nachfrist gesetzt hat. Macht der Vertragspartner von diesem Recht Gebrauch, so hat er dem Produzenten eine billige Entschädigung zu zahlen.
§ 7 Nachweispflicht, Umsatzsteuerpflicht
Soweit es sich bei dem Vertragspartner um eine natürliche Person handelt, legt er dem Produzenten spätestens zwei Wochen nach Vertragsunterzeichnung eine gültige Finanzamtsbescheinigung (gemäß Vordruck aus dem BFM Schreiben vom 5. Oktober 1990 IV B6 – S 2332 – 73/90 (BStBl I 1990, 638) seines Wohnsitzfinanzamts vor, aus der hervorgeht, dass die Honorareinnahmen aus der vertragsgegenständlichen Tätigkeit als Einkünfte aus selbstständiger Arbeit i.S. des § 18 EStG bzw. als Einkünfte aus Gewerbebetrieb i.S. des § 15 EStG behandelt werden.
§ 8 Statusfeststellung und Mitwirkungspflichten
1. Soweit es sich bei dem Vertragspartner um eine natürliche Person handelt, verpflichtet er sich, auf Wunsch und in Abstimmung mit dem Produzenten einen "Antrag auf Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status" gemäß § 7 a Absatz 1 SGB IV unverzüglich nach Vertragsunterzeichnung zu stellen. Der Vertragspartner nimmt zur Kenntnis, dass eine Antragstellung, welche später als einen Monat nach Tätigkeitsbeginn erfolgt, zu einer rückwirkenden Sozialversicherungspflicht des gesamten Vertragsverhältnisses führen kann. Der Vertragspartner stellt den Produzenten von der Verpflichtung zur Zahlung von Sozialabgaben frei, wenn und soweit diese Verpflichtung zur Zahlung von Sozialabgaben auf einer verspäteten Antragstellung beruht und fristgemäße Antragstellung – trotz Mitteilung des Wunsches des Produzenten auf Durchführung eines Statusfeststellungsverfahrens innerhalb von 2 Wochen nach Vertragsschluss – vom Vertragspartner versäumt wurde.
2. Für den Fall, dass die DRB entgegen der übereinstimmenden Ansicht der Parteien ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis feststellt, stimmt der Vertragspartner dem Hinausschieben der Versicherungspflicht auf den Zeitpunkt der Bekanntgabe der Entscheidung der DRB zu. Er versichert, dass er während der Vertragsdauer über eine Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit und zur Altersvorsorge verfügt, die der Art nach den Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht.
3. Der Vertragspartner ist verpflichtet, den Produzenten unverzüglich, umfassend und schriftlich zu informieren, wenn sich hinsichtlich der von ihm im Vorfeld des Vertragsabschlusses gemachten Angaben, und insbesondere auch hinsichtlich der Angaben im Zusammenhang mit § 7 a Absatz 1 SGB IV, Änderungen ergeben.
4. Verletzt der Vertragspartner seine vorstehenden Pflichten aus Ziffer 1, 2 und/oder 3, so verwirkt er eine von dem Produzenten in angemessener Höhe festzusetzende, im Streitfall vom zuständigen Gericht der Höhe nach überprüfbare Vertragsstrafe. Die Einrede des Fortsetzungszusammenhanges ist ausgeschlossen. Im Falle eines Dauerverstoßes ist die Vertragsstrafe für jeden angefangenen Monat verwirkt. Das Recht des Produzenten, weiteren Schadensersatz geltend zu machen, bleibt unberührt.
§ 9 Vergütung, Fälligkeit, Kompletteinbehalt bei Statusänderung
1. Die vertraglich vereinbarte Vergütung wird fällig 21 Tage nach ordnungsgemäßer Rechnungsstellung, gerichtet an
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50354 Hürth
jedoch nicht vor vollständiger Erfüllung aller von dem Vertragspartner nach dem Vertrag zu erbringenden Leistungen, Rechteeinräumungen/-übertragungen, Abnahme der Leistungen und Vorlage aller zur ordnungsgemäßen Abrechnung erforderlichen Unterlagen, d.h. zum Beispiel einer gültigen Finanzamtsbescheinigung, gegebenenfalls einer Bescheinigung über die Befreiung von der Sozialversicherungspflicht bzw. sonstiger zum Nachweis über die eventuelle Mehrwertsteuerpflicht des Vertragspartners erforderlichen Unterlagen.
2. Ist eine Mehrwertsteuer nicht gesondert ausgewiesen, ist der Produzent berechtigt, davon auszugehen, dass der Rechnungsteller nicht vorsteuerabzugsberechtigt bzw. Kleinunternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes ist.
3. Bis zur Vorlage der Freistellungsbescheinigung des Wohnsitzfinanzamtes und - soweit anwendbar - der Vorlage der Befreiung von der Sozialversicherungspflicht findet folgende Zahlungsregelung Anwendung: 75 % des in Rechnung gestellten Honorars sind 21 Tage nach Leistungserbringung und Rechnungseingang fällig, weitere 25 % sind 21 Tage nach Leistungserbringung und Rechnungseingang, frühestens jedoch nach Vorlage der Freistellungsbescheinigung des Wohnsitzfinanzamtes und - soweit anwendbar - der Befreiung von der Sozialversicherungspflicht fällig.
Sollte die Bescheinigung des Wohnsitzfinanzamtes nicht bis spätestens sechs Wochen nach Vertragsunterzeichnung vorgelegt werden können, kann der Produzent von der Lohnsteuerpflicht ausgehen. In diesem Fall sind sich die Parteien einig, dass die Vergütung in dem Vertrag abzüglich 25% eine Bruttovergütung ist und dass keine Umsatzsteuer entrichtet wird. Wenn Lohnsteuerpflicht besteht und bei Fälligkeit einer Zahlung keine Lohnsteuerkarte vorliegt, wird der Produzent auf der Grundlage der Lohnsteuerklasse VI abrechnen und die entsprechende Lohnsteuer abführen.
Für den Fall, dass sich die Angaben des Vertragspartners im Nachhinein als unzutreffend herausstellen sollten, stellt der Vertragspartner den Produzenten von sämtlichen Ansprüchen Dritter auf erstes Anfordern frei. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass außerhalb des sozialversicherungsrechtlichen Anfrageverfahrens bei der DRB, z.B. im Rahmen einer Betriebsprüfung, eine Scheinselbständigkeit des Vertragspartners festgestellt wird und der Produzent diesbezüglich in Haftung genommen wird. Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.
Sofern der Vertragspartner den Vertrag als Selbstständiger schließt, und der Selbstständigenstatus des Vertragspartners von dem für den Produzenten zuständigen Finanzamt nicht anerkannt werden sollte, ist der Vertragspartner zur Rückzahlung der im Hinblick auf die angenommene Selbstständigkeit ausgezahlten Beträge verpflichtet. Dies bezieht sich insbesondere auf ggf. an den Vertragspartner ausgezahlte Mehrwertsteuer-Beträge und die Beträge, die von dem zuständigen Finanzamt als Lohnsteuer und Sozialabgaben angefordert werden. Der Produzent ist auch zur Verrechnung mit der dem Vertragspartner zustehenden Vergütung - auch aus anderen Verträgen zwischen dem Produzenten und dem Vertragspartner - berechtigt. Dies gilt entsprechend auch für bereits abgeschlossene und/oder länger zurückliegende Zeiträume. Für den Rückforderungsanspruch gilt die Verfallsfrist nach § 23 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und § 28g SGB IV nicht.
4. Sämtliche Zahlungen an den Vertragspartner erfolgen bargeldlos durch Überweisung auf das von dem Vertragspartner benannte Konto.
5. Der Vertragspartner ist verpflichtet, etwaig zu viel erhaltene Zahlungen dem Produzenten unverzüglich anzuzeigen und dem Produzenten unaufgefordert zurückzuerstatten.
6. Kostenvoranschläge des Vertragspartners werden nur dann vergütet, wenn im Vorfeld schriftlich eine entsprechende Vergütungspflicht vereinbart worden ist.
7. Mit der Vergütung ist auch die Tätigkeit des Vertragspartners im Rahmen notwendiger Vorbereitungsarbeiten sowie etwa erforderlicher Nach-, Neuaufnahmen und/oder (Nach-) Synchronisationen (z.B. im Fall von Bandmaterialschäden, beschädigten Datenträgern, Datenverlusten, etc.) abgegolten.
§ 10 Buy-Out-Vergütung
Mit Zahlung der vereinbarten Vergütung sind sämtliche Ansprüche des Vertragspartners aus dem Vertrag abgegolten, insbesondere auch – soweit anwendbar - hinsichtlich sämtlicher mit dem Vertrag übertragenen bzw. eingeräumten Rechte; 50 % der gezahlten Vergütung werden für den sog. Buy-Out-Anteil geleistet, mit dessen Zahlung sämtliche Ansprüche aufgrund der jeweiligen Verwertung der mit dem Vertrag übertragenen bzw. eingeräumten Rechte (einschließlich sämtlicher Ansprüche aufgrund einer wiederholten Auswertung, der Nebenrechtsauswertung und der Auswertung im Ausland) abgegolten sind.
§ 11 Verhinderung des Vertragspartners, Nacherfüllungsanspruch des Produzenten zum einvernehmlich abgestimmten Termin
1. In jedem Fall einer Verhinderung des Vertragspartners, seine vertragsgegenständlichen Pflichten zu erfüllen bzw. rechtzeitig zu erfüllen (insbesondere termingerecht am vereinbarten Ort zu erscheinen), ist der Vertragspartner verpflichtet, den Produzenten hierüber unverzüglich zu informieren.
2. Im Falle der Verhinderung – gleich aus welchem Grund – ist der Produzent berechtigt, anstelle des in § 17 geregelten Rücktritts- bzw. Kündigungsrechts, die Leistung des Vertragspartners unter Aufrechterhaltung der vertraglichen Bedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach terminlicher Absprache mit dem Vertragspartner anzufordern, soweit dies für den Produzenten noch von Interesse ist.
3. Im Falle der Verhinderung des Vertragspartners - gleich aus welchem Grund - entfällt der Anspruch des Vertragspartners auf Zahlung der vertraglich vereinbarten Vergütung. Eventuell geleistete Vorschüsse sind an den Produzenten zurückzuzahlen. Tritt die Verhinderung ein, nachdem der Vertragspartner bereits Leistungen erbracht oder Aufwendungen getätigt hat, so erhält er eine angemessene Entschädigung, die von dem Produzenten nach billigem Ermessen festzusetzen ist und im Streitfalle vom zuständigen Gericht überprüft werden kann. Das Recht des Produzenten zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen bleibt im Übrigen unberührt.
§ 12 Eigentumsübertragung
1. Der Vertragspartner überträgt dem Produzenten das Eigentum an sämtlichen Gegenständen, Werken und sonstigen Leistungen, die von ihm im Rahmen seiner vertraglichen Leistungen hergestellt werden (z.B. Masterbänder, Protokolle, Storyboards, Manuskripte, Zeichnungen, Figuren, Fotos, Plastiken etc.) und tritt ggf. daran bestehende sonstige gewerbliche Schutzrechte (z.B. Kennzeichen-, Design-, Patentrechte usw.) an den Produzenten ab, und zwar zum Zeitpunkt ihres Entstehens bzw. zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bei schon hergestellten Gegenständen und bestehenden Rechten. Der Produzent nimmt die Eigentumsübertragung und die Abtretung an. Hinsichtlich der vorgenannten Gegenstände und Rechte verzichtet der Vertragspartner auf die Geltendmachung von Zurückbehaltungs-, Aufrechnungs- und Anfechtungsrechten. Der Vertragspartner ist verpflichtet, soweit möglich Sicherheitskopien der vorbezeichneten Gegenstände anzufertigen, die ebenfalls in das Eigentum des Produzenten übergehen. Die Übergabe wird dadurch ersetzt, dass der Vertragspartner die Sicherheitskopien als Besitzmittler (Verwahrer) für den Produzenten besitzt.
§ 13 Nennung
1. Der Produzent ist berechtigt, den Vertragspartner namentlich im Zusammenhang mit der Auswertung der Produktion zu nennen. Eine diesbezügliche Verpflichtung seitens des Produzenten besteht jedoch nicht, es sei denn es besteht eine unabdingbare gesetzliche Nennungsverpflichtung.
2. Dem Vertragspartner ist bekannt und er ist ausdrücklich damit einverstanden, dass die Entscheidung über die Nennung und ihre konkrete Ausgestaltung von dem jeweiligen Auswertungspartner, insbesondere dem auftraggebenden Sender, im gesetzlichen Rahmen und anhand der Branchenübung getroffen wird. Der Produzent haftet nicht für Unterlassungen und/oder Fehler im Rahmen der Namensnennung durch Dritte.
§ 14 Geheimhaltung, Enthaltungspflicht
1. Der Vertragspartner verpflichtet sich, über den Inhalt des Vertrages, die Produktion sowie über die ihm im Zusammenhang mit der Durchführung des Vertrages und der Produktion bekannt gewordenen Angelegenheiten, die ihrer Natur nach vertraulich sind, Dritten gegenüber Stillschweigen zu bewahren. Der Vertragspartner wird sich Negativäußerungen über die Produktion, die Produktionsbedingungen, den Produzenten oder Auswertungspartner strikt enthalten. Diese Verpflichtungen bleiben auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses bestehen.
2. Der Vertragspartner verpflichtet sich innerhalb der Fristen gem. § 4 1. aa) und bb), die in der vertragsgegenständlichen Produktion enthaltenen Ideen und/oder Formatbestandteile weder für eigene Zwecke noch zum Vorteil Dritter zu nutzen/nutzen zu lassen bzw. zu verwerten/verwerten zu lassen. Insbesondere wird der Vertragspartner keine Ideen, die ihm aus evtl. zur Verfügung gestellten Unterlagen oder Materialien bekannt werden sowie Formatbestandteile und das Format als Ganzes weder ganz noch in Teilen für eigene Zwecke, insbesondere für die Produktion und/oder Verwertung von Fernsehsendungen oder sonstiger Produktionen und der damit zusammenhängenden Nebenrechtsauswertungen (z.B. Print, Internet, Merchandising etc.) nutzen/nutzen zu lassen bzw. verwerten/verwerten zu lassen.
3. Verletzt der Vertragspartner seine vorstehenden Pflichten aus Ziffern 1. und/oder 2., so verwirkt er eine von dem Produzenten in angemessener Höhe festzusetzende, im Streitfall vom zuständigen Gericht der Höhe nach überprüfbare Vertragsstrafe. Im Falle eines Dauerverstoßes ist die Vertragsstrafe für jeden angefangenen Monat verwirkt. Das Recht des Produzenten, weiteren Schadensersatz geltend zu machen, bleibt unberührt.
§ 15 Öffentliche Ankündigungen, Pressearbeit, Social Media
Äußerungen, Ankündigungen, bildliche und publizistische Darstellungen, Interviews, Pressenotizen, Postings über soziale Medien bzw. Netzwerke sowie sonstige Mitteilungen mit Bezug zur Produktion sowie zur vertragsgegenständlichen Tätigkeit des Vertragspartners dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Produzenten an die Öffentlichkeit gegeben werden. Dem Vertragspartner ist es nicht gestattet, unter Bezugnahme auf seine Tätigkeit für die Produktion seinen Namen oder sonstige Namenskennzeichen zum Zwecke der Werbung oder Promotion für Dritte zu verwenden oder Dritten für derartige Zwecke entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung zu stehen.
§ 16 Haftung
Der Produzent haftet gegenüber dem Vertragspartner - gleich aus welchem Grund - nur für vorsätzliches und grob fahrlässiges Verhalten seiner Organe und Erfüllungsgehilfen, sowie - ohne Rücksicht auf den Grad des Verschuldens - für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit. Der Produzent ist nicht verpflichtet, eine Versicherung für die von dem Vertragspartner eingebrachten Sachen abzuschließen.
§ 17 Laufzeit und vorzeitige Beendigung des Vertrages
1. Der Produzent ist insbesondere berechtigt, ohne Fristsetzung und ohne vorherige Abmahnung vom Vertrag zurückzutreten, wenn
a. der Vertragspartner gegen wesentliche Bestimmungen des Vertrages und/oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen verstößt,
b. der Vertragspartner Mobbing, sexuelle Belästigung oder Machtmissbrauch im Arbeitsumfeld des Produzenten begeht,
c. Forderungen des Vertragspartners gegen den Produzenten gepfändet werden und der Vertragspartner die Aufhebung dieser Maßnahmen nicht innerhalb einer von dem Produzenten gesetzten angemessenen Frist herbeiführt,
d. der Vertragspartner – gleich aus welchem Grund – im Sinne des § 11 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen verhindert ist, oder
e. der Vertragspartner eklärt, seine Leistung nicht erbringen zu wollen.
2. Der Produzent ist nach seiner Wahl berechtigt, anstelle des Rücktritts den Vertrag aus den in vorstehender Ziffer 1 genannten Gründen fristlos und ohne vorherige Abmahnung zu kündigen. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus sonstigen wichtigen Gründen bleibt hiervon unberührt.
3. Die Geltendmachung von sonstigen gesetzlichen Kündigungs-, Rücktritts- und/oder Anfechtungsgründen bleibt unberührt.
4. Kündigung und Rücktritt haben jeweils schriftlich zu erfolgen.
5. Eine Kündigung oder jede andere Beendigung des Vertrages – mit Ausnahme des Rücktritts – hat weder einen Rückfall der mit diesem Vertrag eingeräumten bzw. übertragenen Rechte noch die Befreiung von der Geheimhaltungsverpflichtung zur Folge. Die diesbezüglichen Regelungen behalten auch nach Vertragsende vollumfänglich ihre Wirksamkeit. Sofern der Produzent im Falle einer Kündigung kein Interesse an den von dem Vertragspartner eingeräumten bzw. übertragenen Rechten hat, fallen nach entsprechender schriftlicher Mitteilung des Produzenten die eingeräumten bzw. übertragenen Rechte an den Vertragspartner zurück und der Anspruch des Vertragspartners auf den in § 10 bzw. im Einzelvertrag genannten Buyout-Anteil der Vergütung entfällt.
§ 18 Übertragbarkeit von Rechten und Pflichten
1. Der Produzent ist berechtigt, die Ansprüche und Rechte aus diesem Vertrag ganz oder teilweise oder den Vertrag als Ganzes auf Dritte zu übertragen bzw. einzuräumen.
2. Die Abtretung oder Verpfändung einzelner oder aller Ansprüche und Rechte des Vertragspartners aus diesem Vertrag an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Produzenten.
§ 19 Vertragsübernahme
Der Vertragspartner erteilt für den Fall einer außerordentlichen Kündigung des Produktionsvertrages durch den auftraggebenden Sender seine Zustimmung, dass der Sender oder eine vom Sender zu benennende dritte Produktionsfirma den gegenständlichen Vertrag unter Austausch des Produzenten als neuer Vertragspartner übernehmen kann. Der Vertragspartner darf einem Eintritt der Produktionsfirma schriftlich widersprechen, wenn – im Einzelnen zu benennende – Gründe vorliegen, die einen Eintritt dieser Produktionsfirma für den Vertragspartner unzumutbar machen würden; im Falle des Widerspruchs bleibt der Sender berechtigt, innerhalb von 4 Wochen nach Widerspruch durch schriftliche Erklärung selbst in den jeweiligen Vertrag einzutreten.
§ 20 Zurückbehaltungsrechte, Aufrechnung
1. Der Vertragspartner kann die Aufrechnung mit Gegenforderungen nur erklären, soweit es sich um unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen handelt.
2. Die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten durch den Vertragspartner ist ausgeschlossen, soweit die Gegenansprüche auf einem anderen Vertragsverhältnis beruhen. Dem Vertragspartner, der Unternehmer ist, steht die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nur wegen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche zu.
§ 21 Schäden, Versicherungen
1. Der Vertragspartner verpflichtet sich zur Einhaltung gesetzlicher Sicherheitsbestimmungen sowie zur Durchführung sämtlicher erforderlicher Sicherheitsmaßnahmen – in Bezug auf die von ihm geschuldete Leistung oder Tätigkeit.
2. Drohende bzw. eingetretene Schadensfälle sind dem Produzenten unverzüglich ab Kenntnis mitzuteilen.
3. Der Vertragspartner ist verpflichtet, zum Zwecke der Absicherung von Risiken, die sich aus der Erfüllung seiner vertraglichen Leistungen ergeben, Versicherungen mit angemessenen Deckungsbeiträgen abzuschließen und dem Produzenten auf dessen Wunsch die entsprechenden Policen vorzulegen. Dies betrifft insbesondere den Abschluss einer Haftpflichtversicherung, Krankenversicherung und einer Absicherung für den Fall der eigenen Erwerbsunfähigkeit. Ebenso stellt er sicher, dass Dritte deren er sich im Rahmen der Vertragserfüllung bedient, eigene Versicherungen abgeschlossen haben bzw. durch seine Versicherungen abgedeckt sind.
4. Soweit der Vertragspartner einen Schaden bei dem Produzenten verursacht, tritt der Vertragspartner schon jetzt den Anspruch gegen seine Versicherung in entsprechender Höhe an den Produzenten ab. Der Produzent nimmt diese Abtretung an. Soweit durch den Versicherungsfall bei dem Vertragspartner ein Schaden entsteht und der Versicherungsfall durch das Verschulden des Produzenten verursacht wurde, kann der Vertragspartner keine Ansprüche geltend machen, die über den Versicherungsschutz hinausgehen.
5. Verweigert ein Versicherer Schutz, weil der Vertragspartner, oder ein Organ oder ein Mitarbeiter des Vertragspartners schuldhaft gehandelt hat, so tritt der Vertragspartner schon jetzt alle ihm zustehenden Schadensersatzansprüche gegen diese Person/en an den Produzenten ab, der die Abtretung hiermit annimmt.
§ 22 Schriftform
Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages und der Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie die Aufhebung des Schriftformerfordernisses bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
§ 23 Verfallfrist
Sämtliche gegenseitigen Ansprüche aus diesem Vertrag und solche, die mit diesem Vertragsverhältnis in Zusammenhang stehen, verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von 6 Monaten ab Kenntnis gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich geltend gemacht worden sind. Hiervon ausgenommen sind Ansprüche aus unerlaubter Handlung und ungerechtfertigter Bereicherung. Während des Vertragsverhältnisses sowie innerhalb der Verfallfrist verzichtet der Vertragspartner auf die Einrede, nicht mehr bereichert zu sein.
§ 24 Wirksamkeitsvorbehalt
Die Wirksamkeit dieses Vertrages steht unter dem ausdrücklichen Vorbehalt der Unterzeichnung durch die Geschäftsführung bzw. den entsprechend Bevollmächtigten des Produzenten. Dieser Vorbehalt kann nicht durch andere Vereinbarungen, Erklärungen oder Schriftstücke entfallen oder aufgehoben werden.
§ 25 Ombudsstelle – sexuelle Belästigung, Mobbing, Machtmissbrauch etc.
Der Produzent nimmt die Themen Mobbing, sexuelle Belästigung und Machtmissbrauch im Unternehmen sehr ernst und hat für solche Fälle eine Vertrauensperson benannt und eine zentrale Beschwerdestelle eingerichtet. Diese ist unter der Emailadresse ombudsstelle@all3media.de zu erreichen. Bei derartigen Verstößen behält sich der Produzent zusätzlich zur außerordentlichen Kündigung die Einleitung strafrechtlicher Schritte ausdrücklich vor.
§ 26 Datenschutz
Im Rahmen der vertraglichen Beziehungen werden personenbezogene Daten des Vertragspartners beim Produzenten verarbeitet. Verantwortlicher für die Datenverarbeitung im Sinne der DSGVO und des BDSG ist der Produzent. Die personenbezogenen Daten des Vertragspartners werden auf der Grundlage des Art.6 Abs.1 S.1 lit. b), c) und f) DSGVO insbesondere zur Abwicklung der Verträge, der Erfüllung etwaiger urhebervertragsrechtlicher Auskunfts-, Vertragsanpassungs- und sonstiger urhebervertragsrechtlicher Ansprüche sowie zum Nachweis der Rechtekette bzw. des -erwerbs verarbeitet. Die Datenverarbeitung erfolgt solange, wie sie für die genannten Zwecke erforderlich ist, ggf. auch über den Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungs- und Schutzfristen hinaus, es sei denn, das berechtigte Interesse des Produzenten am Nachweis der Rechtekette entfällt.
Die personenbezogenen Daten des Vertragspartners werden vom Produzenten ggf. im Rahmen einer Produktion an Auswertungspartner (Fernsehsender, VoD Plattformen etc.) weitergegeben. In bestimmten Fällen übermittelt der Produzent vom Vertragspartner gesondert angegebene personenbezogene Daten an die Produktionsausfallversicherung zur Durchführung des Produktionsvertrages.
Als betroffene Person hat der Vertragspartner das Recht, gegenüber dem Produzenten folgende Rechte geltend zu machen:
• gem. Art.15 DSGVO und § 34 BDSG das Recht, Auskunft darüber zu verlangen, ob und gegebenenfalls in welchen Umfang personenbezogene Daten zu seiner Person verarbeitet werden oder nicht
• gem. Art. 16 DSGVO das Recht, die Berichtigung der Daten zu verlangen
• gem. Art. 17 DSGVO und § 35 BDSG das Recht, die Löschung der personenbezogenen Daten zu verlangen
• gem. Art. 18 DSGVO das Recht, die Verarbeitung der personenbezogenen Daten einschränken zu lassen
• gem. Art. 20 DSGVO das Recht, die betreffenden personenbezogenen Daten, die dem Arbeitgeber bereitgestellt wurden, in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format zu erhalten, und diese Daten einem anderen Verantwortlichen zu übermitteln
• gem. Art. 21 DSGVO das Recht, jederzeit gegen die Verarbeitung der personenbezogenen Daten, die auf der Rechtsgrundlage des Art. 6 Abs. 1 S. 1 e) oder f) DSGVO beruht, Widerspruch einzulegen
• das Recht zur Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Maßgabe des Art. 77 DSGVO.
Der Datenschutzbeauftragte des Produzenten ist per Email unter datenschutz@filmpool.de zu erreichen.
§ 27 Ergänzende Bestimmungen, salvatorische Klausel, anzuwendendes Recht
1. Der Vertrag begründet kein gesellschaftsrechtliches oder gesellschaftsähnliches Verhältnis.
2. Der Vertrag überholt und ersetzt alle etwaigen früheren mündlichen oder schriftlichen Abmachungen zwischen dem Produzenten und dem Vertragspartner über den Vertragsgegenstand.
3. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ungültig sein oder werden, so bleiben der Vertrag und die Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Übrigen gleichwohl gültig. Die ungültige Bestimmung ist so umzudeuten, zu ergänzen oder zu ersetzen, dass der mit ihr beabsichtigte wirtschaftliche Zweck soweit wie möglich erreicht wird. Das gleiche gilt, wenn bei Durchführung des Vertrages bzw. der Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine ergänzungsbedürftige Lücke offenbart wird. Die Vertragsparteien werden notwendige Änderungen, Ergänzungen oder die Anpassungen des Vertrages bzw. der Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Geiste guter Zusammenarbeit und unter Berücksichtigung der gemeinsamen wirtschaftlichen Interessen vornehmen.
4. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
5. Gerichtsstand, soweit gesetzlich zulässig, und Erfüllungsort ist der Sitz des Produzenten. Der Produzent ist berechtigt, auch an jedem anderen gesetzlich vorgesehenen Gerichtsstand zu klagen.
General Terms 1 May 2020
General Terms and Conditions
filmpool entertainment GmbH
in the version dated 1 May 2020
§ 1 Scope of application
These General Terms and Conditions form an integral part of the individual agreement (hereinafter referred to as the “Agreement”) between filmpool entertainment GmbH, Kalscheurener Straße 91, 50354 Hürth, Germany (hereinafter referred to as the “Producer”) and the contracting party. In the event that the contracting party normally concludes contracts on the basis of its own standard contract terms or general terms and conditions, such terms and conditions do not apply. The General Terms and Conditions of the Producer apply exclusively.
§ 2 Basic performance obligations of the contracting party, involvement of third parties, minimum wage
1. The contracting party undertakes to arrange the nature and content of its contractual services in compliance with the agreed terms and in accordance with the Producer’s requirements.
2. The contracting party is obliged to provide advance performance of its contractual obligations.
3. The contracting party warrants that all technical equipment used by the contracting party for the purpose of fulfilling the contractual services has been tested and is fully functional and complies with the technical guidelines of the commissioning broadcaster (or the VOD platform or other distribution partner). The contracting party confirms that it is familiar with the above-mentioned technical guidelines. The contracting party undertakes to carry out regular maintenance of the technical equipment used for the production and – when necessary – to calibrate it.
4. Insofar as the services to be rendered by the contracting party can be approved, the approval must be issued in writing by the Producer.
5. The contracting party will ensure that the services it is obliged to render are made available or completed in good time on the dates agreed with the Producer. Agreed dates or deadlines scheduled in the production plan are strictly fixed deadlines that can only be deviated from with the Producer’s prior written consent.
6. The technical equipment and personnel required on the part of the contracting party for the performance of the contract will be deployed by the contracting party for its own account and at its own expense and are fully compensated by the contractually agreed remuneration.
7. Insofar as the contracting party wishes to use the services of third parties in the context of rendering its services, the contracting party guarantees that it will adhere to the statutory provisions when engaging third parties. In particular, this means that the contracting party must arrange for all contractual activities that are carried out in the context of paid employment to be performed within the framework of an employment relationship, the contracting party must pay the applicable taxes (in particular social security and wage tax), and must possess all necessary permits/authorisations (such as a permit for temporary employee hiring, if required). The contracting party indemnifies the Producer against claims by third parties, in particular the Deutsche Rentenversicherung Bund (German pension insurance association), the tax authorities, the assigned employees, as well as with regard to any fines, upon first request and under waiver of the defence of failure to pursue remedies. This provision does not affect any other claims for damages. Furthermore, the contracting party guarantees that it will comply with the duties and the prevailing minimum wage pursuant to the Minimum Wage Act and other provisions governing minimum wages applicable to the contracting party (in particular by law, legal ordinance, or collective agreement). At the request of the Producer, the contracting party will provide evidence of the remuneration of its employees in accordance with the minimum wage regulations by presenting the pay slips or other suitable written evidence. Furthermore, the contracting party affirms that any subcontractors and their subcontractors and any temporary employment agencies that it or a subcontractor has engaged will provide the same written guarantees and will also entitle the contracting party to demand written proof in the form of pay slips or other suitable written evidence of the payment of minimum wages. At the request of the Producer, the contracting party will also submit the relevant written declaration of guarantee from any subcontracting and temporary employment agencies, as well as their written proof of the remuneration of the employees in accordance with minimum wage regulations. The contracting party undertakes to notify the Producer without delay if claims of its own or third party employees are asserted against the contracting party pursuant to the Minimum Wage Act (MiLoG) or other minimum wage regulations within the scope of this contractual relationship, or if administrative offence proceedings pursuant to § 21 MiLoG have been initiated against the contracting party. The contracting party indemnifies the Producer against all third-party claims arising from the violation by the contracting party and/or its subcontractors and/or commissioned temporary employment agencies of statutory provisions and from imposed fines, upon first request and under waiver of the defence of failure to pursue remedies. This provision does not affect any other claims for damages.
8. The contracting party is obliged to treat any material or documents made available to the contracting party by the Producer with due care and to return them immediately after performance of its service. Any disclosure or transfer to third parties is strictly prohibited, unless the Producer has given its prior written consent. Any loss of material placed at the disposal of the contracting party must be reported to the Producer immediately and the material must be replaced.
9. The contracting party is obliged to assist and advise the Producer and its shareholders or legal successors in the judicial and/or extrajudicial assertion or defence of the contractual rights/services.
§ 3 Advertising, product placement, protection of minors
1. Within the scope of its service provision, the contracting party guarantees compliance with the provisions of the commissioning broadcaster (or VOD platform or similar) on product placement and surreptitious advertising, the Interstate Broadcasting Treaty, the Interstate Treaty on the Protection of Minors in the Media, the advertising guidelines of the state media authorities, and other advertising regulations. The contracting party undertakes to strictly observe the requirement to separate advertising and programming content. In particular, the contracting party undertakes to refrain from referring to commercial products or services in the context of production unless there is sufficient editorial cause for such reference. The reference must be limited to information only and must be free of any promotional character. The contracting party is not permitted to accept money or monetary benefits from third parties for the production.
2. If the contracting party is in breach of its obligations under item 1 above, it will incur a contractual penalty in an appropriate amount to be determined by the Producer and, in the event of a dispute, verifiable in its amount by the competent court. The contracting party is aware that contracting broadcasters and VOD platforms impose substantial contractual penalties on producers in the event of such infringements. To the extent that such infringement is based solely on the conduct of the contracting party, the Producer is entitled to demand from the contracting party the contractual penalty imposed by the broadcaster as damages in the full amount in lieu of its own contractual penalty; if several parties have caused such infringement under their responsibility, the Producer is entitled to demand the imposed contractual penalty either from all parties jointly and severally or to demand damage compensation from each party in the amount corresponding to its share of responsibility. The right of the Producer to claim further damages remains unaffected.
§ 4 Granting, assigning, and guarantee/warrenty of rights
1. The contracting party assigns/grants to the Producer all copyrighted rights of use, ancillary copyrights, and other rights in connection with the development, preparation, and production of the Work or with the performance of the services of the contracting party upon establishment or assignment to the contracting party of such rights, for exclusive, freely transferable use, unlimited in terms of time, location, and content, and with unlimited frequency. To the extent that personality rights are affected, the contracting party hereby declares its consent in terms of its personality rights to the comprehensive use and exploitation of the Work within the meaning of sentence 1. Depending on the specific method of filming (for example, 360-degree filming) of the production, image and sound recordings of the contracting party and/or employees/auxiliaries of the contracting party may also be created. The contractual granting of rights/consent also applies to the recordings made by the contracting party and/or employees/auxiliaries of the contracting party. The contracting party will obtain the necessary consent from the employees/auxiliaries.
Furthermore, the contracting party consents to the use of the contractual rights on social networks and online platforms (such as Facebook, Instagram, YouTube, client websites, and so on).
The work and/or all contractual services of the contracting party are hereinafter collectively referred to as the “Work”; the following provisions and rights cover both the Work and – where applicable – the production that is based on or includes the Work. Whenever these General Terms and Conditions refer to distribution partners, this refers in particular to television broadcasters, VOD platforms, financing partners, funding institutions, sales partners, and other distribution partners of the Producer.
a. The film screen rights, that is, the right to use the Work in whole or in part, adapted or unadapted, rearranged or developed for the production of the contractual production and/or another production using all techniques and means, in particular including digital systems of image/sound/data recording and storage including computer animation, with unlimited frequency. In the context of each production, the Work may be publicly presented, performed, broadcast live or not live, and made publicly accessible by means of technical equipment of any kind (such as screens, loudspeakers, back wall projection, video walls, and the like) including outside the production site. Refer to the following provisions for further details. The film screen rights also include the right to refilm, in particular format rights and development rights, in other words, the right to use the Work and/or the production based on the Work, including the plot elements developed for the Work, as well as the persons and characters contained in the Work and the ideas otherwise contained in the Work, in whole or in part, adapted, unadapted, or rearranged, including for subsequent productions such as series productions, spin-offs of such productions, or in connection with other productions, with unlimited frequency, even if the screenplays for such subsequent productions are created by third parties and without the involvement of the contracting party. This also includes the right to make use of the subsequent works produced, unlimited in terms of location, time, and content, within the scope of the rights granted under this Agreement.
aa) With regard to the right to refilm, it is stated for clarification that § 88 (2) of the German Copyright Act (UrhG) remains unaffected by the above, which means that the contracting parties are aware that the exclusive right granted to the Producer to refilm the particular work will only be non-exclusive after a period of 10 years (beginning with the conclusion of the contract). In this case, the Producer retains the right to use and reassign the non-exclusive right to refilm. In the event that an agreement deviating from the above based on joint remuneration regulations (§ 36 UrhG) has been concluded before expiry of the aforementioned exclusivity period of 10 years, in which the Producer or its distribution partners are involved as a contracting party or have declared that such an agreement applies to them, said agreement will take precedence.
bb) In all other respects, the following rights of first offer – last refusal apply in favour of the Producer or his distribution partner with regard to the right to refilm:
aaa) The contracting party will make a first and exclusive offer to extend the exclusivity of the right to refilm to the Producer before proposing to grant the right to refilm to a third party;
bbb) If the contracting party and the Producer or its distribution partner are unable to agree on the conditions for the extension of the exclusivity of the right to refilm within an exclusive negotiation period of 10 weeks from the start of negotiations, the contracting party is entitled to negotiate with third parties regarding the non-exclusive right to refilm;
ccc) Prior to concluding a contract with a third party, the contracting party is obliged to inform the Producer of the details of the third party’s offer and to offer the right to refilm contained therein to the Producer or his distribution partner on the terms under which the contracting party intends to grant the non-exclusive refilming rights to a third party. The Producer or its distribution partner then has the right to accept this offer within a maximum of 20 days.
b. The broadcasting rights, that is, the right to broadcast the Work and/or the productions based on the Work to the public by means of broadcasting, such as radio and television broadcasting, satellite broadcasting, cable broadcasting, and/or similar technical means (including electronic waves, optical signals, and so on), by means of analogue, digital and/or other transmission technologies, including all bandwidths, resolution standards (e.g. low, standard, high definition, ultra-high definition, and the like), irrespective of the compression method and/or data rate, in two or three dimensional form via broadcasting, telecommunications, and/or other services, encrypted or unencrypted, in whole and/or in part, irrespective of the type of terminal equipment. This is valid for an unlimited number of broadcasts and for all technical means, in particular terrestrial transmitters (including all frequency ranges and all transmission standards, such as UHF, VHF, DVB-T, DVB-H, DMB, GPRS, UMTS, LTE, 3G, 4G, 5G, HSDPA, WLAN, and others), cable systems (such as data lines, telephone lines, coaxial, fibre optic cable networks, and/or two- or multi-wire systems such as DSL, VDSL, including cable retransmission and the like) as well as satellite systems (such as direct satellites, telecommunication satellites, DVB-SH, and so on). The broadcasting rights include the option of multiplexing, which means bundling broadcasting signals on transmission channels. This also includes the right to play back the production in unrestricted or restricted user circles, in particular via TCP/IP-based transmission systems/services, either in real time or time delayed by way of (live) streaming via closed network structures (IPTV) and/or via the open Internet. These broadcasting rights are granted irrespective of the method of financing of the broadcaster (commercial or non-commercial) and/or the structure of the legal relationship between the broadcaster and the receiver (with or without payment of a fee for the simultaneous or delayed transmission of a channel, a programme package, or an individual programme, and so forth) and primarily comprise the broadcasting and service forms of free TV, pay TV, pay per view TV, pay per channel, near video on demand, and the like. This includes functions such as rewind, forward, pause, instant restart, and network or cloud-based personal or digital video recorder functions (NPVR/NDVR), including by means of a master copy of the broadcast production, the recording of which was initiated before or during the broadcast. Retransmission rights of (wireless) broadcasts are likewise included.
c. Public performance rights, namely, the right to screen the Work and/or the productions based on the Work in whole and/or in part by means of any type of projection system in cinemas and/or in any other venue likewise accessible to the public (such as drive-in cinemas, open-air cinemas, streets, squares, educational institutions, any and all means of transportation, airports, train stations, waiting rooms, shopping malls, supermarkets, other closed-circuit screenings of publicly accessible screens [“digital out-of-home/DOOH”] and similar), whether for payment or free of charge. The screening can be carried out using all suitable analogue and/or digital processes and/or methods, irrespective of the technical configuration of the projection system, and specifically includes screenings in all film and narrow-gauge film formats (such as 70, 35, 16, 8, Super 8 mm, IMAX, and so forth), in two- or three-dimensional form as well as using any technical systems in analogue or digital, coded or uncoded form and/or independent of the compression method and/or data rate (HDTV systems, audiovisual storage media such as CD, DVD, Blu-ray, HD-DVD, and so on) and all types of supply (including terrestrial, cable, satellite, data line, and similar) and encompasses commercial and non-commercial public screenings.
d. The videogram rights, that is, the right to reproduce and/or distribute the Work and/or the productions based on the Work, in whole and/or in part, on analogue, digital, and/or other audiovisual storage media of any kind for the purpose of non-public playback (sale, rental, loan, etc.). These rights encompass all storage media, which in particular means video CD, CD-i, CD-i music, Photo CD Portfolio, CD-DA, EBG (electronic book graphics), EBXA, DVD, HD-DVD, Blu-ray, HVD, CD-ROM, CD, MD, laserdisc, DAT (digital audio tape), DCC (digital compact cassette), photo CD, CD-ROM-XA, disks, chips, CD recordable, multi-optical disk (MO-CD), HD-CD (high density CD), mini-disk, hard disk, flash card, SD card, USB drive, server, optical storage media, and so on, as well as magnetic tapes, magnetic tape cassettes, cassettes, photobooks, diskettes, chips, including all electromagnetic and/or electronic systems (such as HDTV systems, e-cinema, d-cinema). This applies under inclusion of all resolution standards (such as high, standard, and low definition) regardless of the data rate, the compression method, the data rate in two- or three-dimensional form, and regardless of the type of use (including interactive use and/or rendering only by transmitting additional data information (keys). Lastly, this also includes the narrow-gauge film rights, that is, the right to reproduce and distribute narrow-gauge films or narrow-gauge film cassettes for purposes of non-public or public playback, as well as the right to combine the videogram rights in any way with other rights of use granted under this Agreement.
e. The rights of digital use and exploitation, namely the rights for the partial or complete digitalisation of the Work and/or the productions based thereon and/or parts thereof, including the data processing required for streaming and/or multiplexing, as well as the right to partial or complete, adapted or unadapted use and exploitation in the form of non-public playback (in particular reproduction and distribution including sale, rental, and loan) of the Work for commercial and/or non-commercial purposes on analogue or digital storage media (image/sound/data carriers) of all kinds. This right includes all types of storage media, including optical (such as DVD, CD-ROM, Blu-ray Disc, HVD), electronic (such as flash or SD card, USB drive), magnetic (such as video cassettes, hard disks), and other storage media (also including [integrated] flash drives), under inclusion of all standards of resolution (such as low, standard, high definition, ultra-high definition, and so forth), regardless of the compression method, of the data rate in two or three dimensional form, and of the manner of use (including interactive use and/or rendering only by transmitting additional data information (keys). Lastly, this also includes the narrow-gauge film rights, that is, the right to reproduce and distribute narrow-gauge films or narrow-gauge film cassettes for purposes of non-public or public playback, as well as the right to combine the digital exploitation and use rights in any way with other rights of use granted under this Agreement.
f. The reproduction and distribution rights, namely the right to reproduce and/or distribute the Work and/or the productions based on the Work and/or their visual and/or audio components and/or other elements in any form, including, in particular, on media other than the visual/audio media carriers originally used, in accordance with the rights conferred by this annex. This includes the right to reproduce and/or distribute in the form of single images.
g. The editing rights encompass the right to shorten, divide, rearrange, and supplement the Work and/or productions based on the Work or its visual and/or audio components and/or other elements in compliance with the moral rights and in accordance with the rights assigned in this annex, as well as advertising/sponsoring/product placements, and/or other visual and/or audio materials (such as references to paid and/or free value-added services, red button/HbbTV offers [e.g. inserting “switch-in” superimposed images], teletext pages, Internet addresses, and so on), including interruptions, and in particular making the production viewable in the same medium at the same time as advertising and/or other content or superimposed images (also by means of the so-called split-screen method and/or other methods such as digital advertising inserts in linear TV programmes by means of the forms of advertising played via so-called addressable TV, in which the production and advertising, also including the use of the names and likenesses of the participants, can be seen simultaneously), connecting the production in whole and/or in part with other visual and/or audio materials and/or e-commerce offers (including interactive offers) (for instance, in order to offer prizes in connection with the production, to conduct contests, competitions, polls, appeals, and so on), revising the title, exchanging or otherwise editing or adapting the music, and using and exploiting the adaptation in accordance with the rights transferred in this annex. This includes interactive uses, such as the right to provide the user with individual editing options of the production or single image and/or sound components and/or other elements. In particular, the editing rights also include the interactive rights, that is, the rights to enable interactive use of the Work and/or the productions based on the Work within the scope of the types of use granted under this Agreement, which means, in particular, individual editing, abridging, distorting, rearranging, and other changes to the Work or its individual visual and/or audio components (in connection with other works, if applicable), in compliance with the moral rights.
h. The making-of rights, meaning the right to use the Work and/or the productions based on the Work, the raw material, in particular including outtakes and other supplementary material such as interviews, for the creation of a behind-the-scenes feature film or programme (including individual clips). In the event that recordings/interviews are made with the contracting party in this regard, the contracting party agrees to the use of these recordings/interviews in the context of the making-of feature; this also applies to contracting parties who do not work in front of the camera in the context of the production. This making-of film may be used and exploited to the same extent as the Work itself and/or the productions based on the Work.
i. The dubbing rights, meaning the right to dub or subtitle the Work and/or the productions based on the Work, in whole or in part, adapted or unadapted, rearranged or developed, either directly or by a third party, in all languages and with unlimited frequency, as well as the right to produce voice-over versions, film versions for the visually impaired, versions for the hearing impaired, and other barrier-free versions, and to use and exploit such productions to the same extent as the Work governed by this Agreement. This also includes the right to use and exploit the original film music and/or the original film sound, in whole or in part, to the same extent as the Work itself. The right to dub, re-dub, and translate into any language the Work that has been or is being produced or to have this done by a third party is also included.
j. The database and telecommunication rights, meaning the right to store, digitise, input, and/or transmit the Work and/or the productions based on the Work in whole or in part, together with other works or parts of works adapted or unadapted, rearranged or developed in electronic databases, open or closed data networks (such as online services, Internet, in particular the World Wide Web, intranet, extranet, subscription services, push services, pull services, WAP mobile phones, and so on, in particular by means of the “streaming method”, for example in the real audio/video format, Windows Media Player, and/or Quick Time), all known storage media and telephone services of public or private telephone companies, including value-added telephone services for the purpose of acoustic and/or audiovisual reception, retransmission, reproduction, and/or processing by unrestricted and restricted groups of users, regardless of whether a separate access takes place, whether this takes place by data line, telephone line, or wirelessly, or whether flat-rate or usage-based fees are collected for this. This includes the right to reproduce, distribute, and lease the corresponding data carrier in any form, as well as to transfer the Work and/or adaptations of the Work by means of remote data transmission (download) to third-party computers, as well as to permit printouts of paper copies by the relevant end users.
k. The right to make available on demand, that is, the right to broadcast the Work and/or the productions based on the Work to the public through a wired or wireless connection by means of analogue, digital, and/or other transmission technologies, including all bandwidths, resolution standards (e.g. low, standard, high definition, ultra-high definition, and the like), irrespective of the compression method and/or data rate, with or without (intermediate) storage in two or three dimensional form via broadcasting, telecommunications, and/or other services, encrypted or unencrypted, in whole and/or in part, for one-time demand or by subscription, in return for payment and/or free of charge, in such a way that the production is accessible to users at locations and times of their choice. This is valid for all wired or wireless transmission technologies, in particular terrestrial transmitters (including all frequency ranges and all transmission standards, such as UHF, VHF, GPRS, UMTS, LTE, 3G, 4G, 5G, HSDPA, WLAN, and others), cable systems (such as data lines, telephone lines, coaxial, fibre optic cable networks, and/or two- or multi-wire systems such as DSL, VDSL, and the like) as well as satellite systems (such as direct satellites, telecommunication satellites, and so on). The right to make content publicly available includes addressed transmission, in particular via TCP/IP-based transmission systems or services, and primarily includes the service forms of transactional VOD/TVOD, subscription VOD/SVOD, electronic sell-thru/EST (including download to own/DTO, download to burn/DTB, and similar), free VOD/FVOD (including advertising-based VOD/AVOD), as well as cloud-based services, and the provision of further public access (including electronic programme guides/reverse EPG), retransmission and/or interactive use and the like via television, computer, or other mobile or non-mobile (receiving) devices. This includes the right to make the Work and/or the productions based on the Work available in whole and/or in part to a large number of users in a targeted manner, in particular by way of “push services” for later use. It also includes the right to adapt the Work and/or the productions based on the Work for these purposes as well as the right of communication and accessibility to the public.
l. The right to use and exploit clips, meaning the right to use and exploit the Work and/or the productions based on the Work, in whole or in part, adapted or unadapted, rearranged or developed, including the original film music and the original film soundtrack with unlimited frequency, as excerpts or extracts within other image/sound/data carriers and to the same extent as the Work itself.
m. Advertising and promotion rights, namely the right to advertise the Work and/or the productions based on the Work in any manner customary in the industry in all media outlets (including radio, television, cinema, social media platforms, communication networks such as the Internet, on audiovisual media, in printed matter, in [mobile] telephone services, in outdoor advertising, and so forth) and the comprehensive utilisation of such media. This includes the right to use the production as a whole and/or in parts and/or excerpts of its image and/or sound components in any medium, either adapted or unadapted, for advertising, presentation, and promotional purposes (including prize competitions, sweepstakes, polls, appeals, as well as presentations, presentations to advertising customers, members of the press, investors, analysts, and the like) for the production, the contracting party, companies affiliated with the contracting party, and/or for its/their distribution partner(s) in connection with the production. This right also includes the permission to use images of the participants in the production, their names and biographies and other elements of the production in addition to the visual and audio materials. In particular, this includes the right to use the above-mentioned elements for a website accompanying the programme for production purposes and to market and exploit them within the scope specified above. Lastly, this also particularly includes the right to produce, reproduce, and distribute content depictions and other brief printed works from the production as well as other advertising material to the extent customary.
n. The sound carrier recording rights, meaning the right to use and exploit the sound track(s) of the Work and/or the productions based on the Work, in whole or in part, adapted or unadapted, rearranged or developed through production, reproduction and distribution of records, tape cassettes, or other digital and/or analogue sound carriers, including digital systems, under inclusion of all configurations (such as single, maxi single, LP, CD, EP, and so forth). This also includes the rights to music videos or other film adaptations of the Work that are made using the soundtrack of the Work and/or the original sound of the Work in whole or in part or by re-narration, rearrangement, or other reference to the contents of the Work, including the right to use and exploit these sound carriers to the same extent as the Work and/or the productions based on the Work, in particular the right to broadcast such sound carriers in whole or in part by wireless means or otherwise make them publicly accessible.
o. The printing and ancillary printing rights, that is, the right to publish summaries and content summaries of the Work and/or the productions based on the Work, as well as the right to produce, reproduce, and disseminate both commercially and non-commercially, any type of illustrated and non-illustrated printed works (such as a book accompanying the film, illustrated screenplay, a novel version of the screenplay/novelisation, magazines, comics, and so forth), including in purely electronic form, which are derived from or based on the Work and/or the productions based thereon by means of reproduction, re-narration, rearrangement, and/or other processing of the contents and/or by photographic, sketched, or painted illustrations or similar, and/or to publicly broadcast – including in the form of text and still images in electronic media such as audio and teletext or multimedia TV portal – and the right to transmit such printed matter by radio transmission or other technical means, or to make it publicly accessible or to transmit it in any other way.
>p. The merchandising right
s, meaning the right to commercial and/or non-commercial use and exploitation of the Work and/or the productions based on the Work in return for payment and/or free of charge, either in part, adapted or unadapted, rearranged or developed by means of production and/or distribution (such as by making publicly available and distributing) goods of any kind and/or media and/or the marketing of services of any kind, using occurrences, names, biographies, titles, figures, illustrations, or other contexts, with or without reference to the Work or the production under the Agreement, including the right to use the Work in whole or in part, adapted or unadapted, rearranged or developed through the production and distribution of games or computer games, including interactive computer games and/or other multimedia productions, and to advertise goods and services of all kinds (physical or non-physical) by using such elements or by using edited or unedited excerpts from the Work. Goods of all kinds include, but are not limited to, printed matter, writing materials, (electronic and non-electronic) games, clothing. In particular, services of all kinds include, but are not limited to, the so-called theme park rights, meaning the right to commercial or non-commercial use and exploitation of the Work by using occurrences, names, biographies, titles, figures, illustrations, and/or other contexts with or without reference to the Work or to the production under the Agreement, as well as by using such elements and/or by using adapted excerpts of the Work in connection with theme parks of all kinds for which the users pay a flat-rate admission fee or a separate admission fee for each part of the event.
q. The right of title, meaning the right to use and exploit the title(s), attributes, and/or graphic elements of the Work and/or the productions based on the Work to the same extent as the Work and/or the production itself. This includes the right to change the title at any time – possibly even after its publication – and in particular to translate, replace, or use it for third party works and/or productions.
r. The archiving rights, meaning the right to archive the Work and/or the productions based on the Work using any type of technology, in whole or in part, adapted or unadapted, rearranged or developed, to store it in collections and electronic (including cloud-based) databases on all analogue and digital storage media – including jointly with other works or parts of works.
s. The festival and trade fair rights, meaning the right to register the Work and/or the productions based on the Work in whole and/or in part for participation in/at trade fairs, (sales) exhibitions, festivals, competitions, and/or similar events as well as to exhibit there and at promotional events and similar events, whether for payment or free of charge, to publicly perform, reproduce, and/or disseminate the Work and/or the productions based on the Work using technical equipment, irrespective of its technical configuration and the technical configuration of the image/sound carriers.
t. The right to cable retransmission, meaning the right to broadcast the Work and/or productions based on the Work on cable networks in real time, in full and unaltered form.
u. The stage, radio and audio drama rights, meaning the right to use the Work and/or the productions based on the Work, in whole or in part, or re-narrations, rearrangements, or other adaptations of the Work, for the production of a stage and/or audio drama version (such as for radio plays) and to use and exploit them within the scope of the rights of use granted under this Agreement.
v. The claims for remuneration under copyright law. The statutory claims to remuneration, such as for cable retransmission (§ 20b UrhG), the rental and loan of sound or image carriers (§ 27 UrhG) and so on, are only assigned to the Producer insofar and to the extent that this is legally permissible or is expected to be permissible in the future. This does not affect the claims for remuneration asserted by collecting societies at the time of the conclusion of the contract.
2. The contracting parties proceed under the assumption that the use of the copyrights or ancillary copyrights granted or assigned can be accurately assessed from a financial perspective and that the contracting party has been remunerated appropriately within the meaning of § 32 UrhG. Should the courts determine otherwise– contrary to expectations – the contracting party confirms that the assignment or granting of rights in this regard has been discussed and expressly agreed. The remuneration covers the assignment or granting of the rights mentioned above. Insofar as the Producer assigns the rights of use or grants additional rights of use and this results in a noticeable disproportion of the earnings or advantages of the Producer’s distribution partner in accordance with § 32a UrhG, the latter shall be directly liable to the contracting party in accordance with § 32a (II) UrhG, with due regard for the contractual relationships in the licencing chain. Any liability on the part of the Producer is waived. The Producer will make every effort to support the contracting party and the distribution partner in reaching an amicable arrangement.
3. The contracting party also assigns or grants to the Producer all rights for all types of use yet unknown. § 31a UrhG applies if the contracting party is the author of the Work.
4. The assignment or granting of rights with respect to foreign legal systems is likewise subject to the same provisions. In addition to the provisions of these General Terms and Conditions, the above assignment or allocation of rights is to be regarded as “work made for hire” within the meaning of US law in all countries and territories to the extent legally permissible under the relevant law. The contracting party assigns the copyright pertaining to the aforementioned assignment of rights with effect for all legal systems, insofar as these systems deem a copyright assignment to be permissible. The Producer is entitled to have such assignment registered in the applicable registries (such as the United States Copyright Office). In order to facilitate the registrations, the contracting party is obliged, upon request of the Producer, to submit any declarations required for such registration and to sign the relevant documents (such as the short form assignments). The contracting party declares that it waives the assertion of its moral rights to the extent that the applicable legal systems allow. Furthermore, the assignment of rights is to apply with effect for all legal systems, including unknown types of use, provided the legal system declares the granting of these rights to be permissible. Inasmuch as these legal systems stipulate that the Producer must grant third parties an appropriate participation for granting unknown types of use, the Producer undertakes to pay or arrange for such payments to be made to the contracting party at the time the Work is used for these currently unknown types of use. The contracting parties hereby agree that the law of the particular country concerned will apply to the provisions set forth in this clause.
5. To the extent that joint remuneration regulations pursuant to § 36 UrhG regarding the aforementioned granting or assignment of rights – such as the right to refilm, the unknown types of use, or the appropriate remuneration pursuant to § 32, 32a UrhG – between the contracting party and the Producer or in relation to the contracting party and the distribution partner of the Producer are mandatory in specific regulatory matters, they take precedence over these General Terms and Conditions.
6. The contracting party declares that it has created the Work or the agreed work services independently, or that third parties have only participated in the creation of the Work after the rights have been granted or assigned to the contracting party within the scope of these General Terms and Conditions.
7. The contracting party guarantees the validity of the rights granted or assigned under this Agreement. Furthermore, the contracting party guarantees that it is exclusively entitled to dispose of the rights covered by the Agreement and that it has not granted these rights to third parties. Moreover, the contracting party guarantees that these rights are not encumbered with rights of third parties and that it will not infringe the rights of third parties, especially as regards personality rights, in its activities under this Agreement.
8. In the event that claims are asserted by third parties that are in contradiction to the guarantee of rights in item 7 and the declarations in item 6, the contracting party indemnifies the Producer from all third-party claims, including any legal prosecution and defence costs incurred in this respect. The assertion of further claims for damages on the part of the Producer remains unaffected by this.
§ 5 No obligation of use
The Producer is not obliged to use the contractual services of the contracting party or to use the rights granted or assigned.
§ 6 Recall
The contracting party waives the exercise of its right of recall pursuant to § 41 UrhG in conjunction with § 90 UrhG for a period of five years, calculated from delivery/submission of the last version of the Work. If the Producer has not commenced use of the Work within this period, the contracting party is entitled to recall the Work after having granted the Producer a reasonable grace period in writing. If the contracting party exercises this right, it is obliged to pay the Producer fair and reasonable compensation.
§ 7 Burden of proof, obligation to pay value-added tax
If the contracting party is a natural person, it will submit a valid certificate from the tax authorities with jurisdiction in its place of residence to the Producer no later than two weeks after signing the Agreement (in accordance with the form from the document issued by BFM [German Federal Ministry of Finance] dated 5 October 1990 IV B6 – S 2332 – 73/90 [BStBl. {Federal Tax Gazette} I 1990, 638), amended by BMF on 9 July 2014 (BStBl. I p. 1103 ), which shows that the remuneration received as a result of the activity under the Agreement is treated as income from self-employment within the meaning of § 18 EStG (Income Tax Act) or as income from a business enterprise within the meaning of § 15 EStG.
§ 8 Status determination and obligation to cooperate
1. If the contracting party is a natural person, it undertakes to submit an application for determining the status under social security law at the request of and in agreement with the Producer in accordance with § 7a (1) SGB (German social code) IV immediately after signing the contract. The contracting party acknowledges that an application submitted later than one month after the commencement of activities may result in a retroactive social insurance payment obligation applicable to the entire contractual relationship. The contracting party indemnifies the Producer from the obligation to pay social insurance contributions if and to the extent that this obligation to pay social insurance contributions is based on a late application submission and if the contracting party failed to submit the application in due time – despite receiving a request from the Producer to perform a status determination within two weeks of the conclusion of the Agreement.
2. In the event that the Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV-Bund), contrary to the unanimous opinion of the parties, determines the existence of an employment relationship subject to compulsory insurance, the contracting party agrees to defer the insurance obligations until the date of announcement of the DRV-Bund’s decision. The contracting party warrants that it holds insurance coverage for the term of the Agreement against the financial risks of illness and for old-age provision corresponding in nature to the benefits provided by the statutory pension insurance.
3. The contracting party is obliged to inform the Producer immediately, comprehensively, and in writing if there are any changes regarding the information provided by the contracting party prior to the conclusion of the Agreement, and in particular regarding information in connection with § 7a (1) SGB IV.
4. If the contracting party is in breach of its obligations under items 1, 2, and/or 3 above, it will incur a contractual penalty in an appropriate amount to be determined by the Producer and, in the event of a dispute, verifiable in its amount by the competent court. The plea that individual infractions are part of one continuous offence is precluded. In the event of a continuous infringement, the contractual penalty is incurred for each month or part thereof. The right of the Producer to claim further damages remains unaffected.
§ 9 Remuneration, due date, complete retention in case of status change
1. The contractually agreed remuneration is due and payable 21 days after due submission of the invoice addressed to
filmpool entertainment GmbH
Kalscheurener Straße 91
50354 Hürth
but not before the contracting party has fully completed all services that it is obliged to render under the Agreement, all contractually agreed rights have been granted/assigned, the services have been accepted, and all documents required for due settlement of accounts have been submitted, including, for example, a valid certificate from the tax authorities, a certificate of exemption from social insurance contributions, if applicable, and other documents required to establish the contracting party’s potential VAT liability.
2. If VAT is not indicated separately, the Producer is entitled to assume that the invoicing party is not entitled to pre-tax deduction or is classified as a small business as defined in the VAT Act.
3. Pending submission of the certificate of exemption issued by the tax authorities of residence and – if applicable – the submission of the exemption from social insurance liability, the following payment regulation applies: Twenty-one days after performance of the service and receipt of the invoice, 75% of the invoiced fee is due and payable, and a further 25% is due and payable 21 days after performance of the service and receipt of the invoice, but no earlier than upon submission of the exemption certificate from the tax authorities of residence and – if applicable – the exemption from the obligation to pay social insurance.
If the certificate from the tax authorities of residence cannot be submitted within six weeks after signing the Agreement at the latest, the Producer can assume that there is an obligation to pay income tax. In such case, the parties agree that the remuneration in the Agreement less 25% is a gross remuneration and that no VAT is charged. If income tax liability applies and no income tax card is provided when payment is due, the Producer will invoice on the basis of income tax class VI and will pay the corresponding income tax.
In the event that the information provided by the contracting party should subsequently prove to be incorrect, the contracting party indemnifies the Producer against all third-party claims. This applies in particular in the event that the contracting party is deemed to operate under a bogus self-employment arrangement outside the social insurance inquiry process with the DRV-Bund, for example in the course of a tax audit, and the Producer is held liable in this regard. This provision does not affect any other claims for damages.
If the contracting party concludes the Agreement as a self-employed entity, and if the contracting party’s self-employed status is not recognised by the tax authorities with jurisdiction over the Producer, the contracting party is obliged to repay the amounts paid out in connection with the assumed self-employment. This refers in particular to any value added tax amounts paid to the contracting party and the amounts requested by the responsible tax authorities as income tax and social insurance contributions. The Producer is also entitled to offset the remuneration due to the contracting party – including remuneration from other agreements between the Producer and the contracting party. This also applies accordingly to periods of time that have already been concluded and/or periods dating back a longer period of time. The expiry period pursuant to § 23 of these General Terms and Conditions and § 28g SGB IV does not apply to the claim for repayment.
4. All payments to the contracting party will be made cashless by transfer to the account designated by the contracting party.
5. The contracting party is obliged to notify the Producer without delay of any payments received in excess and to reimburse the Producer without being prompted to do so.
6. Cost estimates of the contracting party will only be reimbursed if a corresponding payment obligation has been agreed in writing in advance.
7. The remuneration also covers the activity of the contracting party in the context of necessary preparatory work as well as any necessary re-recordings, new recordings and/or (re)synchronisations (such as in the event of damage to recorded material, damaged data carriers, loss of data, and so on).
8. In the event that a withholding tax (“Quellensteuer”) pursuant to § 50a of the German Income Tax Act (EstG) is incurred, the Producer is entitled to pay the incurred withholding tax to the competent German tax office (the refund will then be made directly through the tax office after the contracting party has submitted the necessary application) or to withhold payment of the remuneration in the amount of the incurred withholding tax until the contracting party submits a tax exemption certificate to the Producer in accordance with German law. The Producer will provide assistance to the contracting party in this respect to the extent possible.
§ 10 Buyout remuneration
Payment of the agreed remuneration covers all claims on the part of the contracting party arising from the Agreement, in particular with regard to all rights assigned or granted under the Agreement – to the extent applicable and not in conflict with other contractual agreements. Fifty per cent of the remuneration paid applies to the so-called buyout share, the payment of which covers all claims arising from the relevant use and exploitation of the rights assigned or granted under the Agreement (including all claims arising from repeated use and exploitation, the use and exploitation of ancillary rights, and exploitation abroad).
§ 11 Interference of the contracting party, claim for subsequent performance on the part of the Producer by the mutually agreed date
1. In any case in which the contracting party is impeded from fulfilling its contractual obligations or from fulfilling them on time (in particular from appearing at the agreed place on time), the contracting party is obliged to inform the Producer of this circumstance without delay.
2. In case of interference – for any reason whatsoever – the Producer is entitled to request the performance of the contracting party at a later date, subject to adherence to the contractual conditions and after arranging a date with the contracting party, in lieu of the right of withdrawal or termination stipulated in § 17, provided that this is still in the interest of the Producer.
3. If the contracting party is impeded from doing so – for any reason whatsoever – the contracting party’s claim to payment of the contractually agreed remuneration ceases to apply. Any advances paid must be repaid to the Producer. If the interference occurs after the contracting party has already rendered services or incurred expenses, the contracting party will receive appropriate compensation, to be determined by the Producer at its reasonable discretion and, in case of dispute, subject to examination by the competent court. The Producer’s right to assert claims for damages remains otherwise unaffected.
§ 12 Transfer of ownership
The contracting party transfers to the Producer the ownership of all objects, works, and other services rendered or produced by the contracting party within the scope of its contractual services (such as master recordings, minutes, storyboards, manuscripts, drawings, figures, photos, sculptures, and so forth) and assigns to the Producer any other existing industrial property rights (such as trademark, design, patent rights, and so on) at such time as they originate or upon conclusion of the Agreement in the case of objects already produced and existing rights. The Producer accepts the transfer of ownership and the assignment. With regard to the aforementioned objects and rights, the contracting party waives the assertion of rights of retention, set-off, and appeal. The contracting party is obliged to make backup copies of the above-mentioned objects to the extent possible, which also become the property of the Producer. The handover is replaced by the fact that the contracting party holds the backup copies as the bailee (custodian) for the Producer.
§ 13 Mention/Credit
1. The Producer is entitled to mention the contracting party by name in connection with the use and exploitation of the production. There is, however, no obligation on the part of the Producer in this respect, unless an imperative statutory regulation to mention the name is in force.
2. The contracting party acknowledges and expressly agrees that the decision regarding such mention and the concrete form it takes is made by the relevant distribution partner, in particular the commissioning broadcaster, within the legal framework and on the basis of standard industry practice. The Producer is not liable for omissions and/or errors relating to such mention by third parties.
§ 14 Confidentiality, duty to abstain
1. The contracting party undertakes to maintain confidentiality towards third parties with regard to the content of the Agreement, the production, as well as the matters that are, by their nature, confidential and have come to its knowledge in connection with the execution of the Agreement and the production. The contracting party will categorically abstain from making negative statements about the production, the production conditions, the Producer, or the distribution partner. These obligations remain in force even after termination of the contractual relationship.
2. Within the periods specified in § 4.1 aa) and bb), the contracting party undertakes not to use or exploit for its own purposes or for the benefit of third parties the ideas and/or format elements contained in the contractual production or to allow them to be used or exploited. In particular, the contracting party will not use or exploit or allow to be used or exploited any ideas that become known to it from any documents or materials that may have been made available to it, nor will it use or allow to be used or exploited any format elements or the format as a whole, either in whole or in part, for its own purposes, in particular for the production and/or exploitation of television programmes or other productions and the associated exploitation of ancillary rights (such as print, Internet, merchandising, and so on).
3. If the contracting party is in breach of its obligations under items 1 and/or 2 above, it will incur a contractual penalty in an appropriate amount to be determined by the Producer and, in the event of a dispute, verifiable in its amount by the competent court. In the event of a continuous infringement, the contractual penalty is incurred for each month or part thereof. The right of the Producer to claim further damages remains unaffected.
§ 15 Public announcements, press relations, social media
Statements, announcements, visual and journalistic depictions, interviews, press releases, postings on social media or networks, as well as other communications relating to the production and the contractual activity of the contracting party may only be made public with the prior written consent of the Producer. The contracting party is not authorised to use its name or other name identifiers for advertising or promotional purposes for third parties with reference to its activity for the production, or to make them available to third parties for such purposes, whether in return for payment or free of charge.
§ 16 Liability
1. Any liability claims of the contracting party are excluded unless otherwise specified below. The exclusion of liability also extends to the legal representatives and vicarious agents of the Producer in the event that the contracting party asserts claims against them.
2. Claims for damages arising from injury to life, limb, or health and claims for damages arising from the violation of material contractual obligations are exempt from the exclusion of liability set forth in item 1. Material contractual obligations are obligations that must be fulfilled in order to accomplish the objective of the contract. However, claims for damages arising from the culpable breach of material contractual obligations are limited to the foreseeable damage typical for this type of agreement, unless another case as specified in sentence 1 exists simultaneously.
3. Liability under product liability law, pre-contractual liability, and liability for warranty statements remain unaffected.
§17 Duration and premature termination of the Agreement
1. The Producer is specifically entitled to rescind the Agreement without notice and without prior warning if
a. the contracting party violates material provisions of the Agreement and/or these General Terms and Conditions,
b. the contracting party engages in mobbing or bullying, sexual harassment, or abuse of power in the Producer’s work environment,
c. claims made by the contracting party against the Producer are attached and the contracting party does not remedy these measures within a reasonable period of time determined by the Producer,
d. the contracting party is unable – regardless of the reason – to fulfil its obligations as defined in § 11 of these General Terms and Conditions,
e. the contracting party declares that it does not wish to render its services, or
f. force majeure makes it unreasonable to expect the Producer to honour the Agreement. Force majeure is an external event unrelated to business operations that could neither be averted nor foreseen even by exercising the utmost reasonable care, in particular epidemics/pandemics, natural disasters, war, civil unrest, strikes, sovereign orders, or other equally severe occurrences.
2. The Producer is entitled to choose at its own discretion to terminate the Agreement without notice and without prior warning instead of rescinding the Agreement for the reasons stated in item 1 above. The right to extraordinary termination for other significant reasons remains unaffected.
3. The assertion of other legal grounds for termination, withdrawal, and/or contestation remains unaffected.
4. Any termination or withdrawal must be effected in writing.
5. Termination or any other form of ending the Agreement – with the exception of withdrawal – will not result in reversion of the rights granted or assigned under this Agreement, nor in exemption from the obligation to maintain confidentiality. The related provisions will remain fully effective even after the conclusion of the Agreement. If, in the event of termination, the Producer has no interest in the rights granted or assigned by the contracting party, the rights granted or assigned revert to the contracting party after corresponding written notification by the Producer, and the contracting party’s claim to the buyout portion of the remuneration as specified in § 10 or in the specific agreement is no longer valid.
§18 Transferability/Assignment of rights and obligations
1. The Producer is entitled to assign or grant the claims and rights under this Agreement in whole or in part or the Agreement as a whole to third parties.
2. Should the contracting party wish to assign or pledge any or all of its individual claims and rights under this Agreement to third parties, this requires the prior written consent of the Producer.
§ 19 Transfer and assumption of contract
In the event of extraordinary termination of the production contract by the commissioning broadcaster, the contracting party gives its consent that the broadcaster or a third production company to be nominated by the broadcaster may assume the present Agreement by replacing the Producer as the new contracting party. The contracting party may object to the involvement of said production company in writing if there are reasons – to be specifically indicated – that would make the involvement of this production company untenable for the contracting party; in the event of an objection, the broadcaster remains entitled to enter into the relevant contract itself within four weeks of the objection by written declaration.
§ 20 Rights of retention, offsetting
1. The contracting party may only declare a set-off against counterclaims to the extent that such claims are undisputed or have been established as final and absolute by a court of law.
2. The contracting party is not entitled to assert rights of retention if the counterclaims are based on another contractual relationship. The contracting party, having the status of an entrepreneur, is only entitled to assert a right of retention on the basis of undisputed or legally established counterclaims.
§ 21 Damages, insurance
1. The contracting party undertakes to comply with statutory safety regulations and to implement all necessary safety measures with regard to the service or activity it is obliged to perform.
2. The Producer must be informed immediately of any imminent or actual damage as soon as it becomes known.
3. In order to protect against risks arising from the performance of its services under the Agreement, the contracting party undertakes to conclude insurance policies providing adequate coverage and to submit the relevant policies to the Producer upon the Producer’s request. In particular, this includes obtaining liability insurance, health insurance, and coverage in the event of the insured’s own incapacity to work. Likewise, the contracting party will ensure that third parties engaged by the contracting party within the scope of contract execution have concluded their own insurance policies or are covered by their own insurance policies.
4. If the contracting party causes the Producer to suffer damage or loss, the contracting party hereby assigns the claim against its insurance provider to the Producer in the corresponding amount. The Producer accepts this assignment. If the contracting party suffers damage or loss as a result of the insured event and the insured event was caused as a result of negligence on the part of the Producer, the contracting party is not entitled to assert any claims that exceed the scope of the insurance coverage.
5. If an insurance provider refuses protection on the grounds that the contracting party or one of its governing bodies or employees has acted culpably, the contracting party hereby assigns to the Producer all claims for damages against such person(s) to which it is entitled; the Producer hereby accepts the assignment.
§ 22 Written form
No verbal ancillary agreements have been made. Amendments and additions to the Agreement and to the General Terms and Conditions as well as waiving the requirement of written form must be effected in writing in order to be valid.
§ 23 Expiry period
1. All mutual claims arising from this Agreement and such claims that are associated with this contractual relationship will lapse if they are not enforced in writing to the relevant contracting party (§ 126 b of the German Civil Code [BGB]) within six months of their due date. The limitation period does not apply: (1) to liability based on intent, (2) to damages resulting from injury to life, body, or health, or (3) to claims of the contracting party that are legally exempt from a limitation period (such as under MiLoG).
2. If the other party refuses to assert the claim within the time limit, the claim lapses if it is not enforced in court within three months of the refusal.
3. If the other party does not make a statement within one month following the assertion of the claim, the claim lapses if it is not enforced in court within three months after expiry of this one-month period.
§ 24 Reservation of validity
The validity of this Agreement is subject to the express proviso that it is signed by the management or the authorised representative of the Producer. This proviso cannot be waived or revoked by means of other agreements, declarations, or documents.
§ 25 Ombuds office – sexual harassment, mobbing and bullying, abuse of power, and similar
1. The Producer takes the issues of mobbing and bullying, sexual harassment, and abuse of power in the company very seriously and has appointed a trusted ombudsperson and established a central complaints office to handle such cases. This person may be contacted at the e-mail address ombudsstelle@all3media.de. In the event of such violations, the Producer expressly reserves the right to initiate criminal proceedings in addition to extraordinary dismissal.
2. In addition, the contracting party has the option of contacting “Themis”, an association founded by associations and trade unions in the film and television industry together with representatives of producers, broadcasters, theatres, and orchestras in Germany, as the responsible body of an independent and impartial bureau for the prevention of sexual harassment and violence. Information about this is available on the website https://themis-vertrauensstelle.de/.
§ 26 Data protection
1. As part of the contractual relationship, the Producer processes personal data of the contracting party. The Producer is the data controller as defined by the EU-GDPR and the German Federal Data Protection Act (BDSG). The contracting party’s personal data will be processed on the basis of Article 6 (1)(1)(b) and (f) of the EU-GDPR, in particular for the purpose of executing the contracts, fulfilling any claims under copyright law for information, contract amendments and other claims under copyright contract law, and to prove the chain of rights or acquisition of rights. The data will be processed for the time period necessary to fulfil the aforementioned purposes and, where applicable, beyond the expiry of the statutory retention and protection periods, unless the Producer’s legitimate interest in proving the chain of rights ceases to exist.
2. The Producer will disclose the contracting party’s personal data to the broadcasting television station in the course of production. In certain cases, the Producer transmits personal data provided separately by the contracting party to the provider of the production loss insurance in order to carry out the production contract. The contracting party’s data may be transferred to the parent company for internal administrative purposes or in the course of processing an order. The Producer also cooperates with selected service providers to whom the contracting party’s data may be transferred. The service providers are only granted access to the data to the extent and for the period of time necessary to provide the service.
3. The contracting party’s data will not be processed outside the European Union/European Economic Area.
4. As a data subject, the contracting party has the right to assert the following rights with respect to the Producer:
- the right to demand information as to whether personal data relating to their person is being processed and if so, to what extent, pursuant to Article 15 EU-GDPR and § 34 BDSG;
- the right to demand rectification of the data, pursuant to Article 16 EU-GDPR;
- the right to demand the erasure of personal data, pursuant to Article 17 EU-GDPR and § 35 BDSG;
- the right to restrict the processing of personal data, pursuant to Article 18 EU-GDPR;
- the right to receive the relevant personal data provided to the Producer in a structured, standard, and machine-readable format and to transmit this data to another data controller, pursuant to Article 20 EU-GDPR;
- the right to object at any time to the processing of personal data under the legal basis of Article 6 (1)(1)(e) or (f) EU-GDPR, pursuant to Article 21 EU-GDPR;
- the right to appeal to a supervisory authority, pursuant to Article 77 EU-GDPR.
5. It is a contractual obligation to provide all personal data necessary for the establishment, execution, and termination of the Agreement. Beyond the above, there is no obligation to provide the data.
6. The Producer’s data protection officer, Dr. Karsten Kinast, LL.M., can be reached by mail at KINAST Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Hohenzollernring 54, D-50672 Cologne, Germany, www.kinast.eu.
§ 27 Supplementary provisions, severability clause, applicable law
1. The Agreement does not establish an associative (corporate or partnership or otherwise) relationship under company law.
2. The Agreement supersedes and replaces any previous oral or written agreements between the Producer and the contracting party concerning the subject matter of the Agreement.
3. If any individual provisions of the Agreement or these General Terms and Conditions are or become invalid, the Agreement and the General Terms and Conditions remain valid in all other respects. The invalid provision is to be reinterpreted, amended, or replaced in such a way that the intended commercial purpose is met to the greatest extent possible. The same applies if a loophole requiring amendment becomes apparent in the course of fulfilling the Agreement or the General Terms and Conditions. The contracting parties will make any necessary amendments, additions, or adaptations to the Agreement or the General Terms and Conditions in a spirit of cooperation and with due regard to their mutual commercial interests.
4. This Agreement is subject to the law of the Federal Republic of Germany.
5. Place of jurisdiction and place of performance is the registered office of the Producer, to the extent permitted by law. The Producer is also entitled to bring legal action in any other jurisdiction as provided by law.
50354 Hürth
fax +49 (0)2233 / 4608-999